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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Weiterentwicklung der Berufsakademie Sachsen zur Dualen Hochschule Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Weiterentwicklung der Berufsakademie Sachsen zur Dualen Hochschule Sachsen vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)

Gesetz
zur Weiterentwicklung der Berufsakademie Sachsen
zur Dualen Hochschule Sachsen

Vom 31. Januar 2024

Der Sächsische Landtag hat am 31. Januar 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Duale Hochschule Sachsen
(Duale-Hochschule-Gesetz – DualeHSG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Das Sächsische Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a
Duale Praxispartner an der Dualen Hochschule Sachsen“.
b)
Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 88a
Direktorenversammlung an der Dualen Hochschule Sachsen“.
c)
Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 89a
Fachbereichskommissionen an der Dualen Hochschule Sachsen“.
d)
Nach der Angabe zu Teil 7 Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen“.
e)
Nach der Angabe zu § 96 wird folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Duale Hochschule Sachsen
 
§ 96a
Studienakademie
§ 96b
Direktorin oder Direktor
§ 96c
Prodirektorin oder Prodirektor
§ 96d
Studienakademierat
§ 96e
Erweiterter Studienakademierat
§ 96f
Studienleiterin, Studienleiter und Studienkommission“.
f)
Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 124
Übergangsbestimmungen aus Anlass der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen“.
2.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
die Duale Hochschule Sachsen.“
3.
Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Duale Hochschule Sachsen hat ihren Sitz in Glauchau und gliedert sich abweichend von Absatz 2 in die Staatlichen Studienakademien Bautzen, Breitenbrunn, Dresden, Glauchau, Leipzig, Plauen und Riesa als organisatorische Grundeinheiten. Die Staatlichen Studienakademien werden in diesem Gesetz als Studienakademien bezeichnet.“
4.
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 2 gilt nicht für die Duale Hochschule Sachsen. Die Studienakademien nach § 2 Absatz 3 führen die Bezeichnung „Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie“ unter Hinzufügung des jeweiligen Ortsnamens.“
5.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
6.
Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Duale Hochschule Sachsen dient dem praxisintegrierenden dualen Studium durch die Verbindung des wissenschaftlich-theoretischen Studiums an den Studienakademien mit den praktischen Studienabschnitten bei den Dualen Praxispartnern, wobei die wissenschaftlich-theoretischen und praktischen Abschnitte inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt sind. Sie betreibt Forschung im Zusammenwirken mit Einrichtungen der Wirtschaft, der freien Berufe, vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben (kooperative Forschung).“
7.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist in der Hochschule, einer ihrer Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder einer ihrer Einrichtungen die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Absatz 2 schwerwiegend gefährdet und reichen die Aufsichtsmittel nach Absatz 2 nicht aus, um die Gefährdung zu beseitigen, kann das Staatsministerium Beauftragte bestellen oder vom Rektorat bestellen lassen, welche die Aufgaben in erforderlichem Umfang wahrnehmen.“
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Fakultätsrates“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie unter Mitwirkung des Studienakademierates,“ eingefügt und das Wort „Fakultät“ wird durch die Wörter „Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „mit“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt für die örtlichen Studentenräte der Dualen Hochschule Sachsen entsprechend“ eingefügt.
cc)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Dekanin, der Dekan, die Direktorin oder der Direktor der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 beteiligt die Studentinnen und Studenten bei der Bewertung der Qualität der Lehre.“
b)
In Absatz 6 werden nach dem Wort „Fakultätsräten“ die Wörter „oder Studienakademieräten“ eingefügt.
9.
In § 12 Absatz 7 Satz 4 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „oder 3“ eingefügt.
10.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „fakultätsübergreifender“ durch die Wörter „fakultäts- oder studienakademieübergreifender“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Studienjahresablauf“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen auch die Ordnung über die Anerkennung als Praxispartner gemäß § 50a Absatz 2“ eingefügt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Fakultät“ durch die Wörter „Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt und werden nach dem Wort „Fakultätsrat“ die Wörter „oder Studienakademierat“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Fakultäten“ durch die Wörter „Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
cc)
In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort „Fakultäten“ durch die Wörter „Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt.
11.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Duale Hochschule Sachsen darf außerdem den Dualen Praxispartnern folgende Daten über die dem jeweiligen Dualen Praxispartner zugehörigen Studentinnen und Studenten übermitteln:
1.
den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung,
2.
den Zeitraum einer Beurlaubung,
3.
den Zeitraum der Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule, in Organen der Studentenschaft oder des Studentenwerkes, in einer Studienkommission oder als Beauftragte nach § 56,
4.
den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs,
5.
den Zeitpunkt der Exmatrikulation,
6.
die Tatsache, dass gegen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5 Rechtsbehelfe eingelegt worden sind.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort „Fakultäten“ durch die Wörter „Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
d)
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Hochschule darf die personenbezogenen Daten ihrer Studentinnen und Studenten, die für die Prüfung der Berechtigung zum Erwerb des Semestertickets erforderlich sind, mit dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgleichen. Entsprechendes gilt für die Studentenwerke.“
e)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
12.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Fakultäten“ durch die Wörter „Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Fakultätsrat“ die Wörter „oder der Studienakademierat“ eingefügt.
