Viertes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes
Vom 21. Mai 2025
Der Sächsische Landtag hat am 21. Mai 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes
Das Sächsische Kirchensteuergesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 sind die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 4 sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Kirchensteuergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 21. Mai 2025
Der Landtagspräsident
Alexander Dierks
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz