1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Lernmittelverordnung

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Lernmittelverordnung vom 15. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 428)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Lernmittelverordnung

Vom 15. Juni 2023

Auf Grund des § 23 Absatz 4 und des § 38 Absatz 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Lernmittelverordnung

Die Sächsische Lernmittelverordnung vom 19. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 371) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Lehr- und“ eingefügt und das Wort „Lernmittelverordnung“ wird durch die Wörter „Lehr- und Lernmittelverordnung“ ersetzt.
2.
In § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „für die Hand des Schülers“ gestrichen.
3.
Die folgenden §§ 4 und 5 werden angefügt:
 
„§ 4
Mobile Endgeräte für Lehrkräfte
(1) Schulträger sind verpflichtet, jeder Lehrkraft ein mobiles Endgerät und das für deren Nutzung erforderliche Zubehör als Lehrmittel im Sinne des § 23 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes leihweise zu überlassen. Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft über einen Lehrauftrag von insgesamt mindestens 6 Unterrichtsstunden verfügt und voraussichtlich mindestens ein Schulhalbjahr an der Schule tätig ist. Das Leihverhältnis endet spätestens mit Beendigung der Lehrtätigkeit. Das mobile Endgerät darf für alle dienstlichen Aufgaben der Lehrkraft verwendet werden.
(2) Die Ausstattung erfolgt grundsätzlich an der Stammschule. Wird die Lehrkraft für die Dauer von mindestens einem Schulhalbjahr an einer anderen Schule überwiegend tätig, so erfolgt die Ausstattung an dieser. Wird die Lehrkraft für einen kürzeren Zeitraum oder nicht überwiegend an einer anderen Schule tätig, so verbleibt die Ausstattungspflicht beim Träger der Stammschule. Ist für die Lehrkraft keine Stammschule zu ermitteln, erfolgt die Ausstattung an der Schule, an der die Lehrkraft überwiegend tätig ist, bei gleichen Anteilen an der Schule, an der der erste Einsatz erfolgt.
(3) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Studienreferendarinnen und Studienreferendare für die Zeit des Vorbereitungsdienstes. Für Studienreferendarinnen und Studienreferendare gilt die verantwortliche Ausbildungsschule als Stammschule im Sinne von Absatz 2 Satz 1.
(4) Abweichungen von Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 sind durch Vereinbarung der betroffenen Schulträger im Benehmen mit der Lehrkraft oder der Studienreferendarin oder des Studienreferendars möglich.
(5) Mobile Endgeräte sind Laptops, Notebooks, Tablets und Convertibles. Der Schulträger soll bei der Auswahl der zu beschaffenden Endgeräte ein eventuell bestehendes Medienbildungskonzept der jeweiligen Schule berücksichtigen.
(6) Die mobilen Endgeräte sind vom Schulträger auf dem allgemeinen Stand der Informationstechnologie zu halten, zu warten und zu administrieren. Dabei ist die Empfehlung zur Ausgestaltung der technischen Unterstützung für die pädagogisch genutzte Informationstechnik in Schulen zu beachten. Das Staatsministerium für Kultus kann im Benehmen mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. und dem Sächsischen Landkreistag e. V. verbindliche Mindestanforderungen festlegen.
(7) Die Schulträger sorgen dafür, dass das Endgerät an allen Schulen, an der die Lehrkraft tätig ist, vollumfänglich verwendet werden kann, soweit dies im Hinblick auf die unterschiedlichen technischen Systeme möglich ist. Sie führen hierzu die notwendigen Abstimmungen durch und richten insbesondere alle notwendigen Berechtigungen ein.
(8) Sofern das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Lehrer-Hauptpersonalrat und nach Anhörung des Sächsischen Städte- und Gemeindetags e. V. und des Sächsischen Landkreistags e. V. einheitliche Ausleih- und Nutzungsbedingungen festgelegt hat, sind diese dem Leihverhältnis zwischen Schulträger und Lehrkraft oder Studienreferendarin oder Studienreferendar zugrunde zu legen.
 
§ 5
Außerkrafttreten
§ 4 tritt am 1. Januar 2025 außer Kraft.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juni 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 13, S. 428
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2023