Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
für den Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und
Universitätsbibliothek Dresden
(VwV SLUB)
Vom 10. April 2025
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUBG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 896) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
I.
Organisation, Bezeichnung
- 1.
- Die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) ist in eine Zentralbibliothek und Zweigbibliotheken gegliedert. Sie umfasst auch alle bibliothekarischen Einrichtungen der Technischen Universität Dresden.
- 2.
- Die Organisation und die Geschäftsverteilung der SLUB werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
- 3.
- Nach Maßgabe der Benutzungsordnung steht die SLUB gleichermaßen den Mitgliedern und Angehörigen der Technischen Universität Dresden wie auch der Allgemeinheit zur Verfügung.
- 4.
- Staatsministerium im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist, soweit nicht anders bezeichnet, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Die Staatsministerin oder der Staatsminister im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist, soweit nicht anders bezeichnet, die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
II.
Gemeinnützigkeit
- 1.
- Die SLUB verfolgt gemeinnützige Zwecke. Im Falle der Aufgabenerledigung durch Dritte ist die Gemeinnützigkeit zu gewährleisten.
- 2.
- Die eigenen Einnahmen, öffentlichen Zuschüsse und die Zuwendungen Dritter dürfen nur für Aufgaben im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden verwendet werden.
III.
Dienst- und Fachaufsicht
Die Staatsministerin oder der Staatsminister übt die Dienst- und Fachaufsicht über die SLUB aus.
IV.
Aufgaben der Generaldirektorin oder des Generaldirektors
- 1.
- Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor leitet die Bibliothek. In den zustimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Ziffer V Nummer 2 Satz 2 legt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor die getroffenen Entscheidungen dem Verwaltungsrat vor. Sie oder er ist die oder der Dienstvorgesetzte des Personals und trägt die Gesamtverantwortung für die SLUB.
- 2.
- Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sorgt für die Einhaltung des Wirtschaftsplanes nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften. Es sind dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten sowie der finanzielle und der geltende tarifrechtliche Rahmen einzuhalten. Soweit sie oder er die Aufgabe einer oder eines Beauftragten für den Haushalt nach § 9 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht selbst wahrnimmt, ist eine der stellvertretenden Personen als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt zu bestellen.
- 3.
- Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor unterstützt die Kanzlerin oder den Kanzler der Technischen Universität Dresden bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen der Technischen Universität Dresden in Bezug auf die Bibliotheksausstattung.
- 4.
- Die Aufgaben der stellvertretenden Personen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors werden in der Geschäftsordnung der SLUB geregelt.
V.
Aufgaben des Verwaltungsrates
- 1.
- Der Verwaltungsrat berät die Geschäftsführung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und beaufsichtigt sie. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- 2.
- Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der SLUB zu unterrichten. Das Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ist in nachstehenden Angelegenheiten herzustellen:
- a)
- grundsätzliche und konzeptionelle Angelegenheiten der SLUB,
- b)
- Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung der SLUB,
- c)
- Abschluss von Verträgen mit leitenden Mitarbeitenden, insbesondere mit den stellvertretenden Personen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors, den Abteilungsleitenden sowie der Leitung der Landesfachstelle für Bibliotheken,
- d)
- Feststellung des Wirtschaftsplanes,
- e)
- Bestellung des Jahresabschlussprüfers und Erteilung des Prüfungsauftrages,
- f)
- Feststellung des Jahresabschlusses und Vorschlag zur Verwendung des Bilanzergebnisses,
- g)
- Beitritt zu Verbänden oder Organisationen,
- h)
- Erlass und Änderung der Benutzungsordnung.
- Die Geschäftsführung legt dem Verwaltungsrat die von der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit erstellten Berichte nach § 7 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) und durch das Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 590) geändert worden ist, vor.
- 3.
- Der Verwaltungsrat unterbreitet der Staatsministerin oder dem Staatsminister einen Vorschlag zur Entlastung der Geschäftsführung. Die Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführung wird von der Staatsministerin oder dem Staatsminister getroffen.
VI.
Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates
- 1.
- An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Generaldirektorin oder der Generaldirektor der SLUB sowie eine Vertretung des Fachreferates des Staatsministeriums mit beratender Stimme teil. Die in Ziffer III geregelten Aufsichtspflichten der Staatsministerin oder des Staatsministers bleiben unberührt.
- 2.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden.
- 3.
- Will die Generaldirektorin oder der Generaldirektor von Beschlüssen des Verwaltungsrates abweichen, trägt sie oder er dies der Staatsministerin oder dem Staatsminister vor. Diese oder dieser entscheidet nach Anhörung des Verwaltungsrates.
VII.
Vertretung des Freistaates Sachsen
Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vertritt den Freistaat Sachsen in Angelegenheiten der SLUB. Die Vorschriften der Sächsischen Vertretungsverordnung vom 4. April 2023 (SächsGVBl. S. 124), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
VIII.
Art der Bewirtschaftung
- 1.
- Die SLUB wird nach Maßgabe des § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt.
- 2.
- Die Finanzierung erfolgt durch Zuschüsse des Staatsministeriums nach Maßgabe des Haushaltsplanes für den Freistaat Sachsen, durch eigene Erträge, sowie durch Zuwendungen Dritter. Die eigenen Erträge und die Zuwendungen Dritter sind nicht zuschussmindernd.
- 3.
- Die aus Haushaltsmitteln der Technischen Universität Dresden erworbene Literatur geht in den Bestand der SLUB über. Die Vorschriften über die Drittmittel und den Haushalt des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
- 4.
- Der SLUB werden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Gebäude und Flächen unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Sie sind dem Staatsbetrieb nicht zugeordnet. Die Sammlungsgegenstände werden der SLUB zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung überlassen und gehören nicht zur Kapitalausstattung des Staatsbetriebes.
IX.
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Controlling
- 1.
- Grundlage der Wirtschaftsführung sind neben dem Wirtschaftsplan die Erlasse des Staatsministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung.
- 2.
- Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor legt den Wirtschaftsplan der Staatsministerin oder dem Staatsminister termingerecht zur Haushaltsanmeldung vor. Der Wirtschaftsplan ist vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres aufzustellen. Er besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. Der durch das Staatsministerium genehmigte Wirtschaftsplan ist Grundlage für die jährliche Zuschussgewährung. Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
- 3.
- Zum Rechnungswesen und Controlling gehören insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen, in dessen Rahmen unter anderem Quartalsberichte sowie Berichte zum Vollzug des Wirtschaftsplanes und zum Stand der Erfüllung der jährlichen Zielvereinbarung zu erstellen und der Staatministerin oder dem Staatsminister spätestens vier Wochen nach dem Stichtag vorzulegen sind.
- 4.
- Jahresabschluss und Lagebericht der SLUB werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches, insbesondere § 264 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2 (ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Schluss jedes Wirtschaftsjahres aufgestellt und innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Stichtag der Staatsministerin oder dem Staatsminister vorgelegt. Der von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüfte und testierte Jahresabschluss und der Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres der Staatsministerin oder dem Staatsminister sowie dem Verwaltungsrat vorzulegen. Die Prüfung erfolgt dabei auch nach den besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 5.
- Entwicklungen, die die Zahlungsfähigkeit der SLUB gefährden könnten, sind der Staatsministerin oder dem Staatsminister von der SLUB unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die SLUB hat gleichzeitig die zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit bereits eingeleiteten und noch zu ergreifenden Maßnahmen darzulegen.
X.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für den Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden vom 30. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 297), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295), außer Kraft.
Dresden, den 10. April 2025
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow