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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten

Vollzitat: Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 28. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 1157)

Verordnung
der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz
für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
(POSoz-DRV-MD)

Vom 28. Juni 2021

Auf Grund des § 47 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 323) geändert worden ist, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die vom Berufsbildungsausschuss bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland am 23. November 2020 nach § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beschlossene Prüfungsordnung.

Erster Abschnitt:
Geltungsbereich, Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Abschluss- und Umschulungsprüfung für die Berufsausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und gesetzliche Rentenversicherung bei Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 11 Absatz 3.

§ 2
Errichtung

(1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschlussprüfungen Prüfungsausschüsse.

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(4) 1Für die Abnahme von Umschulungsprüfungen werden besondere Prüfungsausschüsse nicht errichtet. 2Die Umschulungsprüfungen werden von den nach Absatz 1 errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen.

(5) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. 2Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.

(3) 1Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode von bis zu vier Jahren berufen. 2Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung, soweit die Amtsdauer von insgesamt fünf Jahren der laufenden Amtsperiode nicht überschritten wird.

(4) 1Die Berufung der Beauftragten der Arbeitnehmer und der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen richtet sich nach § 40 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes. 2Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der unter der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt stehenden Sozialversicherungsträger berufen.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(6) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten für sie entsprechend.

(7) 1Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. 2Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(8) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. 3Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(9) Von Absatz 2 und 6 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3a
Prüferdelegationen

(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.

(2) 1Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen.

(3) 1Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen worden sind. 2Für die Berufungen gilt § 3 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 3Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.

(4) 1Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. 2§ 3 Absatz 8 gilt entsprechend.

(5) 1Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. 2Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. 3Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.

§ 4
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) 1Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. 2Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
Verlobte,
2.
Ehegatten,
3.
eingetragene Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8.
Geschwister der Eltern,
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

3Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) 1Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. 3Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. 4Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) 1Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, muss die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem oder gegebenenfalls mehreren anderen Prüfungsausschüssen der gleichen Fachrichtung übertragen. 2Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. 3Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.

§ 5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 3Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitz einvernehmlich bestimmt.

(2) 1In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. 2Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.

(3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(4) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 6
Geschäftsführung

(1) 1Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. 2Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) 1Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. 2Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. 3Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich mitteilen. 4Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.

(4) 1Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen und anschließend der zuständigen Stelle in Kopie zuzuleiten. 2§ 28 bleibt unberührt.

(5) 1Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen und anschließend der zuständigen Stelle in Kopie zuzuleiten. 2§ 28 bleibt unberührt.

§ 7
Verschwiegenheit

1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse und Prüferdelegationen haben gegenüber Dritten über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle.

Zweiter Abschnitt:
Vorbereitung der Prüfung

§ 8
Prüfungstermine

(1) 1Die zuständige Stelle bestimmt nach Rücksprache mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und den Ausbildenden den Termin und den Ort der schriftlichen Prüfung. 2Dieser Termin soll auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. 3Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) 1Die zuständige Stelle gibt den Termin und den Ort im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens zwei Monate vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. 2Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

(4) 1Für die mündliche Prüfung bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse den Prüfungszeitraum. 2Der Prüfungstag und der Prüfungsort sind dem Prüfling mindestens eine Woche vor der Prüfung durch den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich bekanntzugeben.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat oder aus von dem Prüfungsausschuss anerkannten wichtigen Gründen zweimal an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen konnte oder die Zwischenprüfung aus von dem Prüfungsausschuss anerkannten wichtigen Gründen zweimal abgebrochen hat, ohne dass die vorliegenden Ergebnisse des Prüflings für eine Bewertung ausreichten,
3.
wer den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes geführt hat und
4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht vorliegen.

(3) Umzuschulende sind zur Prüfung in anerkannten Ausbildungsberufen zuzulassen, wenn sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass sie die berufliche Handlungsfähigkeit und beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können auf schriftlichen Antrag und nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) 1Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten tätig gewesen ist. 2Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. 3Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. 4Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(4) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,

1.
wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. 2Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a)
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b)
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c)
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
2.
wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Ausbildenden haben ihre Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der vorgesehenen Anmeldeformulare bei der zuständigen Stelle zur Abschlussprüfung anzumelden.

(2) In Fällen des § 9 Absatz 3, § 10 und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederholungsprüfungen kann der Prüfling innerhalb der Anmeldefrist selbst einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

(3) Zuständig für die Zulassung ist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland

1.
in Fällen des § 9 Absatz 1, wenn die Ausbildung bei einem Sozialversicherungsträger durchgeführt wird, für den das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Aufsicht führt.
2.
in Fällen des § 9 Absatz 3, wenn die Umschulung bei einem Sozialversicherungsträger durchgeführt wird, für den das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Aufsicht führt. 2Abweichend von Satz 1 ist die Zuständigkeit auch gegeben, wenn die Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt oder im Freistaat Thüringen, in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen erfolgt.
3.
in Fällen des § 10 Absatz 2 und 3, wenn die Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erfolgen soll und der Antragsteller seinen Wohnort im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt oder im Freistaat Thüringen in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen hat. 2Abweichend von Satz 1 besteht die Zuständigkeit auch, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem in Nummer 1 aufgeführten Sozialversicherungsträger beschäftigt ist.
4.
in Fällen des § 10 Absatz 4, wenn die Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erfolgen soll und die berufsbildende Schule oder Bildungseinrichtung ihren Sitz im Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt oder Freistaat Thüringen in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen hat.

