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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes

Vollzitat: Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes vom 21. Mai 2025 (SächsGVBl. S. 200)

Viertes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes

Vom 21. Mai 2025

Der Sächsische Landtag hat am 21. Mai 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes

Das Sächsische Kirchensteuergesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 16 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Abweichend von Satz 1 sind die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 4 sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Kirchensteuergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Mai 2025

Der Landtagspräsident
Alexander Dierks

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 7, S. 200
    Fsn-Nr.: 73

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Juni 2025