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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Anpassung der Aufwandsentschädigungen nach § 155a Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Anpassung der Aufwandsentschädigungen nach § 155a Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 3. März 2021 (SächsABl. S. 259)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Anpassung der Aufwandsentschädigungen
nach § 155a Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes

Vom 3. März 2021

Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155a Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, werden auf der Grundlage von § 155a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes angepasst und betragen ab 1. April 2021 monatlich in Gemeinden

1.
bis zu 500 Einwohner 1 094 Euro,
2.
über 500 bis zu 1 000 Einwohner 2 187 Euro,
3.
über 1 000 bis zu 2 000 Einwohner 2 344 Euro,
4.
über 2 000 bis zu 3 000 Einwohner 2 500 Euro,
5.
über 3 000 bis zu 4 000 Einwohner 2 655 Euro und
6.
über 4 000 Einwohner 2 812 Euro.

Die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Ortsvorsteher nach § 155a Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhöhen sich unter Bezugnahme auf die für die ehrenamtlichen Bürgermeister angepassten und in Satz 1 dieser Bekanntmachung genannten Beträge entsprechend.

Dresden, den 3. März 2021

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Jörg Weihe
Referatsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 11, S. 259
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. März 2022