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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Fachleiter/Fachberater

Vollzitat: VwV-Fachleiter/Fachberater vom 19. März 2008 (MBl. SMK S. 249), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Februar 2016 (MBl. SMK S. 35) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen
(VwV-Fachleiter/Fachberater – VwV-FL/FB)

Az.: 14-0500.20/247

Vom 19. März 2008

[geändert durch VwV vom 3. Februar 2016 (MBl. SMK S. 35)
mit Wirkung vom 1. August 2016]

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt

die Einrichtung von Fachbereichen an öffentlichen Schulen,
die Tätigkeit von Lehrkräften an öffentlichen Schulen, die in Fachbereiche gegliedert sind, als Fachleiter sowie
die Tätigkeit von Lehrkräften an öffentlichen Schulen als Fachberater.

II.
Einrichtung von Fachbereichen, Fachleiter

1.
Einrichtung von Fachbereichen an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs sowie Beruflichen Schulzentren
 
a)
Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs können in Fachbereiche gegliedert werden, denen die Unterrichtsfächer und Profile zuzuordnen sind.
 
b)
Berufliche Schulzentren können, gegebenenfalls kombiniert, nach Berufsbereichen, Berufsgruppen, Bildungsgängen, Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen sowie nach Schularten in Fachbereiche gegliedert werden.
 
c)
Die Einrichtung der Fachbereiche einschließlich der Zuordnung der Unterrichtsfächer und Bildungsgänge zu den Fachbereichen erfolgt durch die Schulen und ist der Sächsischen Bildungsagentur vorab anzuzeigen.
2.
Einrichtung von Fachbereichen an Förderschulzentren sowie an Förderschulen gemäß §§ 3, 4 und 6 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Bildungsgängen mit gleichzeitigem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung
 
a)
Förderschulzentren können in Fachbereiche gegliedert werden, die den eingerichteten Förderschwerpunkten entsprechen. Es können die Förderschwerpunkte Lernen, geistige Entwicklung, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung sowie Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden.
 
b)
Förderschulen gemäß §§ 3, 4 und 6 der Schulordnung Förderschulen können in den Bildungsgängen mit gleichzeitigem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung in Fachbereiche gegliedert werden.
 
c)
Die Einrichtung der Fachbereiche erfolgt durch das Staatsministerium für Kultus, das den Schulträger vor der Entscheidung beteiligt.
3.
Funktion und Stellung des Fachleiters
 
a)
Fachleiter unterstützen den Schulleiter bei der Qualitätsentwicklung und bei organisatorischen Aufgaben im jeweiligen Fachbereich.
 
b)
Fachleiter üben die ihnen übertragenen Tätigkeiten im Auftrag des Schulleiters aus. Der Schulleiter kann den Einsatz der Fachleiter durch Zielvereinbarungen steuern. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere nach § 42 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
 
c)
Der Schulleiter gewährt Fachleitern nach Maßgabe der Regelungen der VwV-SMK-Unterrichtsverpflichtung vom 7. August 2003 (MBl. SMK S. 146), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. April 2004 (MBl. SMK S. 210) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Aufwand entsprechend schulbezogene Anrechnungsstunden. Fachleiter sollen mit mehr als der Hälfte der Unterrichtsstunden, die sie ohne die Fachleitertätigkeit zu erteilen hätten, im Unterricht eingesetzt werden.
4.
Aufgaben der Fachleiter
 
a)
Fachleitern obliegen für den jeweiligen Fachbereich insbesondere
 
 
die Vorbereitung und Leitung von Dienstbesprechungen;
 
 
die Beratung der Lehrkräfte in fachlichen und pädagogischen Angelegenheiten und bei unterrichtsorganisatorischen Fragen;
 
 
die Mitwirkung bei der Beschaffung und beim Einsatz von Lehr- und Lernmitteln;
 
 
die Erarbeitung von Konzeptionen zur Qualitätsentwicklung, insbesondere des fächerverbindenden Unterrichts und des Profilunterrichts;
 
 
die Unterstützung des Schulleiters bei Prüfungsangelegenheiten;
 
 
die Zusammenarbeit mit anderen Schulen;
 
 
an Beruflichen Schulzentren, insbesondere in den Schularten Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule, zusätzlich die Verantwortung zur Umsetzung des Lernfeldkonzepts einschließlich der Organisation des lernfeldstrukturierten Unterrichts;
 
 
an Beruflichen Schulzentren zusätzlich die Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben und Praktikumseinrichtungen;
 
 
an Förderschulzentren und Förderschulen gemäß §§ 3, 4 und 6 der Schulordnung Förderschulen zusätzlich förderpädagogische und administrative Aufgaben bei der Umsetzung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Arbeit mit den Förderplänen, der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie gegebenenfalls die Leitung der Beratungsstelle.
 
b)
Der Schulleiter kann Fachleitern außerdem weitere Aufgaben übertragen. In Betracht kommen insbesondere
 
 
die Mitwirkung an fachbereichsübergreifenden organisatorischen Aufgaben;
 
 
die Mitwirkung im Bereich Schulhaushalt und -statistik;
 
 
die Aufsicht über Stoffverteilungspläne sowie an Beruflichen Schulzentren über die didaktischen Planungen zur Umsetzung des Lernfeldkonzepts;
 
 
die Aufsicht über Klassen-, Kurs- und Notenbücher;
 
 
die Mitwirkung bei der Organisation und Ausgestaltung der schulinternen Lehrerfortbildung;
 
 
an Beruflichen Schulzentren die Zusammenarbeit mit den an der beruflichen Ausbildung Beteiligten sowie
 
 
an Förderschulzentren, Förderschulen gemäß §§ 3, 4 und 6 der Schulordnung Förderschulen und berufsbildenden Förderschulen die Organisation der Begleitung von Maßnahmen des integrativen Unterrichts.

III.
Fachberater

1.
Funktion und Stellung der Fachberater
 
a)
Fachberater unterstützen die Schulaufsichtsbehörden bei der Schulaufsicht. Sie beraten die Lehrkräfte und wirken bei der Lehrerfortbildung und bei der Zusammenarbeit mit den Schulträgern mit.
 
b)
Fachberater üben die ihnen übertragenen Tätigkeiten im Auftrag der Sächsischen Bildungsagentur aus. Die Sächsische Bildungsagentur kann den Einsatz der Fachberater durch Zielvereinbarungen steuern.
 
c)
Die Sächsische Bildungsagentur gewährt Fachberatern nach Maßgabe der Regelungen der VwV-SMK Unterrichtsverpflichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Aufwand entsprechend personenbezogene Anrechnungsstunden. Fachberater sollen mit mehr als der Hälfte der Unterrichtsstunden, die sie ohne die Fachberatertätigkeit zu erteilen hätten, im Unterricht eingesetzt werden.
2.
Aufgaben des Fachberaters
 
a)
Fachberatern obliegt
 
 
die Beratung der Schulaufsichtsbehörden, der Lehrkräfte und der Schulen in methodisch-didaktischen, fachlichen, schulorganisatorischen und schulartspezifischen Angelegenheiten;
 
 
die Mitwirkung bei der Beratung der einzelnen Lehrkräfte in methodisch-didaktischen und fachlichen Fragen;
 
 
die Mitwirkung bei der weiteren Ausgestaltung eines Faches, eines Bildungsganges, eines Förderschwerpunkts, einer Fachrichtung oder einer Schulart, einschließlich der Umsetzung der Lehrpläne;
 
 
die Beratung der Schulaufsicht und der Schulträger bei der Einrichtung und Ausstattung der Schulen.
 
b)
Den Fachberatern an allgemeinbildenden und berufsbildenden Förderschulen obliegt außerdem
 
 
die Beratung und Unterstützung der Schulen zu Fragen der sonderpädagogischen Förderung;
 
 
die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Umsetzung der Schulintegrationsverordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, und der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen sowie bei der schulartübergreifenden Zusammenarbeit.
 
c)
Die Sächsische Bildungsagentur kann Fachberatern darüber hinaus weitere Aufgaben übertragen. In Betracht kommen insbesondere
 
 
die Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Prüfungen und Lernstandserhebungen an Schulen;
 
 
die Mitwirkung bei der Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Schularten unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik;
 
 
die Mitwirkung bei Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Fortbildungsveranstaltungen;
 
 
die Mitwirkung bei der Begleitung von Schulversuchen gemäß § 15 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen;
 
 
die Mitwirkung bei der Erstellung und Überarbeitung von Lehrplänen und Arbeitsmaterialien;
 
 
die Koordinierung der Tätigkeit von Fachberatern.
 
d)
Den Fachberatern an allgemeinbildenden Förderschulen kann außerdem übertragen werden
 
 
die Qualitätssicherung im Bereich des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Entscheidung über den geeigneten Förderort und die erforderlichen förderpädagogischen Maßnahmen;
 
 
die Mitwirkung an der Beratung zur Förderplanung gemäß § 17 der Schulordnung Förderschulen sowie die Beratung und Unterstützung der Förderschulzentren und Förderzentren im konzeptionellen Bereich.
3.
Einsatz von Fachberatern
 
a)
An den Grundschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien, Abendmittelschulen und Kollegs erfolgt der Einsatz der Fachberater schulübergreifend und schulartspezifisch für Unterrichtsfächer oder Fächergruppen, an Gymnasien außerdem für Profile. An den allgemeinbildenden Förderschulen erfolgt der Einsatz der Fachberater in der Regel nach Förderschwerpunkten.
 
b)
Mit dem Ziel der Verbesserung der Qualität von Bildung und Unterricht und zur Unterstützung von Schulen bei spezifischen pädagogischen Fragen erfolgt der Einsatz der Fachberater auch für system- und fachübergreifende Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Unterrichtsentwicklung, Lese- und Rechtschreibschwäche, Schuleingangsphase, Integration sowie Autismus.
 
c)
An berufsbildenden Schulen erfolgt der Einsatz der Fachberater schulübergreifend, gegebenenfalls schulartübergreifend, für einzelne Unterrichtsfächer, für Berufsbereiche oder Berufsgruppen und für Unterricht mit besonderen Zielgruppen.

IV.
Übertragung der Aufgaben an Fachleiter und Fachberater

1.
Die Sächsische Bildungsagentur überträgt die Aufgaben eines Fachleiters und Fachberaters an eine Lehrkraft in Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Die arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben unberührt.
2.
Voraussetzung für die Übertragung der Aufgaben eines Fachleiters und Fachberaters ist eine Bewerbung um die entsprechende Tätigkeit.
3.
Vor der Übertragung der Aufgaben ist aus dem Kreis der Bewerber die am besten geeignete Lehrkraft zu ermitteln. Die Tätigkeit ist auszuschreiben. Unter den Bewerbern ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Im Auswahlverfahren sind auch Bewerber zu berücksichtigen, die als Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen mit Masterabschluss oder Diplom unbefristet als Lehrkraft an öffentlichen Schulen tätig sind. Die Regelungen der Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Beschäftigter im Schuldienst im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 20. Oktober 2003, insbesondere Nummer 3.1, sind zu beachten.
4.
Vor der Übertragung der Aufgaben eines Fachberaters für das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion stellt die Sächsische Bildungsagentur mit dem Staatsministerium für Kultus das Einvernehmen her.
5.
Fachleiter und Fachberater sollen von ihrer Tätigkeit entbunden werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ein dienstliches Interesse an der Entbindung liegt insbesondere vor, wenn der Fachleiter beziehungsweise Fachberater aufgrund der Übernahme einer anderen dienstlichen Aufgabe im Schulbereich die Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen vom 20. Dezember 1996 (MBl. SMK 1997 S. 4) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Besetzung von Stellen mit Fachleitern und Fachberatern (VwV Besetzung FL/FB) vom 12. Mai 1997 (MBl. SMK S. 237) außer Kraft.

Dresden, den 19. März 2008

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2008 Nr. 5, S. 249
    Fsn-Nr.: 710-V08.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2016

    Vorschrift außer Kraft seit:
    5. Dezember 2019