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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten an öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten an öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen vom 6. März 2006 (MBl. SMK S. 179), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten an öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen

Az.: 14-5532/1

Vom 6. März 2006

Zur Durchführung der Verordnung zum Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ( Strahlenschutzverordnung StrlSchV ) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903), der Verordnung zum Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen ( Röntgenverordnung – RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht – AtStrZuVO ) vom 17. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 173) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten nach der Röntgenverordnung ( RöVZuVO) vom 11. März 1994 (SächsGVBl. S. 750) werden nachfolgende Hinweise gegeben:

1.
Allgemeines
 
Für die Ausgestaltung der innerschulischen Strahlenschutzorganisation steht die Erfüllung des Gesetzeszweckes, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen, im Vordergrund. Auch die Strahlenschutzorganisation dient der Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze (§ 33 Abs. 1 StrlSchV , § 15 Abs. 1 RöV).
2.
Strahlenschutzverantwortlicher, Strahlenschutzbevollmächtigter,  Strahlenschutzbeauftragter
2.1
Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer eine Genehmigung nach StrlSchV benötigt oder wer eine Anzeige nach StrlSchV oder RöV zu erstatten hat (§ 31 Abs. 1 StrlSchV , § 13 Abs. 1 RöV). Für öffentliche Schulen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen ist Strahlenschutzverantwortlicher der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
2.2
Für die Beachtung und Durchführung des Strahlenschutzes in Schulen sind die Schulleiter als Bevollmächtigte des Strahlenschutzverantwortlichen (Strahlenschutzbevollmächtigte) organisatorisch und die zu Strahlenschutzbeauftragten bestellten Lehrer oder andere qualifizierte Personen fachlich zuständig (§§ 32, 33 StrlSchV, §§ 14, 15 RöV). Bei Gefahr für Mensch und Umwelt haben sie dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden (§ 33 Abs. 3 StrlSchV).
2.3
Der Schulleiter als Bevollmächtigter des Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragte haben die Pflicht, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem örtlichen Lehrerpersonalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie dem betriebsärztlichen Dienst zusammen zu arbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu informieren (§ 32 Abs. 4 StrlSchV , § 14 Abs. 4 RöV).
3.
Strahlenschutzbeauftragte
3.1
Grundsätze der Bestellung
3.1.1
Für die Gewährleistung des Strahlenschutzes ist an jeder Schule, an der mit radioaktiven Stoffen, Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern umgegangen wird, mindestens ein Strahlenschutzbeauftragter schriftlich zu bestellen (§ 31 Abs. 2 StrlSchV , § 13 Abs. 2 RöV). Beim lediglich genehmigungs- und anzeigefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen ist die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten nicht erforderlich. Wenn im Vertretungsfall kein weiterer Strahlenschutzbeauftragter vorhanden ist, ist der anzeige- oder genehmigungsbedürftige Umgang mit radioaktiven Stoffen in Form der Verwendung im Unterricht und der Betrieb von anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen einzustellen.
3.1.2
Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Lehrkräfte bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen (§ 31  Abs. 3 StrlSchV , § 13 Abs. 3 RöV). Werden mehrere Lehrer als Strahlenschutzbeauftragte bestellt, so legt der Schulleiter den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich fest; dabei ist darauf zu achten, dass die Entscheidungsbereiche ohne Lücken und Überschneidungen festgelegt werden.
3.1.3
Die Bestellung erfolgt durch den Schulleiter, nachdem die Fachkundebescheinigung vorliegt. Sie gilt nur für die Schule, an der die Lehrkraft tätig ist oder tätig werden soll. Der Schulleiter zeigt dem Landesamt für Umwelt und Geologie (§ 31 Abs. 4 StrlSchV i. V. m. § 6 Abs. 1 AtStrZuVO ), dem zuständigen Regierungspräsidium   (§ 13 Abs. 5 RöV i. V. m. § 1 Abs. 1 RöVZuVO) und dem zuständigen Regionalschulamt die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten einschließlich seines Verantwortungsbereiches unverzüglich an; der Anzeige ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem örtlichen Lehrerpersonalrat ist eine Abschrift zu übermitteln.
3.1.4
Im Falle von Änderungen des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs des Strahlenschutzbeauftragten sowie bei seinem Ausscheiden ist entsprechend zu verfahren.
3.1.5