(4) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sollen beigefügt werden

1.
in Fällen des § 9 Absatz 1:
eine Bestätigung des Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt wurde,
2.
in Fällen des § 10 Absatz 1:
a)
eine Bestätigung des Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt wurde,
b)
das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung und
c)
gegebenenfalls Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
3.
in Fällen des § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 2 und 4:
Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse und andere Unterlagen mit denen der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden soll,
4.
in Fällen des § 10 Absatz 3:
die Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle.

2Bei Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung. 3Bescheide nach § 33 sind beizufügen.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung

(1) 1Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind für die Zulassung zur Umschulungsprüfung zu berücksichtigen (§ 61 des Berufsbildungsgesetzes).

(3) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes, der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und des Prüfungszeitraumes der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. 2Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 18 ist dabei hinzuweisen. 3Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.

(4) Ist der Prüfling auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings

1.
bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung die Zulassung widerrufen,
2.
innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfling das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.

(6) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 5 sind schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.

Dritter Abschnitt:
Durchführung der Prüfung

§ 13
Zuordnung der Prüfungsbewerber

In Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen gemäß § 2 Absatz 3 entscheidet die zuständige Stelle über die Anzahl der für die anstehende Prüfung einzusetzenden Prüfungsausschüsse und ordnet die Prüflinge den Prüfungsausschüssen möglichst gleichmäßig zu.

§ 14
Prüfungsgegenstand

(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Bei der Umschulungsprüfung in einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Berufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen der jeweiligen Fachrichtung zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas anderes vorsieht.

§ 15
Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Die schriftliche Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 3Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. 4In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 5Die mündliche Prüfung soll als Einzelprüfung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

(3) 1In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im

21. Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“ in einer Arbeit von 240 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. 3Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.

42. Prüfungsfach „Leistungen“ in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

a)
Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit,
b)
Leistungen bei Mutterschaft

lösen. 5Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.

63. Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b)
betrieblicher Leistungsprozess,
c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur

bearbeiten. 7Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. 3Dabei soll er zeigen, dass er Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. 4Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. 5Die Prüfer sollen die sachgerechte Anwendung fachlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten mit bis zu 40 Punkten und kundenorientiertes Gesprächsverhalten mit bis zu 60 Punkten bewerten. 6Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 16
Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 3Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann allerdings im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. 4In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 5Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(3) 1In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im

1. Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“ in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. 2Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.

32. Prüfungsfach „Leistungen“ in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

a)
Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
b)
Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

lösen. 4Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.

53. Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b)
betrieblicher Leistungsprozess,
c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur

bearbeiten. 6Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. 3Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 17
Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung auf die in der Anlage 3 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 3Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. 4In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 5Die mündliche Prüfung soll als Einzelprüfung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

(3) 1In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im

1. Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“ in einer Arbeit von 180 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. 2Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.

32. Prüfungsfach „Leistungen“ in zwei Arbeiten von insgesamt 270 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

a)
Rehabilitation,
b)
Rentenansprüche, -höhe und -zahlung

lösen. 4Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.

53. Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b)
betrieblicher Leistungsprozess,
c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur

bearbeiten. 6Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. 3Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 18
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

(1) 1Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. 3Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden. 4Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht behinderte Menschen sind, aber aufgrund einer aktuellen Beeinträchtigung ohne die in Satz 2 genannten Maßnahmen benachteiligt wären. 5Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11) nachzuweisen.

(2) 1Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden, sie gegebenenfalls vorbereiten und/oder den Prüfungsausschuss und die aufsichtführende Person unterrichten kann. 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten ergeben. 3Art und Umfang der Erleichterung sind, soweit möglich, mit den Prüflingen zu erörtern. 4Tritt eine Beeinträchtigung erst während der Prüfung auf, ist unverzüglich die zuständige Stelle zu informieren, damit sie kurzfristig über geeignete Maßnahmen entscheiden kann.

(3) Die aufsichtführenden Personen haben darauf zu achten, dass die von der zuständigen Stelle eingeräumten Erleichterungen umgesetzt werden.

§ 19
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

Bei der Umschulungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 20
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 3 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.

§ 21
Nichtöffentlichkeit

1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. 3Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. 4An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.

§ 22
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 27 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen.

(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 23
Ausweispflicht und Belehrung

1Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 24
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) 1Täuscht ein Prüfling während der Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt die Aufsicht dies dem Vorsitz des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle mit. 2Der Prüfling darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. 3Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die Aufsicht von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen. 4Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen.

(2) 1Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. 2Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder diese mit dem Punktwert Null bewerten. 3Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. 2Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. 3Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. 4Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(4) Für die Ergänzungsprüfung nach § 30 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 25
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) 1Der Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 3Hat ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.

