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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe vom 16. August 1993 (SächsGVBl. S. 827)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe – Rh-ZuVO)

Vom 16. August 1993

Aufgrund von § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), in Verbindung mit Nummer 3 der Zuständigkeitsvereinbarung vom 1. Juli 1993 (BAnz. 1993 S. 6383) wird folgendes verordnet:

§ 1

Die der Staatsregierung zustehende Ausübung der Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 4 der Zuständigkeitsvereinbarung wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 auf die dort genannten Stellen übertragen.

§ 2

Das Staatsministerium der Justiz entscheidet über

1.
eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Zweiten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferung an das Ausland), mit Ausnahme der in § 3 genannten Fälle,
2.
eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Vierten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), und
3.
die Stellung von ausgehenden Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen an ausländische Staaten,

sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Staatsregierung vorsieht.

§ 3

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden entscheidet über die in § 2 Nr. 1 genannten Ersuchen um Auslieferung an das Ausland, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt hat.

§ 4

Die Staatsministerien entscheiden für ihren Geschäftsbereich über

1.
eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (sonstige Rechtshilfe) mit Ausnahme der §§ 64 und 65 IRG,
2.
die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG und
3.
die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an sämtliche Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und zur Vollstreckung,

soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

§ 5

Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht entscheidet über eingehende und über die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht.

§ 6

Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können und für deren Erledigung eine Justizbehörde zuständig ist, entscheidet

1.
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden in den Fällen der §§ 62 und 63 IRG,
2.
die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in den Fällen des § 67 IRG sowie in Fällen grenzüberschreitender Observation, wobei sich in den letztgenannten Fällen die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort richtet, an welchem die Grenze überschritten werden soll,
3.
in den sonstigen Fällen mit Ausnahme der §§ 64 und 65 IRG, wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist
 
a)
von einem mit einem Präsidenten besetzten Amtsgericht,
 
 
der Präsident dieses Gerichts,
 
b)
von einem anderen Amtsgericht,
 
 
der Präsident des Landgerichts,
 
c)
von einer anderen Justizbehörde,
 
 
der Leiter dieser Behörde.

§ 7

Über die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe (ausgenommen Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung), die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt oder im Rahmen des diplomatischen Geschäftswegs aufgrund Ermächtigung des Staatsministeriums der Justiz unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden können, entscheidet

1.
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden in den Fällen der §§ 69 und 70 IRG,
2.
in den sonstigen Fällen die in § 6 Nr. 3 genannten Präsidenten und Leiter, wenn die Anregung eines Rechtshilfeersuchens von den dort genannten Gerichten und Behörden ausgeht.

§ 8

Über eingehende Ersuchen und die Stellung ausgehender Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet das Sächsische Landeskriminalamt.

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsvereinbarung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem diese Verordnung in Kraft tritt, ist durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. 1

Dresden, den 16. August 1993

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

1
Inkrafttreten Bekanntmachung vom 16. August 1993 (SächsGVBl. S. 828) mit Wirkung vom 1. Juli 1993

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 39, S. 827

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1993

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2004