13.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Wissenschaften“ die Wörter „und an der Dualen Hochschule Sachsen“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine mindestens dreijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben sowie ein Beratungsgespräch an der Dualen Hochschule Sachsen wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zur Dualen Hochschule Sachsen.“
c)
In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Hochschule“ die Wörter „oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie“ eingefügt.
14.
§ 19 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9.
für einen dualen Studiengang keinen notwendigen Ausbildungs- oder Studienvertrag mit einer von der Hochschule zugelassenen Ausbildungsstätte oder einem von der Hochschule anerkannten Praxispartner nachweisen; der Ausbildungs- oder Studienvertrag muss den von der Hochschule aufgestellten Grundsätzen zur Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen.“
15.
§ 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„An der Dualen Hochschule Sachsen erfolgt die Beurlaubung der Studentin oder des Studenten im Benehmen mit dem jeweiligen Dualen Praxispartner.“
b)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
16.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „im Fall des § 19 Absatz 2 Nummer 9, wenn nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungs- oder Studienvertrag mit einer zugelassenen Ausbildungsstätte oder einem anerkannten Praxispartner vorliegt, wobei die Hochschule die Frist ausnahmsweise verlängern kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die außerhalb des Einflussbereichs der zugelassenen Ausbildungsstätte, des anerkannten Praxispartners, der Studentin oder des Studenten liegen.“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
sie ihre Pflichten nach § 23 Absatz 2 Satz 2 schwerwiegend oder wiederholt verletzen.“
17.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Dekan“ ein Komma und die Wörter „der Direktorin oder dem Direktor einer Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ eingefügt.
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder den zuständigen Studiendekan“ durch ein Komma und die Wörter „den zuständigen Studiendekan, die zuständige Studienleiterin oder den zuständigen Studienleiter“ ersetzt.
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Studentinnen und Studenten der Dualen Hochschule Sachsen haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen.“
18.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „oder Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen“ gestrichen.
19.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Studentenschaft“ werden die Wörter „der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Organe der Studentenschaft der Dualen Hochschule Sachsen sind der Studentenrat sowie die örtlichen Studentenräte an den Studienakademien. Die örtlichen Studentenräte bestehen aus studentischen Mitgliedern der jeweiligen Studienakademie.“
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die örtlichen Studentenräte an den Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen vertreten die Studentenschaft der jeweiligen Studienakademie im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3.“
20.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für die örtlichen Studentenräte der Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen entsprechend.“
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „Studentenschaft“ werden die Wörter „einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
21.
In § 28 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ordnung“ die Wörter „der Studentenschaft einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
22.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fachschaften“ die Wörter „sowie der örtlichen Studentenräte“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Fachschaftsräten“ die Wörter „oder den örtlichen Studentenräten“ eingefügt.
23.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die praktischen Studienabschnitte im Rahmen von dualen Studiengängen.“
b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) An der Dualen Hochschule Sachsen werden Studiengänge aus verwandten Fachgebieten einzelnen Fachbereichen zugeordnet.“
24.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Studiensemester“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen die praktischen Studienabschnitte bei den Dualen Praxispartnern“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wissenschaften“ die Wörter „und an der Dualen Hochschule Sachsen“ eingefügt.
25.
In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen die Dauer der praktischen Studienabschnitte bei den Dualen Praxispartnern“ eingefügt.
26.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„An der Dualen Hochschule Sachsen können auch Beschäftigte der Dualen Praxispartner zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden.“
b)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit aus, es sei denn, es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen lassen. In diesem Fall ist der Nachweis durch eine qualifizierte ärztliche und im Zweifelsfall amtsärztliche Bescheinigung zu führen. Das Nähere zum Verfahren regelt die Prüfungsordnung.“
27.
In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen auch die praktischen Studienabschnitte beim Dualen Praxispartner“ eingefügt.
28.
Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Weiterbildende Studiengänge der Dualen Hochschule Sachsen werden dual durchgeführt.“
29.
Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit in Studiengängen an der Dualen Hochschule Sachsen der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Duale Hochschule“ oder „DH“ zu ergänzen.“
29a.
In § 41 Absatz 10 Satz 4 wird das Wort „beratend“ durch die Wörter „mit beratender Stimme“ ersetzt.
30.
In § 45 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 bis 4“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 5“ ersetzt.
31.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulmitglieder“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Mitglieder nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Dekan“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor einer Studienakademie,“ eingefügt.
32.
In § 49 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „kooperativer Forschung sowie“ eingefügt.
33.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
im Hinblick auf Mitwirkungsrechte an der Dualen Hochschule Sachsen die Dualen Praxispartner nach Maßgabe von § 50a Absatz 2 Satz 2 und 3.“
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kunsthochschulen“ die Wörter „und an der Dualen Hochschule Sachsen“ eingefügt und die Wörter „dieser Hochschule“ gestrichen.
34.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a
Duale Praxispartner an der Dualen Hochschule Sachsen
(1) Einrichtungen der Wirtschaft, der freien Berufe, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können nach Maßgabe von Absatz 2 an der Dualen Hochschule Sachsen mit einer oder mehreren Studienakademien zusammenwirken und sich am dualen Studium der Dualen Hochschule Sachsen beteiligen, wenn sie geeignet sind, die in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Inhalte der praktischen Studienabschnitte zu vermitteln.
