Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen
Vom 14. März 1997
Aufgrund von § 57 Nr. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 339), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen
In § 8 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 424) werden die Worte „aus seiner Mitte“ durch die Worte „aus der Mitte der Schüler“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 14. März 1997
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler