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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt

Vollzitat: VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt vom 3. Januar 2023 (SächsABl. S. 93), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
(VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt –
VwV Schöffenamt)

Vom 3. Januar 2023

I.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Bestimmung der Zahl der benötigten Schöffinnen und Schöffen
a)
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte bestimmen die erforderliche Zahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen (§ 43 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 [BGBl. I S. 1077], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 [BGBl. I S. 2606] geändert worden ist) für die Schöffengerichte und die Strafkammern (§ 77 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ihres Landgerichtsbezirks auf der Grundlage der im Vorjahr festgelegten Sitzungstage (§ 45 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) nach Anhörung der Präsidien der jeweils betroffenen Amts- und Landgerichte.
b)
Die Tage der ordentlichen Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern werden durch die Präsidentinnen und Präsidenten sowie Direktorinnen und Direktoren der jeweiligen Gerichte spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Vorjahres bestimmt.
c)
Bei der Bemessung der erforderlichen Zahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sind § 43 Absatz 2 und § 77 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu beachten.
d)
Die Verteilung der Zahl der erforderlichen Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für die Strafkammern auf die Amtsgerichtsbezirke erfolgt nach § 77 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
e)
Die Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen für die Strafkammern entfallen auf den Amtsgerichtsbezirk, in dem das Landgericht seinen Sitz hat (§ 77 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
2.
Aufteilung der Schöffinnen und Schöffen auf die Gemeinden
a)
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte stellen fest, ob zum Bezirk eines Amtsgerichts in ihrem Landgerichtsbezirk mehrere Gemeinden gehören. Ist dies der Fall, ist die Gesamtzahl der dem Wahlausschuss des jeweiligen Amtsgerichts vorzuschlagenden Personen auf die beteiligten Gemeinden anhand der vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl der Gemeinden aufzuteilen (§ 36 Absatz 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Dabei muss die Gesamtzahl mindestens das Doppelte der nach Nummer 1 errechneten Zahl betragen (§ 36 Absatz 4 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte fordern die jeweils erforderlichen Einwohnerzahlen vom Statistischen Landesamt an; dieses erledigt das Ersuchen unter Berücksichtigung der aktuellen gemeindlichen Gebietsstände.
b)
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte teilen den Gemeinden ihrer jeweiligen Landgerichtsbezirke spätestens bis zum 1. April eines jeden Wahljahres mit, wie viele Personen dem in Betracht kommenden Amtsgericht für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen vorgeschlagen werden müssen. Mit der Unterrichtung der Gemeinden werden diese auch auf die Bereitstellung einer elektronisch ausfüllbaren Fassung des Formulars für eine Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen nebst Ausfüllhinweisen (Anlagen 1 und 2) zum Download auf der Internetseite der Sächsischen Justiz hingewiesen.
3.
Maßnahmen der Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte
Für die Präsidialamtsgerichte treffen deren Präsidentinnen und Präsidenten die erforderlichen Maßnahmen bezüglich des Schöffengerichts, diejenigen gemäß Nummer 1 und 3 nach Anhörung des Präsidiums. Die Mitteilung nach Nummer 2 Buchstabe b obliegt den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte im Benehmen mit der jeweiligen Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts.

II.
Das Schöffenamt

4.
Ehrenamt
Das Ehrenamt der Schöffin und des Schöffen kann nur von Deutschen ausgeübt werden (§ 31 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
5.
Unfähigkeit zum Schöffenamt
Unfähig zum Amt der Schöffin und des Schöffen sind Personen, auf die die in § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Fallgestaltungen zutreffen.
6.
Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen
Nicht zum Amt der Schöffin und des Schöffen berufen werden sollen die in § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie die in § 44a des Deutschen Richtergesetzes genannten Personen.
7.
Weitere nicht zu berufende Personen
Zu dem Amt der Schöffin und des Schöffen sollen ferner nicht die in § 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen berufen werden. Als Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können, kommen die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, und in § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, genannten Beamtinnen und Beamten sowie diejenigen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in Betracht, für die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch besondere gesetzliche Vorschriften nach § 54 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes für zulässig erklärt wurde.
8.
Ablehnung des Schöffenamts
Die in § 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen. Machen sie von ihrem Ablehnungsrecht nicht Gebrauch, können diese Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.

III.
Vorschlagsliste

9.
Aufstellung durch die Gemeinden
a)
Die Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erfolgt durch die Gemeinden unter Verwendung des Formulars (Anlage 1) bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Wahljahres.
b)
Auch wenn ein Verwaltungsverband oder eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet wurde, bleibt die Aufstellung der Vorschlagsliste Aufgabe der Mitgliedsgemeinden.
c)
Die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen und Vorschläge sind dem Gemeinderat vorzulegen; eine Vorauswahl ist unzulässig. Dieser entscheidet mit der in § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelten Mehrheit über die Aufnahme von Personen in die Liste. Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, beispielsweise im Losverfahren, ist unzulässig.
d)
Jede Person darf nur entweder für das Schöffengericht oder die Strafkammer vorgeschlagen werden (§ 77 Absatz 4 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
10.
Auswahl der vorzuschlagenden Personen
a)
Die Vorschlagsliste soll im Umfang der nach Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 mitgeteilten Mindestzahl sowie anhand der von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Kriterien zusammengesetzt werden. Hierbei können die Gemeinden auch auf Vorschläge anderer Vereinigungen und von Einzelpersonen sowie auf Selbstbewerbungen zurückgreifen.
b)
Bei der Auswahl der Personen soll berücksichtigt werden, dass das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin und eines Schöffen in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes körperliche Eignung verlangt.
c)
Personen, die Interesse an der Übernahme des Amtes geäußert haben, sollen bei gegebener Eignung berücksichtigt werden.
d)
Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen sind über die beabsichtigte Aufnahme sowie über die Hinderungs- und Ablehnungsgründe gemäß Nummern 6 bis 8 gesondert zu unterrichten. In der Mitteilung soll auch darauf hingewiesen werden, dass die Schöffinnen und Schöffen durch einen unabhängigen Wahlausschuss gewählt werden.  
e)
Die Gemeinden können im Zusammenhang mit der Aufstellung der Vorschlagslisten Erklärungen der vorzuschlagenden Personen gemäß Nummer 15 Buchstabe b Satz 2 in der dort vorgeschriebenen Form einholen.
11.
Inhalt der Vorschlagsliste
a)
Die Vorschlagsliste ist mit dem als Anlage 1, Tabellenblatt 1, beigefügten Formular mit der Bezeichnung „Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen“ anzufertigen. Dabei sind die Hinweise zum Ausfüllen der Vorschlagsliste (Anlage 2) zu beachten. Die Formatierung der Anlage 1 darf nicht verändert werden.
b)
In die Vorschlagsliste sind die in der Anlage 1, Tabellenblatt 1 (Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen) genannten Daten vollständig und sorgfältig einzutragen. Bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen (§ 36 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
c)
In der Spalte „Bemerkung“ sind weitere für die Wahl wesentliche Tatsachen zu vermerken, wie beispielsweise, ob und aus welchem Grund die vorgeschlagene Person das Schöffenamt ablehnen darf, weswegen mit einer solchen Ablehnung nicht zu rechnen ist, ob sie sich freiwillig zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat und ob sie einen Wunsch für eine Verwendung beim Amts- oder Landgericht als Hauptschöffin oder Hauptschöffe und Ersatzschöffin oder Ersatzschöffe geäußert hat.
12.
Öffentliche Einsichtnahme in die Liste
a)
Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Aufstellung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Zur Auslegung ist ausschließlich das als Anlage 1, Tabellenblatt 2 beigefügte Formular mit der Bezeichnung „Schöffenliste zur Verwendung für Gemeinde“, welches mit der elektronischen Erfassung der Daten in dem als Anlage 1, Tabellenblatt 1, beigefügten Formular automatisch generiert werden kann und ausschließlich die in § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Daten enthält, zu verwenden.
b)
Der Zeitpunkt der einwöchigen Auslegung soll so bestimmt werden, dass die Liste an fünf Werktagen eingesehen werden kann.
c)
Beginn und Ende der Auslegungsfrist sind vorher öffentlich bekannt zu machen (§ 36 Absatz 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach Nummer 13 hinzuweisen.
d)
Die Auslegung soll bis zum 31. Juli des Wahljahres abgeschlossen sein.
13.
Einspruch gegen die Vorschlagsliste
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift oder bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach den Nummer 5 nicht aufgenommen werden durften oder nach den Nummern 6 und 7 nicht aufgenommen werden sollen (§ 37 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
14.
Übersendung der Vorschlagsliste an das Amtsgericht
a)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterzeichnet die Vorschlagsliste nach Ablauf der Einspruchsfrist unter Angabe des Datums und übersendet diese (Anlage 1, Tabellenblatt 1 „Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen“) spätestens bis zum 15. August eines jeden Wahljahres nebst den Einsprüchen, auch soweit diese verspätet sind, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks (§ 38 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestätigt zugleich schriftlich, dass die Liste mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, die jedoch mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung entsprochen haben muss, aufgestellt wurde und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegen hat. Gleichzeitig ist dem Amtsgericht die ausgefüllte Vorschlagsliste auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist das ausgefüllte Formular ohne Passwortschutz entweder per E-Mail über das Kommunale Datennetz oder per besonderem elektronischen Behördenpostfach an die elektronische Poststelle des Amtsgerichts zu übersenden.
b)
Sollte die Vorschlagsliste nach ihrer Absendung berichtigt werden müssen, teilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks mit (§ 38 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
15.
Zusammenstellung und Überprüfung der Vorschlagslisten
a)
Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zu einer einheitlichen Liste des Bezirks des Amtsgerichts zusammen, überprüft sie, nimmt die erforderlichen Anhörungen vor, veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel und bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor (§ 39 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
b)
Hierbei prüft die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks auch, ob die Vorschlagslisten der Gemeinden Personen enthalten, die gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist nicht zum Amt der Schöffin oder des Schöffen berufen werden sollen. Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks verlangt von den in der Vorschlagsliste aufgenommenen Personen, die vor dem 13. Januar 1972 geboren sind, eine schriftliche Erklärung, dass die betreffenden Hinderungsgründe nicht gegeben sind, soweit eine solche Erklärung noch nicht vorliegt. Hierbei werden die Formblätter gemäß den Anlagen 3 und 4 verwendet.

IV.
Ausschuss nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Wahlausschuss)

16.
Zusammensetzung des Ausschusses
a)
Gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes setzt sich der Ausschuss zusammen aus der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks als Vorsitzender oder Vorsitzendem und als Beisitzern mit einer oder einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamtin oder Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen.
b)
Zu Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten hat die Staatsregierung mit Kabinettsbeschluss Nummer 03/0015 vom 30. November 1999 bestimmt:
aa)
die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte, in deren Gebiet ein Amtsgericht seinen Sitz hat, für den Fall der Verhinderung eine Beigeordnete oder einen Beigeordneten oder eine Verwaltungsbeamtin oder einen Verwaltungsbeamten der Stadt, die oder der von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister benannt worden ist,
bb)
die Landrätinnen und Landräte der Landkreise, in deren Gebiet ein Amtsgericht seinen Sitz hat, für den Fall der Verhinderung eine Beigeordnete oder einen Beigeordneten oder eine Verwaltungsbeamtin oder einen Verwaltungsbeamten der Stadt, die oder der von der Landrätin oder dem Landrat benannt worden ist.
17.
Wahl der Vertrauenspersonen
a)
Die Vertrauenspersonen gemäß Nummer 16 werden von der Vertretung des dem Amtsgerichtsbezirk entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks, mithin dem Stadtrat einer Kreisfreien Stadt oder dem Kreistag eines Landkreises, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die jedoch mindestens der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl entsprochen haben muss, aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Wahl durch einen Ausschuss des Stadtrats oder Kreistags ist nicht zulässig.
b)
Umfasst ein Landkreis mehrere Amtsgerichtsbezirke, wählt der jeweilige Kreistag für jedes Amtsgericht sieben Vertrauenspersonen aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks. Umfasst ein Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile von solchen, werden die sieben zu wählenden Vertrauenspersonen nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen aufgeteilt. Hierbei wird zunächst jedem Verwaltungsbezirk mindestens eine Person zugeteilt. Die übrigen Personen werden entsprechend den auf die Verwaltungsbezirke oder Teile von diesen entfallenden, die bereits zugeteilte Person übersteigenden Anteile zugeordnet, soweit die Anteile eine volle Person ergeben. Hiernach verbleibende Anteile werden der Reihe nach von der höchsten zur niedrigsten Dezimalstelle solange auf eine volle Person aufgerundet und den Verwaltungsbezirken oder Teilen von diesen zugeordnet, bis die sieben Personen verteilt sind.
c)
Wie viele Vertrauenspersonen nach Buchstabe b von den jeweiligen Kreistagen und Stadträten zu wählen sind, stellt das Staatsministerium des Innern zum 1. April eines jeden Wahljahres fest, gibt dies den Kreisfreien Städten und Landkreisen unverzüglich bekannt und teilt diese dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Aktualisierung der Anlage 5 mit.
d)
Die Wahl der Vertrauenspersonen ist spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Wahljahres durchzuführen. Die gewählten Vertrauenspersonen sind dem Amtsgericht spätestens bis zum 31. Juli eines jeden Wahljahres mitzuteilen.
18.
Aufgaben des Ausschusses; Zusammentreten
a)
Dem Ausschuss obliegt die Entscheidung über die Berichtigung der Vorschlagsliste um Personen, die zum Amt der Schöffin oder des Schöffen nicht berufen werden dürfen oder sollen oder die Berufung berechtigt abgelehnt haben (§ 31 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes), anhand der erhobenen Einsprüche (§ 37 des Gerichtsverfassungsgesetzes), Berichtigungsmitteilungen (§ 38 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und in sonstiger Weise erlangten Erkenntnisse.
b)