(2) Die Grundsätze, Eignungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren regelt die Duale Hochschule Sachsen durch Ordnung. Eine nach dieser Ordnung anerkannte Einrichtung ist Mitglied (Dualer Praxispartner) der Dualen Hochschule Sachsen, solange mindestens eine Studentin oder ein Student an der Dualen Hochschule Sachsen immatrikuliert ist, die oder der mit dieser Einrichtung einen Studienvertrag abgeschlossen hat und solange die Anerkennung von der Dualen Hochschule Sachsen nicht widerrufen worden ist. Das Rektorat kann im Einvernehmen mit der Direktorenversammlung auf begründeten Antrag eines Dualen Praxispartners vorübergehend die Fortdauer der Mitgliedschaft gestatten; Näheres dazu sowie das Verfahren zur Führung eines zentralen öffentlichen Verzeichnisses Dualer Praxispartner regelt die Ordnung. Zu den Grundsätzen nach Satz 1 gehören auch Grundsätze über die Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwischen einer Studentin oder einem Studenten einerseits und einem Praxispartner andererseits (Studienvertrag), insbesondere über
1.
eine angemessene Mindestvergütung,
2.
die Freistellung zur Wahrnehmung hochschulischer und betrieblicher Mitwirkungsrechte sowie
3.
das Verbot von Bindungs- und Rückzahlungsklauseln.
(3) Der Dualen Hochschule Sachsen ist vom Dualen Praxispartner eine für die praktischen Studienabschnitte verantwortliche Person zu benennen, die über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Die Mitgliedschaft des Dualen Praxispartners wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter ausgeübt, die oder der der Hochschule gegenüber von dem Dualen Praxispartner zu benennen ist. Vertreterin oder Vertreter in diesem Sinne kann auch die verantwortliche Person nach Satz 1 sein. Näheres kann die Duale Hochschule Sachsen durch Ordnung regeln.“
35.
§ 51 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kunsthochschulen“ die Wörter „und der Dualen Hochschule Sachsen“ eingefügt.
b)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5.
an der Dualen Hochschule Sachsen die Dualen Praxispartner, soweit sie nach § 50a Absatz 2 Mitglieder sind.“
36.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „des Senates“ die Wörter „des Studienakademierates,“ eingefügt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Wahlperiode dieser Organe beträgt fünf Jahre und endet jeweils mit dem Zusammentritt des neu gewählten Organs.“
cc)
Die neuen Sätze 4 bis 8 werden aufgehoben.
b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Für fünf Jahre werden gewählt
1.
die Rektorin oder der Rektor,
2.
die Prorektorinnen und Prorektoren,
3.
die Dekaninnen, Dekane, Direktorinnen und Direktoren der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3,
4.
die Prodekaninnen, Prodekane, Prodirektorinnen und Prodirektoren der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3,
5.
die Studiendekaninnen, Studiendekane, Studienleiterinnen und Studienleiter der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie
6.
die Gleichstellungsbeauftragten.
(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 in Fakultätsräten und Studienakademieräten sowie die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6 für eine kürzere, mindestens aber dreijährige Amtszeit, die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Fakultätsräten und Studienakademieräten für eine kürzere, mindestens aber zweijährige Amtszeit gewählt werden. Wurde die oder der Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten gewählt, so beträgt ihre oder seine Amtszeit ein Jahr.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird das Wort „bestellt“ durch das Wort „berufen“ ersetzt.
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Dekane“ die Wörter „sowie Direktorinnen und Direktoren der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3“ eingefügt.
37.
Dem § 54 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Studentinnen und Studenten können auch während der praktischen Studienabschnitte in dualen Studiengängen Ämter der Selbstverwaltung ausüben.“
38.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Fakultätsräte“ die Wörter „und Studienakademieräte“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Fakultätsrates“ die Wörter „sowie des Studienakademierates“ eingefügt.
39.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fakultät“ durch die Wörter „Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 gewählt.“
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Fakultäten“ durch die Wörter „Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „an den Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
bb)
Folgende Sätze werden angefügt:
„An der Dualen Hochschule Sachsen wird an jeder Studienakademie eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten vom jeweiligen Studienakademierat aus dem Kreis der Mitglieder nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 3 und 4 gewählt und von der Direktorin oder dem Direktor bestellt. Sie oder er berichtet dem Studienakademierat jährlich über ihre oder seine Tätigkeit.“
40.
In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „fakultätsöffentlich“ ein Komma und die Wörter „der Studienakademierat studienakademieöffentlich“ eingefügt.
41.
In § 58 Absatz 2 wird das Wort „Fakultäten“ durch die Wörter „Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
42.
§ 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „und Professorinnen“ durch die Wörter „und an der Dualen Hochschule Sachsen sowie Professorinnen“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „liegt“ die Wörter „an Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ eingefügt.
c)
Folgender Satz wird angefügt:
„Ein Ausnahmefall liegt an der Dualen Hochschule Sachsen vor, wenn die Stelle nach ihrer Funktionsbeschreibung abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 3 überwiegend der Wahrnehmung von wissenschaftlich-theoretischen Lehraufgaben ohne inhaltlichen und organisatorischen Abstimmungsbedarf mit den praktischen Studienabschnitten gewidmet ist.“
43.
§ 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Fakultätsrat“ die Wörter „oder Studienakademierat“ eingefügt.
b)
In Satz 4 werden das Wort „Fakultäten“ durch die Wörter „Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ und das Wort „Fakultät“ durch die Wörter „Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
c)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Fakultätsräte“ die Wörter „und Studienakademieräte“ eingefügt.
44.
§ 61 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Fakultätsrat“ die Wörter „oder der Studienakademierat“ eingefügt.
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„An der Dualen Hochschule Sachsen gehört jeder Berufungskommission ein Mitglied der jeweils einschlägigen Fachbereichskommission mit beratender Stimme an.“
cc)
Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort „Fakultätsrat“ die Wörter „oder dem Studienakademierat“ eingefügt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Fakultätsrat“ die Wörter „oder Studienakademierat“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Fakultätsrates“ die Wörter „oder des Studienakademierates“ eingefügt.
cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Fakultätsrates“ die Wörter „oder des Studienakademierates“ und nach dem Wort „Dekan“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen mit der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie“ eingefügt.
45.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fakultätsrates“ die Wörter „oder des Studienakademierates“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Fakultät und“ durch die Wörter „der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und der“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Fakultätsrates“ die Wörter „oder des Studienakademierates“ eingefügt.
46.
§ 63 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Forschungseinrichtung“ die Wörter „oder medizinische Einrichtung in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Forschungseinrichtung“ die Wörter „oder medizinische Einrichtung“ eingefügt.
cc)
In den Sätzen 4 bis 6 werden jeweils nach dem Wort „Forschungseinrichtung“ die Wörter „oder medizinischen Einrichtung“ eingefügt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule“ durch die Wörter „der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Forschungseinrichtung“ die Wörter „oder medizinischen Einrichtung“ eingefügt und die Wörter „außerhalb der Hochschule“ gestrichen.
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Forschungseinrichtung“ die Wörter „oder medizinischen Einrichtung“ eingefügt.
47.
In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wissenschaften“ die Wörter „und an der Dualen Hochschule Sachsen“ eingefügt.
48.
§ 67 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fakultätsrates“ die Wörter „oder des Studienakademierates“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Fakultätsrates“ die Wörter „oder des Studienakademierates“ eingefügt.
bb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Semesterwochenstunden“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen im Umfang von 60 Jahreslehrveranstaltungsstunden“ eingefügt.
49.
In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kunsthochschulen“ die Wörter „und der Dualen Hochschule Sachsen“ eingefügt.
50.
§ 69 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7.
an der Dualen Hochschule Sachsen auch die Zusammenarbeit mit den Dualen Praxispartnern sowie die Mitwirkung bei der Konzipierung und Durchführung der praktischen Studienabschnitte.“
51.
§ 70 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Dekan“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 wird das Wort „Fakultät“ durch die Wörter „Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Dekan“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie“ eingefügt.
52.
§ 71 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Dekans“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie,“ sowie nach dem Wort „Fakultätsrates“ die Wörter „oder des Studienakademierates“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 6 zweiter Halbsatz werden die Wörter „dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates“ durch die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates oder des Studienakademierates“ ersetzt.
c)
In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Dekans“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie“ eingefügt.
53.
In § 73 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fakultät“ durch die Wörter „Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
54.
In § 74 Absatz 1 Satz 2 und § 75 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Die Dekanin, der Dekan,“ durch die Wörter „Die Dekanin oder der Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie, oder“ ersetzt.
55.
§ 79 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Dekan“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen von der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Dekan“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie“ eingefügt.
56.
§ 81 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „oder 3“ und werden vor dem Wort „verlagert“ die Wörter „oder Grundeinheit nach § 2 Absatz 3“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „an einer staatlichen Studienakademie“ durch die Wörter „Grundeinheit nach § 2 Absatz 3“ ersetzt.
b)
In Absatz 7 wird das Wort „befristeten“ gestrichen.
c)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Personal“ die Wörter „der Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Beim wissenschaftlichen und künstlerischen Personal aller Hochschulen dürfen Lehr- und Prüfungsverpflichtungen dem Erholungsurlaub nicht entgegenstehen.“
57.
Dem § 82 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Rektorin oder der Rektor der Dualen Hochschule Sachsen kann ihre oder seine Dienstvorgesetztenbefugnisse für Personal der Studienakademien an deren Direktorin oder Direktor delegieren. Die Kanzlerin oder der Kanzler der Dualen Hochschule Sachsen kann ihre oder seine Dienstvorgesetztenbefugnisse für Personal der Studienakademien delegieren.“
58.
In § 84 Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulrat“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen auch die Direktorenversammlung“ eingefügt.
59.
§ 85 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Nummern 8 und 10 wird jeweils das Wort „Fakultät“ durch die Wörter „Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
bb)
In Nummer 13 werden die Wörter „§ 88 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 93 Absatz 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 88 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 93 Absatz 4 Satz 5 sowie § 96d Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
cc)
In Nummer 15 wird das Wort „Fakultäten“ durch die Wörter „Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„An der Dualen Hochschule Sachsen soll jede Studienakademie angemessen vertreten sein.“
bb)
In dem neuen Satz 7 werden vor den Wörtern „die Leiterin“ die Wörter „die Direktorinnen und Direktoren der Studienakademien sowie“ eingefügt.
cc)
In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „oder zum Dekan“ durch ein Komma und die Wörter „zum Dekan, zur Direktorin einer Studienakademie oder zum Direktor einer Studienakademie“ ersetzt.
