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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Lehr- und Lernmittelverordnung

Vollzitat: Sächsische Lehr- und Lernmittelverordnung vom 19. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 371), die durch die Verordnung vom 15. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Überlassung von Lehr- und Lernmitteln
(Sächsische Lehr- und Lernmittelverordnung – SächsLernmitVO)1

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung lernmittel- und schulbuchzulassungsrechtlicher Regelungen

Vom 19. Juni 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2023

§ 1
Lernmittelfreiheit

(1) Von der Lernmittelfreiheit umfasst sind

1.
Schulbücher,
2.
Atlanten,
3.
Arbeitshefte, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzen,
4.
Ganzschriften und für den Schulgebrauch aufbereitete, zum Beispiel gekürzte oder kommentierte Textsammlungen,
5.
ein- und zweisprachige Wörterbücher, fremdsprachliche Grammatiken und Nachschlagewerke,
6.
Aufgabensammlungen, Gesetzessammlungen, Formelsammlungen und Tafelwerke,
7.
Fotokopien von Druckwerken nach den Nummern 1 bis 6, wenn sie ein solches Druckwerk begleiten, ergänzen oder ersetzen und nicht nach Inhalt oder Umfang vorrangig für die außerunterrichtliche Ausbildung oder die berufliche Praxis bestimmt sind, und
8.
Taschenrechner, sofern diese über eine spezifische Funktionalität verfügen, die über das für den privaten Gebrauch übliche Maß hinausgeht und deren Verwendung nach den jeweiligen Lehrplänen und Prüfungsordnungen der einzelnen Schularten verbindlich vorgeschrieben ist.

(2) Schulbücher sind Druckwerke, die dazu dienen, den Lehrplan eines Faches schulartbezogen in Zielen und Inhalten zu erfüllen.2

§ 2
Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände

Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich insbesondere nicht auf:

1.
Schreib-, Zeichen- und Malutensilien,
2.
Lineal, Zirkel und geometrisches Dreieck,
3.
Hefte, Hefter und Zeugnismappen,
4.
Schutzumschläge,
5.
Schulranzen, Schul- und Sporttaschen,
6.
Sport- und Schwimmbekleidung sowie
7.
Musikinstrumente, sofern sie nicht für den Unterricht auf der Grundlage der Bildungsstandards und Lehrpläne erforderlich sind.

§ 3
Gegenstände zur Berufsausübung

Zu den Gegenständen, die auch der betrieblichen Ausbildung oder der Berufsausübung dienen, gehören insbesondere Arbeits- und Schutzbekleidung sowie Werkzeuge.

§ 4
Mobile Endgeräte für Lehrkräfte

(1) 1Schulträger sind verpflichtet, jeder Lehrkraft ein mobiles Endgerät und das für deren Nutzung erforderliche Zubehör als Lehrmittel im Sinne des § 23 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes leihweise zu überlassen. 2Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft über einen Lehrauftrag von insgesamt mindestens 6 Unterrichtsstunden verfügt und voraussichtlich mindestens ein Schulhalbjahr an der Schule tätig ist. 3Das Leihverhältnis endet spätestens mit Beendigung der Lehrtätigkeit. 4Das mobile Endgerät darf für alle dienstlichen Aufgaben der Lehrkraft verwendet werden.

(2) 1Die Ausstattung erfolgt grundsätzlich an der Stammschule. 2Wird die Lehrkraft für die Dauer von mindestens einem Schulhalbjahr an einer anderen Schule überwiegend tätig, so erfolgt die Ausstattung an dieser. 3Wird die Lehrkraft für einen kürzeren Zeitraum oder nicht überwiegend an einer anderen Schule tätig, so verbleibt die Ausstattungspflicht beim Träger der Stammschule. 4Ist für die Lehrkraft keine Stammschule zu ermitteln, erfolgt die Ausstattung an der Schule, an der die Lehrkraft überwiegend tätig ist, bei gleichen Anteilen an der Schule, an der der erste Einsatz erfolgt.

(3) 1Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Studienreferendarinnen und Studienreferendare für die Zeit des Vorbereitungsdienstes. 2Für Studienreferendarinnen und Studienreferendare gilt die verantwortliche Ausbildungsschule als Stammschule im Sinne von Absatz 2 Satz 1.

(4) Abweichungen von Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 sind durch Vereinbarung der betroffenen Schulträger im Benehmen mit der Lehrkraft oder der Studienreferendarin oder des Studienreferendars möglich.

(5) 1Mobile Endgeräte sind Laptops, Notebooks, Tablets und Convertibles. 2Der Schulträger soll bei der Auswahl der zu beschaffenden Endgeräte ein eventuell bestehendes Medienbildungskonzept der jeweiligen Schule berücksichtigen.

(6) 1Die mobilen Endgeräte sind vom Schulträger auf dem allgemeinen Stand der Informationstechnologie zu halten, zu warten und zu administrieren. 2Dabei ist die Empfehlung zur Ausgestaltung der technischen Unterstützung für die pädagogisch genutzte Informationstechnik in Schulen zu beachten. 3Das Staatsministerium für Kultus kann im Benehmen mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. und dem Sächsischen Landkreistag e. V. verbindliche Mindestanforderungen festlegen.

(7) 1Die Schulträger sorgen dafür, dass das Endgerät an allen Schulen, an der die Lehrkraft tätig ist, vollumfänglich verwendet werden kann, soweit dies im Hinblick auf die unterschiedlichen technischen Systeme möglich ist. 2Sie führen hierzu die notwendigen Abstimmungen durch und richten insbesondere alle notwendigen Berechtigungen ein.

(8) Sofern das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Lehrer-Hauptpersonalrat und nach Anhörung des Sächsischen Städte- und Gemeindetags e. V. und des Sächsischen Landkreistags e. V. einheitliche Ausleih- und Nutzungsbedingungen festgelegt hat, sind diese dem Leihverhältnis zwischen Schulträger und Lehrkraft oder Studienreferendarin oder Studienreferendar zugrunde zu legen.3

§ 5
Außerkrafttreten

§ 4 tritt am 1. Januar 2025 außer Kraft.4

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 11, S. 371
    Fsn-Nr.: 710-1.76/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2023