(2) 1Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. 3Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) 1Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. 2Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.

(4) Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes.

(5) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und gegebenenfalls vor welchem Ausschuss die mündliche Prüfung nachzuholen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, kann er dies nicht nachträglich geltend machen.

(7) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.

Vierter Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 26
Bewertungsschlüssel

(1) 1Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertungsschlüssel
Kriterien Punkte
Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100 bis 87,5
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut unter 87,5 bis 75
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend unter 75 bis 62,5
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend unter 62,5 bis 50
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft unter 50 bis 25
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend unter 25 bis 0

2Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

(2) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können bis zu 8 Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.

§ 27
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) 1Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1.
die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2.
die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

2Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 28.

(2) 1Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 2Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. 2Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. 3Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. 4Nur im Verhinderungsfall kann ein stellvertretendes Mitglied eingesetzt werden. 5In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. 6Die Bewertungen sind auf dem jeweiligen Bewertungsbogen vorzunehmen; diese gehören zu den Prüfungsunterlagen.

(4) 1In der mündlichen Prüfung sind die Leistungen von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses unvorhergesehen verhindert und ein stellvertretendes Mitglied nicht erreichbar, kann die mündliche Prüfung auch mit einem Ausschussmitglied weniger als der Gesamtmitgliederzahl, jedoch mindestens drei, abgenommen werden. 3Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist zu dokumentieren.

(5) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfer zu dividieren. 2Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

§ 28
Ergebnisniederschrift

1Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

§ 29
Teilnahme an der mündlichen Prüfung

(1) 1An der mündlichen Prüfung dürfen nur Prüflinge teilnehmen, deren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach nicht mit „ungenügend“ oder in allen drei Prüfungsfächern nicht mit „mangelhaft“ bewertet wurden. 2Bei Prüfungsleistungen mit Bewertungen „ungenügend“ in einem Prüfungsfach oder „mangelhaft“ in allen drei Prüfungsfächern ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) 1Die Prüflinge, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen. 2Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.

§ 30
Ergänzungsprüfung

(1) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in einem oder zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf schriftlichen Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in dem oder einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfling, in welchem Fach er geprüft werden will.

(2) 1Der Antrag ist unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.

(3) § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Anzahl der Prüfer zu dividieren. 2Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfaches und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. 3§ 27 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 31
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 26 Absatz 1.

(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in

1.
der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:
die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addieren und die Summe durch fünf zu dividieren,
2.
der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung:
die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und die Summe durch vier zu dividieren. 2§ 27 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet.

(4) 1Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat. 2Auf Wunsch kann auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. 3Über das Gesamtergebnis erhält der Prüfling eine vorläufige Bescheinigung. 4Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinne des § 21 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes.

(6) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt.

§ 32
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) 1Das Prüfungszeugnis enthält

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
4.
die Gesamtnote der Prüfung,
5.
das Datum des Bestehens der Prüfung,
6.
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters der zuständigen Stelle sowie
7.
das Siegel der zuständigen Stelle.

2Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die Zuordnung des Abschlusses im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR/EQR) enthalten sein.

(3) 1Als Anlage zum Prüfungszeugnis ist eine Berufsbeschreibung des Ausbildungsprofils auszuhändigen. 2Auf schriftlichen Antrag des Prüflings werden die Einzelergebnisse der Prüfung gesondert bescheinigt.

(4) Dem Zeugnis ist auf schriftlichen Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung des Zeugnisses und der Berufsbeschreibung beizufügen.

(5) Auf schriftlichen Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

§ 33
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

1Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2Der Ausbildende erhält eine Mehrausfertigung des Bescheides. 3In dem Bescheid sind die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Leistungen und gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis anzugeben. 4Auf die Bestimmungen des § 34 ist hinzuweisen.

Fünfter Abschnitt:
Wiederholungsprüfung

§ 34
Wiederholungsprüfung

(1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. 2Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. 3§ 11 findet Anwendung.

(2) 1Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. 2Die Bewertung in diesen Prüfungsfächern ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Sechster Abschnitt:
Schlussbestimmungen

§ 35
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

§ 36
Prüfungsunterlagen

1Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften und eine Zweitschrift des Prüfungszeugnisses sind 10 Jahre aufzubewahren. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses oder des Prüfungsbescheides. 4Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 37
Übergangsregelungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits berufenen Prüfungsausschüsse bleiben bis zum Ablauf der Berufungsperiode in ihrer bisherigen Zusammensetzung bestehen.

§ 38
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt zum 1. September 2021 in Kraft.

(2) 1Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem BBiG für die Durchführung von Prüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22. Oktober 2015 (SächsABl. AAz. S. A58) außer Kraft.

(3) Diese Verordnung wurde am 20. August 2021 gemäß § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt genehmigt.

Leipzig, den 28. Juni 2021

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Nobereit
Vorsitzender der Vertreterversammlung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1157
    Fsn-Nr.: 245-x.21

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2021