Zu diesem Zweck tritt der Ausschuss spätestens bis zum 1. Oktober eines jeden Wahljahres zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen. Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks anberaumt; eine Protokollführerin oder ein Protokollführer ist hinzuzuziehen.
c)
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die in § 40 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen anwesend sind.
19.
Vorbereitende Ausschusssitzung
a)
Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks kann den Mitgliedern des Ausschusses in einer vorbereitenden Sitzung Gelegenheit geben, die Personen, die sie für das Amt der Schöffin oder des Schöffen endgültig vorschlagen wollen, in einer den Bedarf nicht wesentlich übersteigenden Zahl zu benennen.
b)
Die benannten Personen können entsprechend Nummer 23 Buchstabe a überprüft werden.

V.
Entscheidung;
Berichtigung der Vorschlagsliste

20.
Entscheidung
Der Ausschuss trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks; die zu protokollierenden Entscheidungen sind unanfechtbar (§ 41 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der oder dem Vorgeschlagenen, welche oder welcher gehört worden ist, ist die Entscheidung mitzuteilen.
21.
Berichtigung der Vorschlagsliste
a)
Personen, die nach der Entscheidung des Ausschusses nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden durften oder sollten, werden von Amts wegen von der Vorschlagsliste gestrichen.
b)
Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks stellt die berichtigte Vorschlagsliste fest.

VI.
Wahl der Schöffinnen und Schöffen

22.
Wahlvorgang
a)
Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks gibt dem Ausschuss bekannt, wie viele Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen für das Schöffengericht und wie viele Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen für die Strafkammern zu wählen sind. Die Schöffinnen und Schöffen sind jeweils für die Gesamtheit der bei einem Gericht bestehenden Schöffengerichte oder Strafkammern, nicht für bestimmte Spruchkörper zu wählen.
b)
Der Ausschuss nimmt die Wahl auf Grund der berichtigten Vorschlagslisten vor. Zur Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich (§ 42 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
c)
Alle Gruppen der Bevölkerung sollen nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden (§ 44 Absatz 1a des Deutschen Richtergesetzes und § 42 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
d)
Eine Person darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffin oder Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffin oder Schöffe für die Strafkammer bestimmt werden (§ 77 Absatz 4 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
e)
Zu Ersatzschöffinnen oder Ersatzschöffen sind Personen zu wählen, die am Sitz des Amtsgerichts oder Landgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen (§ 42 Absatz 1 Satz 2 und § 77 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
23.
Überprüfung der gewählten Schöffinnen und Schöffen
a)
Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks beantragt, soweit es nicht bereits nach Nummer 19 Buchstabe b geschehen ist, unverzüglich nach der Wahl für alle aus dem Bezirk gewählten Schöffinnen und Schöffen
aa)
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, sowie
bb)
eine Auskunft des Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schöffin oder des Schöffen eröffnet wurde, und ob eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
b)
Ergibt die Auskunft, dass die gewählte Person zu dem Amt der Schöffin oder des Schöffen unfähig ist, so ist eine Entscheidung des nach § 52 Absatz 3 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Gerichts herbeizuführen.
24.
Amtsdauer
Die Amtsdauer der gewählten Schöffinnen und Schöffen beträgt fünf Jahre (§ 42 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Diese beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.

VII.
Weiteres Verfahren

25.
Verzeichnisse der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen und Erstellung der Hauptschöffenliste
a)
Die Namen der vom Ausschuss gewählten Personen werden bei dem Amtsgericht des Bezirks in gesonderte Verzeichnisse der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen aufgenommen (§ 44 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Hierfür sind die durch die Vordruckverwaltung des Oberlandesgerichts Dresden zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.
b)
Das Verzeichnis der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für das Schöffengericht bildet zugleich die Schöffenliste.
c)
Die Verzeichnisse der für die Strafkammern gewählten Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen übersendet die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte spätestens bis zum 30. Oktober eines jeden Wahljahres (§ 77 Absatz 2 Satz 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte stellen die Namen der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen zur Schöffenliste des jeweiligen Landgerichts zusammen (§ 77 Absatz 2 Satz 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Zusammenstellung geschieht in der Weise, dass die Hauptschöffenverzeichnisse, nach den Anfangsbuchstaben der Amtsgerichte geordnet, aneinandergefügt und die Namen der Schöffinnen und Schöffen in der so entstehenden Reihenfolge in Spalte 2 der Verzeichnisse mit fortlaufenden Nummern versehen werden.
26.
Unterrichtung der nichtgewählten vorgeschlagenen Personen
Die in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personen, die nicht gewählt wurden, sind durch ein persönliches Absageschreiben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks vom Ausgang der Wahl zu unterrichten.
27.
Auslosung der Schöffinnen und Schöffen
a)
Die Reihenfolge der Teilnahme der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen wird in öffentlicher Sitzung durch Auslosung bestimmt (§ 45 Absatz 2 Satz 1 und § 77 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Auslosung für das Schöffengericht nimmt die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks in einer Sitzung des Amtsgerichts, die Auslosung für die Strafkammer die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte in einer Sitzung des Landgerichts vor (§ 45 Absatz 3, § 77 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Auslosung der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen hat spätestens bis zum 30. November eines jeden Wahljahres zu erfolgen.
b)
Sind bei einem Gericht mehrere Schöffengerichte oder Strafkammern eingerichtet, kann bei der Auslosung darauf geachtet werden, dass jede Hauptschöffin und jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Schöffengerichts oder einer Strafkammer teilnimmt (§ 45 Absatz 2 Satz 2, § 77 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
c)
Für die Auslosung ist der Name jeder in die Schöffenliste eingetragenen Hauptschöffin und jedes in die Schöffenliste eingetragenen Hauptschöffen auf einen Zettel zu schreiben. In der Sitzung werden die Zettel in eine Urne gelegt und nach gründlicher Vermischung einzeln aus der Urne gezogen und laut verlesen. Nach der hierdurch festgesetzten Reihenfolge werden die Schöffinnen und Schöffen auf die einzelnen Sitzungen in der Weise verteilt, dass so oft von vorn begonnen wird, bis alle Sitzungen besetzt sind. Jede ausgeloste Hauptschöffin und jeder ausgeloste Hauptschöffe soll möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen werden (§ 45 Absatz 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
d)
Die Buchstaben a und c Sätze 1 und 2 gelten für die Bestimmung der Reihenfolge, in der die Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffinnen und Schöffen treten, entsprechend. Die Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen werden in der hierdurch festgesetzten Reihenfolge in die Ersatzschöffenliste aufgenommen.
e)
Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) nimmt über die Auslosung ein Protokoll auf (§ 45 Absatz 4 Satz 2, § 77 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Sie oder er stellt unter Verwendung des hierfür durch die Vordruckverwaltung des Oberlandesgerichts Dresden zur Verfügung gestellten Vordruckes die Dienstliste der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen und die Ersatzschöffenliste her.
28.
Benachrichtigung von der Auslosung; Einberufung zum Sitzungsdienst
a)
Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks oder die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte benachrichtigen die für ihre jeweiligen Gerichte ausgelosten Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie die Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen von der Auslosung (§ 45 Absatz 4 Satz 3, § 77 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Zugleich sind die Hauptschöffinnen und Hauptschöffen über die Sitzungstage, an denen sie tätig werden müssen, in Kenntnis zu setzen und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen (§ 45 Absatz 4 Satz 4, § 77 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Tritt eine Ersatzschöffin oder ein Ersatzschöffe an die Stelle einer aus der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffin oder eines aus der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen, wird sie oder er hierüber von der Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt; Satz 2 gilt entsprechend.
b)
Schöffinnen und Schöffen, die erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen werden, sind zu benachrichtigen und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen (§ 45 Absatz 4 Satz 5, § 77 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Schöffinnen und Schöffen für das Schöffengericht benachrichtigt die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks, die Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern die oder der Vorsitzende der Strafkammer (§ 45 Absatz 4, § 77 Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
c)
Allen Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen wird mit der erstmaligen Benachrichtigung in der Amtsperiode das durch die Vordruckverwaltung des Oberlandesgerichts Dresden zur Verfügung gestellte „Merkblatt für Schöffen“ übermittelt.
d)
Jede Hauptschöffin und jeder Hauptschöffe wird rechtzeitig an den Sitzungstag erinnert.
e)
Für die Benachrichtigung gemäß Buchstaben a und b sowie für die Erinnerung gemäß Buchstabe d finden die hierfür durch die Vordruckverwaltung des Oberlandesgerichts Dresden zur Verfügung gestellten Vordrucke Verwendung.