60.
In § 86 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Dekane“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorinnen und Direktoren der Studienakademien“ eingefügt.
61.
Dem § 87 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rektorin oder der Rektor der Dualen Hochschule Sachsen kann nicht zugleich Direktorin oder Direktor einer Studienakademie dieser Hochschule sein.“
62.
§ 88 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Fakultäten“ durch die Wörter „Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Senat“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen auch von Fachbereichen“ eingefügt.
ccc)
In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ddd)
Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17.
die Beantragung der Abwahl einer Direktorin oder eines Direktors beim jeweiligen Studienakademierat.“
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Aufgaben des Rektorates nach Satz 1 Nummer 1, 2 erste Alternative, 3, 4 und 8 werden an der Dualen Hochschule Sachsen im Benehmen mit der Direktorenversammlung wahrgenommen.“
b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Hochschulrat“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen auch die Direktorenversammlung“ eingefügt.
63.
Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
„§ 88a
Direktorenversammlung an der Dualen Hochschule Sachsen
(1) Die Direktorenversammlung der Dualen Hochschule Sachsen berät und unterstützt das Rektorat in grundsätzlichen Angelegenheiten der Hochschule und sichert die Zusammenarbeit der Studienakademien.
(2) Die Direktorenversammlung ist zuständig für
1.
die Benehmenserklärung nach § 88 Absatz 3 Satz 2,
2.
Vorschläge über Grundsätze der Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren,
3.
Stellungnahmen zur Aufteilung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Stellen und Mittel auf die Einrichtungen der Hochschule,
4.
Stellungnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,
5.
die Benennung von Mitgliedern des Hochschulrates nach § 91 Absatz 6 Satz 5.
(3) Die Direktorenversammlung setzt sich aus dem Rektorat und den Direktorinnen und Direktoren der Studienakademien zusammen. Das Rektorat gehört der Direktorenversammlung nur mit beratender Stimme an. Die Rektorin oder der Rektor bereitet die Sitzungen der Direktorenversammlung vor und führt den Vorsitz.“
64.
Dem § 89 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Prorektorin oder ein Prorektor der Dualen Hochschule Sachsen kann nicht zugleich Direktorin, Direktor, Prodirektorin oder Prodirektor einer Studienakademie oder Vertreterin oder Vertreter im Sinne von § 50a Absatz 3 Satz 2 eines Dualen Praxispartners dieser Hochschule sein.“
65.
Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
„§ 89a
Fachbereichskommissionen an der Dualen Hochschule Sachsen
(1) Für jeden nach § 33 Absatz 9 gebildeten Fachbereich ist eine Fachbereichskommission zu bilden. Fachbereichskommissionen nehmen eine studienakademieübergreifende Bündelungsfunktion zur fachlichen Abstimmung und Koordinierung wahr und erarbeiten Empfehlungen zu überörtlichen Angelegenheiten der Fachbereiche. Sie erarbeiten auch Empfehlungen zur Qualität der Lehre sowie der praktischen Studienabschnitte unter Berücksichtigung von § 9 und bearbeiten die Akkreditierungsverfahren nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag. Ihre Empfehlungen werden der Direktorenversammlung und dem Senat bekannt gegeben.
(2) Der Vorsitz der Fachbereichskommissionen soll von einer Prorektorin oder einem Prorektor ausgeübt werden. Die Fachbereichskommissionen können sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Einer Fachbereichskommission gehören Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 an, davon mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitgliedergruppe nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie Näheres zur Aufgabenwahrnehmung.“
66.
In § 90 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „oder 3“ eingefügt.
67.
§ 91 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14.
Abgabe von Empfehlungen zur Sicherung der Qualität des Studiums und der praktischen Studienabschnitte an der Dualen Hochschule Sachsen.“
bb)
In Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Studiengängen“ ein Komma und die Wörter „an der Dualen Hochschule Sachsen auch von Fachbereichen“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gilt für den Hochschulrat der Dualen Hochschule Sachsen Folgendes: Der Hochschulrat besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern. Drei Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Angehörige der Hochschule, die vom Senat benannt werden und weder dem Senat noch dem Rektorat angehören. Die studentischen Senatsmitglieder können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten. Vier Mitglieder sind Vorsitzende von Erweiterten Studienakademieräten, die von der Direktorenversammlung benannt werden. Ihre Mitgliedschaft endet unabhängig von ihrem Berufungszeitraum nach § 53 Absatz 4 Satz 2 mit dem Ende ihres Vorsitzes im jeweiligen Erweiterten Studienakademierat. Vier Mitglieder sind externe Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind und vom Staatsministerium benannt werden. Die Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der auf Landesebene bestehende Zusammenschluss der freien Wohlfahrtspflege benennen gegenüber dem Staatsministerium jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der dem Hochschulrat mit beratender Stimme angehört. Die sächsischen Industrie- und Handelskammern benennen gegenüber dem Staatsministerium insgesamt eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der dem Hochschulrat mit beratender Stimme angehört. Es sollen Frauen und Männer vertreten sein. Die Tätigkeit im Hochschulrat erfolgt unabhängig und weisungsfrei.“
c)
Die bisherigen Absätze 6 bis 11 werden die Absätze 7 bis 12.
68.
Vor § 92 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen“.
69.
In § 96 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Professorin“ die Wörter „zur Studiendekanin“ eingefügt und nach dem Wort „Professor“ die Wörter „zur Studiendekanin oder“ gestrichen.
70.
Nach § 96 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Duale Hochschule Sachsen
§ 96a
Studienakademie
(1) Die Duale Hochschule Sachsen gliedert sich in Studienakademien als rechtlich unselbstständige Grundeinheiten nach § 2 Absatz 3.
(2) Die Studienakademie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 84 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.
(3) Mitglieder der Studienakademie sind
1.
das Personal nach § 58, das in der Studienakademie oder in einer der Studienakademie zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist,
2.
die Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Studienakademie obliegt,
3.
die Dualen Praxispartner, die in Studiengängen der Studienakademie praktische Studienabschnitte ausrichten.
Hat das Rektorat nach § 50a Absatz 2 Satz 3 die Fortdauer der Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an der Dualen Hochschule Sachsen gestattet, dauert auch die Mitgliedschaft des Dualen Praxispartners an der Studienakademie nach Satz 1 Nummer 3 fort. Die Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an mehreren Studienakademien ist möglich.
(4) Organe der Studienakademie sind die Direktorin oder der Direktor, der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat. Der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
§ 96b
Direktorin oder Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Studienakademie. Sie oder er nimmt die ihr oder ihm von diesem Gesetz und der Rektorin oder dem Rektor übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Studienakademie und trifft alle Entscheidungen in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Studienakademie, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz im Studienakademierat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich.
(2) Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere zuständig für
1.
die regelmäßige Unterrichtung des Rektorates, des Studienakademierates und des Erweiterten Studienakademierates über alle wichtigen Angelegenheiten der Studienakademie,
2.
die Entscheidung über die Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Studienakademie im Benehmen mit dem Studienakademierat,
3.
den Abschluss der Zielvereinbarungen der Studienakademie mit dem Rektorat.
Die Direktorin oder der Direktor ist dafür verantwortlich, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen der Studienakademie ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie Aufgaben in der Betreuung der Studentinnen und Studenten ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des Rektorates vom Studienakademierat in der Regel aus dem Kreis der der Studienakademie angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
(4) Hält die Direktorin oder der Direktor einen Beschluss oder eine Maßnahme eines Organs der Studienakademie für rechtswidrig, hat sie oder er dies zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft das Organ nicht ab, unterrichtet die Direktorin oder der Direktor das Rektorat, das abschließend entscheidet und das Staatsministerium über den Sachverhalt in Kenntnis setzt.
(5) Die Grundordnung regelt, in welchem Umfang die Direktorin oder der Direktor von den Aufgaben als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer freigestellt wird. § 87 Absatz 13 gilt entsprechend.
(6) Die Direktorin oder der Direktor kann vom Studienakademierat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Studienakademie, die nicht dem Studienakademierat angehören, dürfen hierbei stimmberechtigt mitwirken. Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.
§ 96c
Prodirektorin oder Prodirektor
(1) Jede Studienakademie kann über bis zu zwei Prodirektorinnen oder Prodirektoren verfügen. Sie bilden gemeinsam mit der Direktorin oder dem Direktor ein Direktorat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Direktorin oder der Direktor.
(2) Prodirektorinnen und Prodirektoren werden vom Studienakademierat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors aus den der Studienakademie angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit der Direktorin oder des Direktors.
(3) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt eine Prodirektorin oder einen Prodirektor zu ihrer oder seiner Stellvertretung. Ist nur eine Prodirektorin oder ein Prodirektor vorhanden, ist diese oder dieser Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors.
§ 96d
Studienakademierat
(1) Der Studienakademierat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Studienakademie von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für
1.
den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beachtung der Rahmenordnungen,
2.
Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen,
3.
die Koordinierung der Forschungsvorhaben,
4.
Vorschläge für Zielvereinbarungen der Studienakademie mit dem Rektorat,
5.
Stellungnahmen der Studienakademie zu Zielvereinbarungen der Hochschule mit dem Staatsministerium,
6.
die Sicherung des Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach der Entwicklungsplanung der Studienakademie,
7.
Evaluationsverfahren nach § 9,
8.
Vorschläge für die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplanungen der Studienakademie,
9.
die Mitwirkung am Entwurf des Wirtschaftsplanes der Hochschule,
10.
die Stellungnahme zur Verwendung der der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel,
11.
die Besetzung der Berufungskommissionen und Vorschläge für die Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen.
(2) Bei Beschlüssen des Studienakademierates über Berufungsvorschläge dürfen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Studienakademie, die nicht dem Studienakademierat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.
(3) Das Rektorat legt im Benehmen mit dem Senat die Zahl der Mitglieder des Studienakademierates nach Maßgabe der Größe der jeweiligen Studienakademie fest. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(4) Dem Studienakademierat gehören gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte stimmberechtigt an. Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von mindestens einem Sitz verfügen. Die Direktorin oder der Direktor, die Prodirektorinnen und Prodirektoren sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter gehören dem Studienakademierat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht Mitglied nach Satz 1 sind. Der Studienakademierat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.
(5) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden studentischen Vertreterinnen und Vertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
§ 96e
Erweiterter Studienakademierat
(1) Der Erweiterte Studienakademierat setzt sich aus den Mitgliedern des Studienakademierates gemäß § 96d Absatz 4 Satz 1 und einer möglichst gleich großen Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Dualen Praxispartner der Studienakademie zusammen, wobei jeder Fachbereich der Studienakademie vertreten sein soll. Im Erweiterten Studienakademierat können nur solche Dualen Praxispartner vertreten sein, die nicht im Erweiterten Studienakademierat einer anderen Studienakademie vertreten sind. Die Direktorin oder der Direktor, die Prodirektorinnen und Prodirektoren sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter gehören dem Erweiterten Studienakademierat mit beratender Stimme an. Dem Erweiterten Studienakademierat der Studienakademie Bautzen gehört zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter mit beratender Stimme an, die oder der von der Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, benannt wird.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Praxispartner werden für eine Amtszeit von drei Jahren von der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie bestellt. Die Dualen Praxispartner der Studienakademie haben ein Vorschlagsrecht.
(3) Der Erweiterte Studienakademierat wählt aus der Mitte der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Praxispartner eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss nicht dem Kreis der Dualen Praxispartner angehören.
(4) Der Erweiterte Studienakademierat fördert den Informationsaustausch zwischen der Studienakademie und den Dualen Praxispartnern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die
1.
Beratung der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie,
2.
Abgabe von Empfehlungen zur Struktur- und Entwicklungsplanung der Studienakademie,
3.
Unterbreitung von Vorschlägen für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,
4.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Dualen Praxispartnern,
5.
Abgabe von Empfehlungen zur Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der praktischen Studienabschnitte bei den Dualen Praxispartnern sowie die
6.
Beantragung der Abwahl der Direktorin oder des Direktors beim Studienakademierat.
(5) Der Erweiterte Studienakademierat tagt mindestens einmal im Semester und bei Bedarf. Die Direktorin oder der Direktor und der Studienakademierat haben ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen.
§ 96f
Studienleiterin, Studienleiter und Studienkommission
(1) Der Studienakademierat wählt auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors für einen oder mehrere Studiengänge oder einen Fachbereich eine der Studienakademie angehörende Professorin zur Studienleiterin oder einen der Studienakademie angehörenden Professor zum Studienleiter. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem örtlichen Studentenrat erstellt. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Studienakademierates erhält. Sie oder er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Studienleiterin oder der Studienleiter informiert die zuständige Studienkommission und den Studienakademierat über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben.
(2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist die oder der Beauftragte der Direktorin oder des Direktors für alle Studienangelegenheiten in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören insbesondere die
1.
inhaltliche und organisatorische Gestaltung des Studienbetriebes einschließlich Exkursionen und des Prüfungswesens,
2.
Beratung und Betreuung der Studentinnen und Studenten,
3.
Zusammenarbeit mit den Dualen Praxispartnern,
4.
Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Plätzen für die praktischen Studienabschnitte.
(3) Der Studienakademierat bestellt für einen oder mehrere Studiengänge oder einen Fachbereich im Benehmen mit dem örtlichen Studentenrat eine Studienkommission, der Lehrende sowie Studentinnen und Studenten paritätisch angehören. Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Praxispartner wirken in den Studienkommissionen mit nicht mehr als einem Drittel der Sitze als Mitglieder mit. Die Studienkommissionen können externe Persönlichkeiten zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen anhören. Das Nähere zur Zusammensetzung der Studienkommissionen regelt die Hochschule durch Ordnung. Für studienakademieübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Studienakademie die Studienkommission eingerichtet wird; ihr gehören Mitglieder der beteiligten Studienakademien an.
(4) Die Studienkommission berät die Direktorin oder den Direktor bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Studienakademierat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. Die Studienkommission ist vor der Erstellung und vor Änderungen von Studien- und Prüfungsordnungen anzuhören. Sie führt die Studentenbefragungen nach § 9 Absatz 3 Satz 7 im Zusammenwirken mit dem örtlichen Studentenrat durch.
(5) Die Studienkommission muss zusammentreten, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Studienakademierat.“
71.
§ 98 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „fakultätsübergreifenden“ die Wörter „oder studienakademieübergreifenden“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „oder § 96d Absatz 1“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 96“ die Angabe „oder § 96f“ eingefügt.
72.
In § 99 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 93 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10“ durch die Wörter „§ 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 10“ ersetzt.
73.
In § 105 Absatz 3 Satz 3 Nummer 7 werden die Wörter „§ 93 Absatz 1 Nummer 9“ durch die Wörter „§ 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9“ ersetzt.
74.
§ 107 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
75.
§ 109 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 12“ ersetzt.
b)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 93 Absatz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
76.
In § 110 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „96“ die Wörter „sowie 96a bis 96f“ eingefügt.
77.