Die Regionalschulämter führen Übersichten über die in den Schulen bestellten Strahlenschutzbeauftragten, aus der das Datum der Fachkundebescheinigung und die Daten der Fachkundeaktualisierung hervorgehen; sie tragen dafür Sorge, dass die Fachkundeaktualisierungen rechtzeitig erfolgen.
3.1.6
Der Schulleiter bleibt auch dann als Bevollmächtigter des Strahlenschutzverantwortlichen für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlich, wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt wurden (§ 31 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV , § 13 Abs. 2  Satz 3 RöV). Insbesondere bleibt er verpflichtet, die Arbeit des Strahlenschutzbeauftragten zu überwachen und bei rechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen einzuschreiten.
3.2
Erwerb der erforderlichen Fachkunde
3.2.1
Gemäß § 30 Abs. 1 StrlSchV , § 18a Abs. 1 RöV wird die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.
3.2.2
Voraussetzung für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrerinnen und Lehrer sind demnach im Regelfall
  • ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Physik oder Chemie oder ein anderer technisch-naturwissenschaftlicher Ausbildungsgang, in dem nachweislich die Grundlagen der Kernphysik vermittelt worden sind, und
  • der Besuch eines anerkannten Lehrgangs zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz mit Erfolgskontrolle, wobei die Kursteilnahme nicht länger als fünf Jahre zurück liegen darf.
Die Fachkunde wird nach Prüfung der Voraussetzungen vom Staatsministerium für Kultus bescheinigt (§ 30 Abs. 1 StrlSchV i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtStrZuVO , § 18a Abs. 1 RöV i. V. m. § 1 Abs. 1 RöVZuVO).
3.2.3
Über die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz und von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (§ 7 Abs. 1 AtStrZuVO).
3.3
Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz
3.3.1
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme mit Erfolgskontrolle aktualisiert werden (§ 30 Abs. 2 StrlSchV , § 18a Abs. 2 RöV). Der Nachweis über die durchgeführte Fortbildung ist in jedem Fall dem zuständigen Regionalschulamt vorzulegen, dem Landesamt für Umwelt und Geologie und dem zuständigen Regierungspräsidium nur auf Anforderung.
3.3.2
Für die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz sind folgende Übergangsregelungen zu beachten:
Übergangsregelungen
Fachkunde erworben Aktualisierung
§ 117 Abs. 11 StrlSchV
Fachkunde erworben Aktualisierung nach StrlSchV bis zum
vor 1976
1976 bis 1989
nach1989
31. 07. 2003
31. 07. 2004
31. 07. 2006
§ 45 Abs. 6 RöV
Fachkunde erworben Aktualisierung nach RöV bis zum
vor 1973
1973 bis 1987
nach1987
30. 06. 2004
30. 06. 2005
30. 06. 2007
3.4
Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten
3.4.1
Die Strahlenschutzbeauftragten sind für die Durchführung ihrer Aufgaben fachlich verantwortlich. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse haben sie dafür zu sorgen, dass die Schutzvorschriften der StrlSchV, der RöV, die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift, des Genehmigungsbescheides oder der Bauartzulassung sowie die vom Landesamt für Umwelt und Geologie bzw. vom zuständigen Regierungspräsidium erlassenen Anordnungen und Auflagen eingehalten und bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 3 StrlSchV, §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 RöV). Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen der Erfüllung nicht benachteiligt werden (§ 32 Abs. 5 StrlSchV , § 14 Abs. 5 RöV). Neben dem Schulleiter als Bevollmächtigtem des Strahlenschutzverantwortlichen sind sie Ansprechpartner der zuständigen Behörden.
3.4.2
Strahlenschutzbeauftragte führen des Weiteren die Einweisung der Lehrkräfte durch, die anzeigebedürftige bauartzugelassene Vorrichtungen verwenden oder die unter ihrer Aufsicht Röntgeneinrichtungen benutzen. Sie haben den örtlichen Lehrerpersonalrat auf dessen Veranlassung hin in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV , § 14 Abs. 4 Satz 2 RöV).
3.4.3
Der Strahlenschutzbeauftragte ist vom Schulleiter über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, unverzüglich zu unterrichten (§ 32 Abs. 3 StrlSchV , § 14 Abs. 3 RöV).
3.4.4
Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Pflicht, dem Schulleiter alle Mängel im Strahlenschutz mitzuteilen und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Kann sich der Schulleiter mit dem Strahlenschutzbeauftragten über eine vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme nicht einigen, muss der Schulleiter in Abstimmung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen die Ablehnung des Vorschlags dem Strahlenschutzbeauftragten schriftlich mitteilen und begründen und dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift übersenden (§ 32 Abs. 2 StrlSchV , § 14 Abs. 2 RöV).
4.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. März 2006

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2006 Nr. 5, S. 179
    Fsn-Nr.: 710-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. April 2006