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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung

Vollzitat: Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung vom 19. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 103)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter
sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung – RiStABeurtVO)

Vom 19. Januar 2024

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451) auch in Verbindung mit den §§ 65 und 77 des Sächsischen Richtergesetzes, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

§ 2
Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge

(1) Dienstliche Beurteilungen sind die Regelbeurteilung, die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.

(2) Beurteilungsbeiträge sind bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigende dienstliche Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für einen Teil des Beurteilungszeitraums und der dienstlichen Tätigkeit in der Referendarausbildung.

§ 3
Regelbeurteilung

(1) 1Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden alle vier Jahre zu einem festen Beurteilungsstichtag beurteilt. 2Der erste Stichtag ist der 31. Dezember 2025.

(2) 1Der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung deckt sich grundsätzlich mit der Beurteilungsperiode. 2Er beginnt jedoch frühestens mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(3) 1Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die

1.
ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 nach Anlage 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und höher innehaben oder
2.
am Beurteilungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
hinsichtlich des der Vollendung des 58. Lebensjahrs zuletzt vorausgehenden Beurteilungsstichtags den unwiderruflichen Verzicht auf eine Regelbeurteilung erklärt haben, wobei die Erklärung schriftlich bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und spätestens drei Monate vor dem Beurteilungsstichtag abgegeben werden soll, jedenfalls aber vor Eröffnung der Beurteilung abgegeben werden muss.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 sind Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach ihrer erstmaligen Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nach Anlage 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes mindestens einmal zu beurteilen. 3Entsprechendes gilt bei der erstmaligen Gewährung einer Amtszulage in dieser Besoldungsgruppe.

(4) 1Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen nicht an der Regelbeurteilung teil, wenn

1.
sie während der Beurteilungsperiode seit ihrer Ernennung im Dienstverhältnis auf Lebenszeit weniger als 18 Monate Dienst verrichtet haben,
2.
sie in dem Jahr vor dem Beurteilungsstichtag vollständig abwesend waren oder
3.
die letzte Beförderung noch nicht mindestens ein Jahr zurückliegt.

2Liegen Hinderungsgründe nach Satz 1 vor, ist die Regelbeurteilung zurückzustellen. 3Sie wird mit Ablauf des Kalenderjahres nachgeholt, in dem die Hinderungsgründe erstmals entfallen sind. 4Das Ende des Beurteilungszeitraums verschiebt sich dementsprechend. 5Anschließend nimmt die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt wieder regelmäßig an der Regelbeurteilung teil.

§ 4
Anlassbeurteilung

(1) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind zu beurteilen, wenn sie

1.
sich um ein ausgeschriebenes Beförderungsamt bewerben oder
2.
aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Wege der Versetzung, Entlassung auf eigenen Antrag oder kraft Gesetzes ausscheiden.

(2) 1Der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung schließt stets an den der letzten Regelbeurteilung, sofern eine Regelbeurteilung noch nicht erstellt worden ist, an das Datum der Lebenszeiternennung oder, sofern noch keine Lebenszeiternennung erfolgt ist, an das Datum der Ernennung zur Richterin, zum Richter, zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe an. 2Bei Beurteilungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 endet der Beurteilungszeitraum mit Ende des Monats, in dem die Bewerbungsfrist abläuft, und bei Beurteilungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 mit dem Tag der Versetzung, der Entlassung oder des Ausscheidens kraft Gesetzes. 3Wird von der vorgesetzten Dienstbehörde eine neue Beurteilung gemäß Absatz 1 Nummer 1 zum selben Beurteilungsanlass mehr als sechs Monate nach dem vorgenannten Zeitpunkt angefordert, endet der Beurteilungszeitraum der neuen Beurteilung mit dem Datum der Anforderung.

(3) 1Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 ist eine Beurteilung nur auf Anforderung der neuen Dienststelle oder auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts zu erstellen. 2Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu stellen.

§ 5
Probezeitbeurteilung

(1) 1Richterinnen und Richter auf Probe sind zwölf und 30 Monate nach Ernennung sowie letztmalig drei Monate vor Ablauf der Probezeit (Abschlussprobezeitbeurteilung) zu beurteilen. 2Erfolgt der Einsatz von Richterinnen und Richtern auf Probe auf eigenen Wunsch ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft, entfällt die Beurteilung 30 Monate nach Ernennung. 3Richterinnen und Richter auf Probe, deren Eignungsbewertung in der nach zwölf Monaten zu erstellenden Probezeitbeurteilung auf „noch nicht geeignet“ lautet, sind zusätzlich 18 Monate nach Ernennung zu beurteilen. 4Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind zwölf Monate nach Ernennung sowie drei Monate vor Ablauf der Erprobung zu beurteilen.

