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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung des Arbeitsmarktprogramms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ – Richtlinie zur Förderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung des Arbeitsmarktprogramms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ – Richtlinie zur Förderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 846)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
des Arbeitsmarktprogramms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
„Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ – Richtlinie zur Förderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen

Vom 28. Juni 2023

I.

Das Arbeitsmarktprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ – Richtlinie zur Förderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 292), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut vor Ziffer I wird gestrichen.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieses Arbeitsmarktprogramms und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in einem Arbeitsmarktprogramm Zuwendungen für die Schaffung von jährlich insgesamt dreihundert Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Beschäftigungsförderung schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen nach § 151 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist.“
b)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Wörter „Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)“ werden durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)“ ersetzt.
2.
In Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)“ und die Wörter „§ 42m der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142)“ durch die Wörter „§ 42r der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009)“ ersetzt.
3.
In Ziffer III werden die Wörter „Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)“ durch die Wörter „Artikel 6d des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)“ ersetzt.
4. Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „insgesamt bis zu“ durch die Wörter „auf Antrag insgesamt“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Für unbefristete Arbeitsplätze nach Ziffer II Nummer 2 können insgesamt 5 000 Euro gewährt werden. Für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Mindestdauer von einem Jahr kann eine Zuwendung in Höhe von 2 500 Euro gewährt werden. Wird das befristete Arbeitsverhältnis für mindestens ein weiteres Jahr fortgesetzt, kann eine zweite Zuwendung in Höhe von 2 500 Euro gewährt werden.“
c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
Die Förderung nach den Nummern 2 und 3 deckt die Mehraufwände der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Einstellung und Ausbildung von Menschen mit Behinderungen. Die Förderung erfolgt mit einem Festbetrag je geförderten Arbeits- und Ausbildungsplatz in Höhe von 5 000 Euro bei einer Förderlaufzeit von 2 Jahren.“
5.
In Ziffer VI Nummer 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt mit dem zweiten Auszahlungsantrag für Förderungen nach Ziffer VII Nummer 5.“
6.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch, wenn Förderungen für arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen beantragt werden, für die die Agentur für Arbeit in ihrer Funktion als Teil der gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, tätig wird.“
b)
Nummer 4 Satz 3 wird aufgehoben.
c)
Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
„6.
Die Auszahlung erfolgt nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für Ausbildungen nach Ziffer II Nummer 1 werden für das erste Ausbildungsjahr nach Ablauf von sechs Monaten auf Antrag drei Fünftel und für das zweite Ausbildungsjahr auf Antrag drei Monate vor Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres zwei Fünftel ausgezahlt. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen nach Ziffer II Nummer 3 werden für das erste Beschäftigungsjahr nach Ablauf von sechs Monaten und für das zweite Beschäftigungsjahr drei Monate vor Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres jeweils auf Antrag ein Halb der Zuwendung ausgezahlt. Für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Mindestdauer von einem Jahr wird die Zuwendung sechs Monate nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses auf Antrag ausgezahlt. Wird das befristete Arbeitsverhältnis für mindestens ein weiteres Jahr fortgesetzt, wird eine zweite Zuwendung in Höhe von 2 500 Euro drei Monate vor Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres auf Antrag ausgezahlt.
7.
Mit dem ersten Auszahlungsantrag für Förderungen nach Ziffer VII Nummer 5 ist der Maßnahmebeginn durch Vorlage des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages anzuzeigen.“

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 28, S. 846
    Fsn-Nr.: 5584

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023