VIII.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

29.
Entsprechende Anwendung der Bestimmungen auf die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
30.
Bestimmung der Zahl der benötigten Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Die von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte gemäß Nummer 1 festzusetzende Zahl der für jedes Amtsgericht erforderlichen Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen sowie Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen sowie die Verteilung der für die Jugendkammern erforderlichen Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichte ist den Amtsgerichten bis zum 1. April eines jeden Wahljahres mitzuteilen. Auf jedes Amtsgericht muss eine gerade Zahl von Jugendschöffinnen und Jugendschöffen entfallen, damit der Wahlausschuss die gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen kann (§ 35 Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 [BGBl. I S. 3427], das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 [BGBl. I S. 2099] geändert worden ist).
31.
Aufteilung der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen auf die Jugendämter
a)
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte stellen fest, ob für den Bezirk des jeweiligen Amtsgerichts ein Jugendamt oder mehrere Jugendämter zuständig sind. Im letzteren Fall teilen sie die von dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht zu wählende Zahl der Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen sowie Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen auf die beteiligten Jugendämter nach dem Verhältnis auf, in dem die den Bezirk des Jugendamts bildenden Kreisfreien Städte und Landkreise an der Gesamteinwohnerzahl des Amtsgerichtsbezirks teilhaben. Für den Fall, dass diese Verteilung auf einer ungeraden Zahl oder einer Zahl mit Dezimalstellen endet, wird für das betreffende Jugendamt die nächsthöhere volle, durch zwei teilbare Zahl festgesetzt. Dies hat jedoch nur für die Anzahl der vom Jugendamt vorzuschlagenden Personen Bedeutung; unberührt bleibt die von dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht zu wählende, nach Nummer 1 zu bestimmende Zahl.
b)
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte teilen den jeweiligen Jugendämtern spätestens bis zum 1. April eines jeden Wahljahres mit, wie viele Personen hiernach mindestens dem in Betracht kommenden Amtsgericht für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen vorgeschlagen werden müssen. Diese Zahl muss gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes mindestens das Doppelte der nach Nummer 1 Buchstabe a errechneten Zahl betragen und durch zwei teilbar sein.
32.
Eignung für das Amt der Jugendschöffin und des Jugendschöffen
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes).
33.
Hinderungs- und Ablehnungsgründe
Wohnt eine Person zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Bezirk des Jugendhilfeausschusses und des Amtsgerichts, dessen Wahlausschuss die Wahl vorzunehmen hat, finden § 33 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes keine Anwendung.
34.
Aufstellung der Vorschlagsliste
a)
Das Jugendamt stellt spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Wahljahres eine Vorschlagsliste für die nach Nummer 31 Buchstabe b vorzuschlagenden Jugendschöffinnen und Jugendschöffen auf.
b)
Zuständig für die Aufstellung ist beim Jugendamt der Jugendhilfeausschuss (§ 35 Absatz 1 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes), der über die Aufnahme in die Vorschlagsliste mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, die jedoch mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses entsprochen haben muss (§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes).
c)
Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 35 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes).
35.
Zahl der Vorschläge
Die von der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten des Landgerichts gemäß Nummer 2 Buchstabe b mitgeteilte Mindestzahl muss erreicht und soll nicht wesentlich überschritten werden. Es sollen je zur Hälfte Männer und Frauen vorgeschlagen werden (§ 35 Absatz 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes).
36.
Auswahl der vorzuschlagenden Personen
Bei der Auswahl der erzieherisch befähigten und in der Jugenderziehung erfahrenen Personen sollen Angehörige bestimmter Berufsgruppen, wie beispielsweise Lehrerinnen und Lehrer, nicht bevorzugt werden. Vielmehr sollen geeignete Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilderinnen oder Ausbilder, berücksichtigt werden, soweit sie verfügbar sind. Jede Person darf nur für das Schöffengericht oder die Strafkammer, vorgeschlagen werden (§ 77 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