(2) Die Probezeitbeurteilung bezieht sich jeweils auf die gesamte bisherige Probezeit.

(3) Ergeben sich während der Probezeit Zweifel an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung, ist unverzüglich eine Beurteilung zu erstellen.

(4) Kommt eine Abkürzung der Probezeit oder eine Anrechnung von Vortätigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes in Betracht, ist auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Abschlussprobezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen.

(5) Die Vorschriften gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend.

§ 6
Beurteilungsbeitrag

(1) 1Ein Beurteilungsbeitrag ist für Zeiten der Zuweisung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder einer Abordnung zu erstellen. 2Ein Beurteilungsbeitrag für bisherige Tätigkeiten an der Stammdienststelle ist anlässlich eines Wechsels der Stammdienststelle innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, insbesondere einer Versetzung, oder bei einem Wechsel der Beurteilerzuständigkeit gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 zu erstellen. 3Anlässlich einer beschäftigungslosen Elternzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen von jeweils mindestens sechs Monaten ist für die Zeit vorhergehender Tätigkeiten ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen, wenn nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine dienstliche Beurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen war. 4Für den Zeitraum zwischen Abschlussprobezeitbeurteilung und Lebenszeiternennung ist kein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.

(2) 1Im Fall einer Abordnung ist ein Beurteilungsbeitrag zur Erstellung einer Regel- oder Anlassbeurteilung und nach Ende der Abordnung zu fertigen. 2Ein Beurteilungsbeitrag ist nicht zu erstellen, wenn die Abordnung zum Beurteilungsstichtag weniger als zwei Monaten andauert. 3Erfolgt unmittelbar nach dem Ende der Abordnung ein Wechsel an das aufnehmende Gericht oder die aufnehmende Behörde als Stammdienststelle, ist nur ein Beurteilungsbeitrag anlässlich des Wechsels der Stammdienststelle zu erstellen.

(3) 1Ein Beurteilungsbeitrag ist für Zeiten einer hauptamtlichen Ausbildungs- oder Arbeitsgemeinschaftsleitung in der Referendarausbildung zu erstellen. 2Er ist zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung und nach Beendigung der Tätigkeit zu fertigen.

(4) Der Beurteilungszeitraum des Beurteilungsbeitrages schließt stets an den der letzten Probezeit- oder Regelbeurteilung oder des zuletzt danach zu erstellenden Beurteilungsbeitrages an.

§ 7
Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages,
Anforderungsprofile

(1) 1Jeder dienstlichen Beurteilung und jedem Beurteilungsbeitrag ist eine chronologische Beschreibung der dienstlichen Tätigkeiten der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts voranzustellen, gegebenenfalls unter Angabe der darauf verwendeten Arbeitskraftanteile. 2Zusammenhängende Fehlzeiten von mehr als drei Monaten sind aufzuführen.

(2) 1In der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag werden die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung in Bezug auf das für die Besoldungsgruppe maßgebliche Leistungsniveau bewertet. 2Nach einer Beförderung ist dabei das von einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau Vergleichsmaßstab für die Beurteilung. 3Unter Würdigung der Persönlichkeit sollen Stärken und Schwächen objektiv, wahrheitsgetreu und nachvollziehbar aufgezeigt werden. 4Dabei soll insbesondere auf die Leistungs- und Befähigungsmerkmale eingegangen werden, die in den Anforderungsprofilen aufgeführt werden. 5Die Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst ergeben sich aus Anlage 1. 6Bei einer Anlassbeurteilung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist zusätzlich das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle bei der Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu berücksichtigen.

(3) 1In der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag sollen auch als Nebentätigkeit wahrgenommene Lehr- und Prüfungstätigkeiten aufgeführt werden. 2Dies gilt insbesondere für solche Lehr- und Prüfungstätigkeiten, die im dienstlichen Interesse des Dienstherrn abgeleistet werden. 3Eine inhaltliche Bewertung der Nebentätigkeiten ist nicht vorzunehmen.

