1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Az.: 22-H SK.13.1-0501/10/2-2021/62827

Vom 16. April 2021

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), werden wie folgt geändert:

I.
Die Vorbemerkungen zu Teil IV werden wie folgt geändert:
 
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
 
Erforderliche Belege für die Anordnung zur Leistung oder zur Annahme einer Zahlung und zur Buchung, die Zweck und Anlass für die Erstellung einer Anordnung zweifelsfrei erkennen lassen. Ein Beleg ist eine Unterlage in elektronischer Form oder Papierform, in oder auf der ein Geschäftsvorfall und die Auswirkungen, die seine Buchung auslösen, beschrieben sind. Belege im Sinne der Verwaltungsvorschrift sind auch die in einem automatisierten Verfahren erzeugten Protokolle, Nachweisungen und Arbeitsablaufunterlagen.
II.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 22.6.6 wird der 1. Anstrich wie folgt gefasst:
 
 
die Verfahrenseinnahmen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (Titel der Gruppen 111, 112 und Titel 119 13 in den Kapiteln 06 04, 06 07 bis 06 11 und 06 14),
2.
In Nummer 56.2 wird der Satz 2 gestrichen.
III.
Die Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung – EDVBK wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 6.1.3 wird wie folgt gefasst:
 
Muster 03
 
(Kostenverfügung für Vermessungsgebühren)
 
Das Muster wird nicht abgedruckt.
 
Einzelheiten werden von der zuständigen obersten Staatsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen gesondert geregelt.
2.
Nummer 6.1.9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
Die Nummer 6.1.1 Abs. 2 bis 7 und Nummer 8.1.3 Abs. 4 gelten entsprechend.
3.
Nummer 8.1.7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
Die Auszahlung kann aus vier verschiedenen Buchungsstellen erfolgen; für jede Buchungsstelle ist eine Ausfertigung zu erstellen. Nummer 8.1.3 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die im Teil „zu verrechnen mit“ aufgeführten Beträge ist keine Ausfertigung erforderlich.
4.
Nummer 10.3.1 wird wie folgt gefasst:
 
Muster 70
 
(Auszahlungs- und Annahmeanordnung für Abrechnungen von Geldstellen)
 
Muster 70 ist ausschließlich für die Abrechnung von Geldstellen zu verwenden. Nummer 8.1.3 Abs. 4 gilt entsprechend.
5.
Nummer 11.12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
Feld Nummer 12 – Business Identifier Code (BIC) –
 
Der BIC (internationaler standardisierter Bank-Code, wird oftmals auch als SWIFT-Code bezeichnet) ist alphanumerisch, besteht aus bis zu 11 Stellen und ist wie folgt aufgebaut:
 
 
– 4
Stellen Bankcode (nur Buchstaben)
 
 
– 2
Stellen Ländercode (nur Buchstaben)
 
 
– 2
Stellen Codierung des Ortes (Sitz der Bank/Buchstaben und Ziffern)
 
 
– 3
Stellen Kennzeichnung der Filiale (optional/Buchstaben und Ziffern).
6.
In Nummer 11.18 werden die Angaben zu den Buchstaben A und B wie folgt gefasst:
A =
Verzugszinsen sind gemäß § 288 Abs. 1 BGB in der jeweils geltenden Fassung zu erheben – gesetzliche Verzugszinsen für Verbraucher
B =
Verzugszinsen sind gemäß § 288 Abs. 2 BGB in der jeweils geltenden Fassung zu erheben – gesetzliche Verzugszinsen für Nicht-Verbraucher
7.
In Nummer 11.22 wird der Satz 2 und der Hinweis (Sätze 3 und 4) gestrichen.
8.
Die erste Zeile der Nummer 11.24 wird wie folgt gefasst:
 
Feld Nummer 24 – Umsatzsteuer EU-Binnenmarkt –
9.
Die zweite Zeile der Nummer 11.32 wird wie folgt gefasst:
 
Vorgabe: TT.MM.JJ (zum Beispiel 01.10.11)
10.
Die Nummer 11.39 wird wie folgt gefasst:
 
frei
11.
Die bisherige Nummer 13.2 wird gestrichen
12.
Die bisherigen Nummern 13.3 und 13.4 werden zu den Nummern 13.2 und 13.3
13.
Das Muster 30 wird wie folgt gefasst:
 
Muster 30
14.
Das Muster 35 wird wie folgt gefasst:
 
Muster 35
IV.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
 
Das Muster 13 wird wie folgt gefasst:
 
Muster 13

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. April 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 18, S. 434
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Mai 2021