37.
Öffentliche Einsichtnahme in die Liste
Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt unverzüglich nach ihrer Aufstellung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen (§ 35 Absatz 3 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes). Im Übrigen gelten die Vorgaben von Nummer 12 Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b, Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d aber mit der Maßgabe, dass auf die Möglichkeit des Einspruchs nach Nummer 38 hinzuweisen ist.
38.
Einspruch gegen die Vorschlagsliste
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist bei dem Jugendamt schriftlich oder zur Niederschrift oder bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erhoben werden. Im Übrigen gelten die Vorgaben von Nummer 13 Satz 2.
39.
Übersendung der Vorschlagsliste an das Amtsgericht
Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister unterzeichnet die Vorschlagsliste unter Angabe des Datums und übersendet diese samt den Einsprüchen, auch soweit diese verspätet sind, nach den in Nummer 14 Buchstabe a getroffenen Vorgaben an die Jugendrichterin oder den Jugendrichter beim Amtsgericht des Bezirks, die oder der für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen die Funktion der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks übernimmt (§ 35 Absatz 4 des Jugendgerichtsgesetzes).  
40.
Zusammenstellung und Überprüfung der Vorschlagslisten
Die Vorsitzende Jugendrichterin oder der Vorsitzende Jugendrichter des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks stellt, wenn es mehrere Vorschlagslisten gibt, diese zu einer einheitlichen Liste des Bezirks des Amtsgerichts zusammen. Im Übrigen gelten die Vorgaben von Nummer 15.
41.
Wahlausschuss
a)
Wahlausschuss ist der nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes gebildete, auch für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der allgemeinen Strafgerichte zuständige Ausschuss (§ 35 Absatz 1 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes).
b)
In der von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks gemäß Nummer 18 Buchstabe b für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der allgemeinen Strafgerichte anberaumten Sitzung des Wahlausschusses ergeht unter dem Vorsitz der Jugendrichterin oder des Jugendrichters auch die Entscheidung über die Berichtigung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen anhand der in Nummer 18 Buchstabe a erlangten Erkenntnisse und findet die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen statt.
c)
Für das Amt der Jugendhauptschöffin und des Jugendhauptschöffen sowie der Jugendersatzschöffin und des Jugendersatzschöffen soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen gewählt werden (§ 35 Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes).
42.
Verzeichnisse der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen und Jugendschöffenlisten
Die Namen der gewählten Frauen und Männer sind in getrennte Verzeichnisse der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen und Jugendschöffenlisten aufzunehmen (§ 35 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes). Die durch die Vordruckverwaltung des Oberlandesgerichts Dresden zur Verfügung gestellten Vordrucke für die Verzeichnisse der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen und für die Liste der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sind mit den gebotenen Änderungen zu verwenden.
43.
Auslosung der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Für die Auslosung der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ist Nummer 27 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a)
die Auslosung für das Jugendschöffengericht der Vorsitzenden Jugendrichterin oder dem Vorsitzenden Jugendrichter des Wahlausschusses beim Amtsgericht des Bezirks obliegt (§ 45 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 34 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),
b)
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen jeweils gesondert ausgelost werden,
c)
für die einzelnen Sitzungen je eine Jugendschöffin und ein Jugendschöffe herangezogen wird (§ 33a Absatz 1 Satz 2, § 33b Absatz 7 des Jugendgerichtsgesetzes) und
d)
die durch die Vordruckverwaltung des Oberlandesgerichts Dresden zur Verfügung gestellten Vordrucke für die Dienstliste der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen und für die Ersatzschöffenliste mit den gebotenen Änderungen zu verwenden sind.

IX.
Schlussbestimmungen

45.
Zusammenfassung der Termine
Für die nach dieser Verwaltungsvorschrift vorzunehmenden Amtshandlungen sind folgende Termine bestimmt:
a)
30. September eines jeden Jahres
Bestimmung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern sowie der Jugendschöffengerichte und Jugendstrafkammern.
b)
1. April eines jeden Wahljahres
aa)
Bestimmung und Verteilung der Zahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und entsprechende Mitteilung an die Amtsgerichte,
bb)
Festsetzung der erforderlichen Zahl von Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen für die Vorschlagslisten der Bezirke der Amtsgerichte, Verteilung auf die einzelnen Gemeinden und entsprechende Mitteilung an die Kreisverwaltung und bei Kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung,
cc)
Festsetzung und Verteilung der Zahl der Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen sowie Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und entsprechende Mitteilung an die Amtsgerichte und die Jugendämter,
dd)
Feststellung und Bekanntgabe, wie viele Vertrauenspersonen von den Kreistagen und Stadträten zu wählen sind.
c)
30. Juni eines jeden Wahljahres
aa)
Aufstellung der Schöffenvorschlagslisten durch die Gemeinden,
bb)
Aufstellung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch die Jugendhilfeausschüsse,
cc)
Wahl der Vertrauenspersonen.
d)
31. Juli eines jeden Wahljahres
aa)
Abschlusstermin für die öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen,
bb)
Abschlusstermin für die öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen,
cc)
Mitteilung der gewählten Vertrauenspersonen an die Amtsgerichte.
e)
15. August eines jeden Wahljahres
aa)
Einreichung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen an das zuständige Amtsgericht,
bb)
Einreichung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen an das zuständige Amtsgericht.
f)
1. Oktober eines jeden Wahljahres
Zusammentreten des Wahlausschusses
g)
30. Oktober eines jeden Wahljahres
aa)
Übersendung der Verzeichnisse der Schöffinnen und Schöffen an die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte,
bb)
Übersendung der Verzeichnisse der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen an die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte.
h)
30. November eines jeden Wahljahres
aa)
Auslosung der Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen für die bevorstehende Wahlperiode,
bb)
Auslosung der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen für das bevorstehende Geschäftsjahr.
47.
Verabschiedung der ausscheidenden Schöffinnen und Schöffen
a)
Den ausscheidenden Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen soll ein Dankschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ausgehändigt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung rechtzeitig die Namen der ausscheidenden Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, geordnet nach Gerichten, mit. Die Dankschreiben werden vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sodann den Gerichten zur Aushändigung übersandt. Eine persönliche Aushändigung ist wünschenswert.
b)
Nach zwei vollen Amtsperioden erhalten die Schöffinnen und Schöffen im Rahmen einer hierfür geeigneten Veranstaltung eine von der Staatsministerin oder dem Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung unterzeichnete Dankesurkunde überreicht.
48.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 4. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffen und Jugendschöffen vom 27. Dezember 1999 (SächsABl. 2000 S. 66), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 12. Januar 2018 (SächsABl. S. 181) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), außer Kraft.

Dresden, den 3. Januar 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 3, S. 93
    Fsn-Nr.: 300-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Januar 2023