(4) 1Soweit Umstände vorliegen, welche die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilung oder des Beurteilungsbeitrages einschränken, sind diese anzugeben. 2Auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen ist besonders einzugehen. 3Hinweise auf etwaige Disziplinarmaßnahmen, Strafen oder Geldauflagen darf die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag nicht enthalten. 4Dies schließt es nicht aus, Sachverhalte in die Bewertung einzubeziehen, die derartigen Sanktionen zugrunde liegen.

§ 8
Gesamturteil, Eignungsprognose und Eignungsbewertung

(1) 1Die Regelbeurteilung ist unter Würdigung der Befähigung, der fachlichen Leistung und der Eignung für das ausgeübte Amt mit einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen:

1.
mit „sehr gut“, wenn die Anforderungen in einem herausragenden, nur in seltenen Fällen festzustellenden Maß übertroffen werden, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung außergewöhnlich sowie das berufliche Engagement und das Auftreten beispielgebend sind,
2.
mit „übertrifft die Anforderungen erheblich“, wenn die Anforderungen deutlich übertroffen werden, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung stets erheblich über den Erwartungen liegen und sich die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt durch allseitige Verwendbarkeit sowie ein besonders hohes und abgerundetes Fachwissen auszeichnet,
3.
mit „übertrifft die Anforderungen“, wenn die Anforderungen in jeder Hinsicht übertroffen werden und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung regelmäßig in erkennbarem Maß über den Erwartungen liegen,
4.
mit „übertrifft die Anforderungen teilweise“, wenn die Anforderungen voll erfüllt und teilweise übertroffen werden und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung in Teilbereichen über den Erwartungen liegen,
5.
mit „entspricht voll den Anforderungen“, wenn die Anforderungen voll erfüllt werden, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ohne Einschränkungen zufriedenstellend sind sowie dem Bild einer oder eines fachlich kompetenten, engagierten und korrekt auftretenden Bediensteten in jeder Hinsicht entsprochen wird,
6.
mit „entspricht noch den Anforderungen“, wenn die Anforderungen nur mit Einschränkungen erfüllt werden, die fachlichen Leistungen teilweise hinter den Erwartungen zurückbleiben oder in der fachlichen oder persönlichen Eignung oder der Befähigung Defizite festzustellen sind, die aber in der Gesamtbetrachtung noch hingenommen werden können,
7.
mit „entspricht nicht den Anforderungen“, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, die fachliche Leistung regelmäßig nicht den Erwartungen entspricht oder die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt fachlich oder persönlich nicht für das Amt geeignet ist.

2Zwischenbenotungen, weitere Differenzierungen sowie Zusätze zu den oder Veränderungen an den vorgesehenen Gesamturteilen sind nicht zulässig. 3Das nächsthöhere Prädikat kann in der Regel erst nach einer erkennbaren Steigerung gegenüber dem zuletzt erzielten Prädikat und einer Bewährung auf dem höheren Niveau erreicht werden.

(2) 1Die Anlassbeurteilung und der Beurteilungsbeitrag enthalten kein Gesamturteil und keine zusammenfassende Eignungsprognose. 2Abweichend hiervon enthält die Anlassbeurteilung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 eine zusammenfassende Eignungsprognose darüber, ob die oder der Beurteilte auf Grund der bisherigen Leistungen die konstitutiven Leistungs- und Befähigungsmerkmale des Anforderungsprofils für das angestrebte Amt erfüllt und insgesamt, insbesondere unter Berücksichtigung der übrigen Leistungs- und Befähigungsmerkmale, für dieses Amt geeignet ist. 3Hierzu kann abweichend von § 4 Absatz 2 auch auf frühere Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden. 4Nicht Gegenstand dieser Eignungsprognose ist es, ob von der Einhaltung eines Regelerfordernisses ausnahmsweise abgesehen werden kann; dies bleibt der Auswahlentscheidung vorbehalten.

(3) Die Probezeitbeurteilung ist mit einer der folgenden Eignungsbewertungen zusammenzufassen:

1.
mit „geeignet“,
2.
mit „noch nicht geeignet“, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung noch nicht abschließend beurteilt werden können, oder
3.
mit „nicht geeignet“.

§ 9
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages sind

1.
das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt,
2.
in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
a)
die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts für die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und Amtsgerichte, die Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts sowie die hauptamtlichen Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter,
b)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte, die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte und, soweit sie die unmittelbare Dienstaufsicht führen, die Richterinnen und Richter der Amtsgerichte ihres Bezirkes,
c)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte für die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte,
3.
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a)
die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte sowie die Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts,
b)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte für die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte,
4.
in der Arbeitsgerichtsbarkeit
a)
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts für die Präsidentinnen und Präsidenten sowie Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte sowie die Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts und, soweit sie oder er die unmittelbare Dienstaufsicht führt, für die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichte,
b)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Arbeitsgerichte für die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte,
5.
in der Sozialgerichtsbarkeit
a)
die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts für die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte sowie die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts,
b)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte für die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte,
6.
in der Finanzgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts für die Richterinnen und Richter des Finanzgerichts,
7.
die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt für die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft sowie die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ihrer Behörden.

(2) 1Die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag richtet sich grundsätzlich danach, welchem Gericht oder welcher Behörde (Stammdienststelle) die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt am Ende des jeweiligen Beurteilungszeitraums (Beurteilungsstichtag) angehört. 2Richterinnen und Richter auf Zeit sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind als dem Gericht angehörig anzusehen, bei welchem sie in diesem Amt tätig werden.

(3) 1Ein für den Zeitraum einer Abordnung zu fertigender Beurteilungsbeitrag ist bei dem aufnehmenden Gericht oder bei der aufnehmenden Behörde zu erstellen. 2Ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum einer Zuweisung einer Richterin oder eines Richters auf Probe ist bei dem Gericht oder der Behörde zu fertigen, an das oder die die Zuweisung erfolgte. 3Zuständig für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages anlässlich eines Wechsels der Stammdienststelle ist das abgebende Gericht oder die abgebende Behörde.

(4) 1Ist die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt zum Beurteilungsstichtag seit mehr als zwei Jahren an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung mit mehr als der Hälfte der Arbeitskraft abgeordnet, ist die oder der dortige unmittelbare Dienstvorgesetzte für die dienstliche Beurteilung zuständig. 2In einem solchen Fall hat die Stammdienststelle für Zeiten der Tätigkeit bei der Stammdienststelle einen Beurteilungsbeitrag zu fertigen. 3Bei Abordnungen an Behörden oder Gerichte außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bleibt die Beurteilerin oder der Beurteiler nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 zuständig.

§ 10
Beurteilungsverfahren

(1) Die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag beruhen grundsätzlich auf dem eigenen Eindruck der oder des nach § 9 Zuständigen.

(2) 1Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages können ergänzend Zuarbeiten beispielsweise der Senats- und Kammervorsitzenden, der Direktorinnen und Direktoren der Amts- und Arbeitsgerichte oder der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften eingeholt werden. 2Zuarbeiten sind keine dienstlichen Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge, sondern Arbeitsunterlagen für die Beurteilerin oder den Beurteiler. 3Einen Vorschlag für ein Gesamturteil im Sinne des § 8 Absatz 1 darf die Zuarbeit nicht enthalten. 4Soweit eine Zuarbeit schriftlich erfolgt, ist der oder dem Beurteilten auf Antrag ein Abdruck der Zuarbeit zu überlassen. 5Derartige Zuarbeiten sind für vier Jahre nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens und längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit der Beurteilung überprüft wird, im Unterheft I nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe a VwV Personalakten Justiz vom 11. September 2017 (SächsJMBl. S. 468), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. 199), in der jeweils geltenden Fassung der bei der Beurteilerin oder dem Beurteiler geführten Personal- oder Personalnebenakte aufzubewahren.

(3) Für die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag sind Vordrucke nach den Anlagen 2 bis 4 zu verwenden.

§ 11
Bekanntgabe, Hinweis auf Leistungsmängel

(1) 1Die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag sind der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt durch Überlassung einer Abschrift in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und anschließend mit ihr oder ihm zu erörtern. 2Die Regelbeurteilung soll innerhalb von sechs Monaten, die Anlassbeurteilung innerhalb von drei Monaten und der Beurteilungsbeitrag innerhalb von zwei Monaten nach dem jeweiligen Ende des Beurteilungszeitraums eröffnet werden.

(2) 1Zwischen Eröffnung und Erörterung sollen mindestens zwei Arbeitstage, jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen. 2Auf die Erörterung kann durch ausdrückliche Erklärung der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts verzichtet werden.

(3) Wird die dienstliche Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag nach § 13 abgeändert, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Zuarbeiten sind nicht zu eröffnen, bekanntzugeben oder der dienstlichen Beurteilung oder dem Beurteilungsbeitrag beizufügen. 2§ 10 Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(5) Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Richterin, den Richter, die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt auf Leistungsmängel, die innerhalb des Beurteilungszeitraums auftreten, bereits vor Erstellung der nächsten dienstlichen Beurteilung hinzuweisen, sobald hierzu Anlass besteht.

§ 12
Beurteilung Schwerbehinderter

1Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen und von Beurteilungsbeiträgen für Schwerbehinderte ist zu beachten, dass diese im Einzelfall zur Erbringung gleichwertiger Leistungen im Verhältnis zu nicht schwerbehinderten Bediensteten einen größeren Einsatz erbringen müssen. 2Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen und in der dienstlichen Beurteilung darzulegen. 3Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit auf Grund der Behinderung darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. 4An die Qualität des Arbeitsergebnisses sind dagegen die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe anzulegen. 5Eine Berücksichtigung der behinderungsbedingten Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit erfolgt nicht, wenn die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt dies ablehnt. 6Ein entsprechender Hinweis ist in die dienstliche Beurteilung oder den Beurteilungsbeitrag aufzunehmen.

§ 13
Überprüfung

(1) Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft.

(2) 1Dienstliche Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, können mit der Aufforderung zur Abänderung zurückgegeben werden. 2Die Aufforderung ist zu begründen. 3Mit der Eröffnung der abgeänderten Beurteilung oder des abgeänderten Beurteilungsbeitrages ist die ursprüngliche Fassung aufgehoben.

(3) 1Beabsichtigt die vorgesetzte Dienstbehörde selbst eine Abänderung, soll die Beurteilerin oder der Beurteiler, die oder der die dienstliche Beurteilung oder den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, angehört werden. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfungsvermerk festzuhalten, durch den die dienstliche Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag abgeändert werden kann. 3Die Abänderung ist zu begründen.

(4) Die Überprüfung und die Änderung einer dienstlichen Beurteilung oder eines Beurteilungsbeitrages sollen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eröffnung erfolgen.

§ 14
Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Beurteilung der sonstigen Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit Befähigung zum Richteramt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie für andere Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Leiterin oder zum Leiter einer Justizvollzugsanstalt an, nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die

1.
ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 nach Anlage 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und höher innehaben oder
2.
am Beurteilungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
hinsichtlich des der Vollendung des 58. Lebensjahrs zuletzt vorausgehenden Beurteilungsstichtags den unwiderruflichen Verzicht auf eine Regelbeurteilung erklärt haben, wobei die Erklärung schriftlich bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und spätestens drei Monate vor dem Beurteilungsstichtag abgegeben werden soll, jedenfalls aber vor Eröffnung der Beurteilung abgegeben werden muss.

(3) Beamtinnen und Beamte sind nach ihrer erstmaligen Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 nach Anlage 1 oder B 2 nach Anlage 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes mindestens einmal zu beurteilen.

(4) In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nach den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet, die in Anlage 1 aufgeführt werden.

(5) Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages sind die Behördenleiterinnen und -leiter für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde sowie das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für seine Beamtinnen und Beamten sowie die Leiterinnen und Leiter der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden.

(6) 1Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die seit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt weniger als ein Jahr als Berufsrichterin oder Berufsrichter ununterbrochen im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst tätig gewesen sind, werden nur nach diesen Vorschriften beurteilt, wenn sie einen Antrag auf Beurteilung nach dieser Verordnung vor dem Beurteilungsstichtag stellen, der nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung für sie gilt. 2Im Übrigen werden sie nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung beurteilt.

§ 15
Übergangsregelung

(1) Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge, die noch zu einem Stichtag vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen sind, richten sich nach der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vom 7. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. 199), mit der Maßgabe, dass in Abweichung von Ziffer III Nummer 3 Buchstabe b und Ziffer XIV Nummer 1 Buchstabe b zu dem Regelbeurteilungsstichtag 31. Dezember 2021 Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte von der Regelbeurteilung ausgeschlossen sind, die zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

(2) § 3 Absatz 3 Nummer 3 und § 14 Absatz 2 Nummer 3 gelten entsprechend.

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vom 7. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. 199), außer Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlagen

Anlage 1
Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staats-anwaltlichen Dienst sowie für die Leiterinnen und Leiter der Justizvoll-zugsanstalten

Anlage 2
Regelbeurteilung/Anlassbeurteilung

Anlage 3
Probezeitbeurteilung

Anlage 4
Beurteilungsbeitrag

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 2, S. 103
    Fsn-Nr.: 301-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Februar 2024