In § 114 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 66 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
78.
In § 118 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Staatlichen Studienakademien“ durch die Wörter „Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen“ ersetzt.
79.
§ 119 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Staatlichen Studienakademien“ durch die Wörter „Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen“ ersetzt.
b)
In Satz 6 zweiter Halbsatz werden die Wörter „der Staatlichen Studienakademie,“ gestrichen.
80.
§ 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
‚Die Bezeichnung „Hochschule“, „Universität“, „Kunsthochschule“, „Duale Hochschule“, „Staatliche Studienakademie“, „Fachhochschule“ oder „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ allein, in einer Wortverbindung oder als Abkürzung darf einschließlich ihrer entsprechenden Übersetzung nur von einer Bildungseinrichtung geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftslandes dazu berechtigt ist; die Führung der Bezeichnung „Volkshochschule“ ist davon ausgenommen.‘
b)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Fachhochschule“ die Wörter „Duale Hochschule, Staatliche Studienakademie,“ eingefügt und die Wörter „mit ihrer Zustimmung“ werden durch die Wörter „mit Zustimmung der jeweiligen Hochschule“ ersetzt.
81.
§ 123 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 1“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 59 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 59 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
b)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 110 Absatz 2“ersetzt.
c)
In Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
82.
Folgender § 124 wird angefügt:
„§ 124
Übergangsbestimmungen aus Anlass der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen
(1) Abschlüsse der Berufsakademie Sachsen stehen den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen und staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften als berufsbefähigende Abschlüsse gleich. Bachelorabschlüsse der Berufsakademie Sachsen sind Bachelorabschlüssen der Hochschulen gleichgestellt.
(2) Die Pflicht nach § 21 Absatz 1 entsteht für Studentinnen und Studenten der Dualen Hochschule Sachsen erstmalig zum Wintersemester 2025/2026.
(3) § 110 Absatz 1 gilt für die Duale Hochschule Sachsen ab dem 1. Januar 2035.
(4) Abweichend von § 123 Absatz 13 gilt für die Duale Hochschule Sachsen die Berufsakademie-Datenverordnung vom 18. August 2020 (SächsGVBl. S. 493) entsprechend, bis die Duale Hochschule Sachsen eine Ordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 in Kraft gesetzt hat. Die Ordnung muss spätestens am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
(5) Bis die Duale Hochschule Sachsen eine Regelung nach § 68 Absatz 4 Satz 3 getroffen hat, gilt für die Duale Hochschule Sachsen die VwV Lehrvergütung BA vom 3. Juni 2013 (SächsABl. S. 637), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 2016 (SächsABl. S. 955) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295), entsprechend. Die Neuregelung nach Satz 1 muss spätestens am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
(6) Mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen setzen die am Tag zuvor an der Berufsakademie Sachsen immatrikulierten Studentinnen und Studenten ihr Studium an der Dualen Hochschule Sachsen in den bisherigen Studiengängen mit den zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen geltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Berufsakademie Sachsen in entsprechenden Studiengängen der Dualen Hochschule Sachsen fort.“

Artikel 3
Gesetz über Berufsakademien im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG)

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
2.
In Anlage 1 werden in der Besoldungsgruppe A 16 vor den Wörtern „Kanzlerin, Kanzler einer Fachhochschule“ die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Dualen Hochschule Sachsen“ und ein Zeilenumbruch eingefügt.
3.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Besoldungsgruppe B 4 werden die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Dresden“ und die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Universität Leipzig“ gestrichen.
b)
In der Besoldungsgruppe B 5 werden vor den Wörtern „Ministerialdirigentin1), Ministerialdirigent1)“ die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Dresden“, ein Zeilenumbruch, die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Universität Leipzig“ und ein weiterer Zeilenumbruch eingefügt.
4.
In Anlage 4 werden in der Besoldungsgruppe W 2 vor den Wörtern „– an einer Fachhochschule –“ die Wörter „– an der Dualen Hochschule Sachsen –“ und ein Zeilenumbruch eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch studentische, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte nach § 58 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 5 wird aufgehoben.
b)
Nummer 6 wird Nummer 5.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes

Das Sächsische Sozialanerkennungsgesetz vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Sachsen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Sachsen“ ersetzt.
2.
In § 2 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.
3.
In § 2a werden die Wörter „Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der Dualen Hochschule Sachsen“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Kindertagesbetreuung

§ 22a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 werden die Wörter „Fach- oder Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen“ durch die Wörter „Fachschule oder Hochschule“ ersetzt.
2.
In Nummer 4 werden die Wörter „Fach- oder Fachhochschule“ durch die Wörter „Fachschule oder Hochschule“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Regelung des
Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen

§ 2 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Tätigkeit der Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen ist bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.“
2.
In Absatz 2 werden die Wörter „und an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen“ gestrichen und wird die Angabe „VwVfG“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann den Wortlaut des Sächsischen Hochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Artikel 1 und 2 Nummer 30, 72, 73, 75 Buchstabe b, Nummer 77 sowie Nummer 81 Buchstabe a und b treten am 1. April 2024 in Kraft.

(2) Artikel 7 tritt am 1. März 2025 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Berufsakademiegesetz vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 31. Januar 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 2, S. 83
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2025