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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Waldorfschulen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Waldorfschulen vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und Waldorfschulen

Vom 10. Juni 2020

Auf Grund des § 7 Absatz 6 und des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 6 sowie des § 62 Absatz 1, 2 Nummer 7 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) und des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle allgemeinbildenden Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.
(2) Die §§ 6 bis 8, 10, 22 Absatz 1 bis 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9, die §§ 23, 24 und 25 Absatz 2 bis 4, die §§ 27, 29, 30 Absatz 2 bis 9 und 11, § 31 Absatz 1 bis 5, § 32 sowie die Abschnitte 7 bis 9 mit Ausnahme von § 37 Absatz 2, § 39 Absatz 3 Satz 2 und § 65 Absatz 7 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte allgemeinbildende Gymnasien entsprechende Anwendung. Abweichend davon kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.“
2.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach Maßgabe der Stundentafel erfolgt Unterricht zur individuellen Förderung. Der Unterricht kann in klassenübergreifenden Gruppen durchgeführt werden.“
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c)
Die Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 2 bis 6.
3.
In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 4“ die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5“ eingefügt.
4.
Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die besonderen Belange der in § 22 Absatz 4 genannten Schüler sind zu berücksichtigen. Für diese Schüler legt der Schulleiter auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der besonderen Leistungsfeststellung fest, welche die Belange des Schülers berücksichtigen, jedoch die Anforderungen qualitativ nicht verändern. Der Antrag soll zu Beginn des ersten Schulhalbjahres beim Schulleiter gestellt werden. Der Schulleiter informiert vor Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung den Antragsteller über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.“
5.
Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Schüler, die nach Beendigung eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland unmittelbar in die Jahrgangsstufe 11 eintreten, können im Rahmen der individuellen Förderung einen Grundkurs in der im Ausland erlernten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 11 belegen, wenn
1.
eine zweite Fremdsprache von Klassenstufe 6 bis Klassenstufe 10 oder eine vorgezogene zweite Fremdsprache von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 9 erlernt wurde,
2.
der Schulleiter aufgrund eines von einem Fachlehrer der Schule bescheinigten Leistungsnachweises festgestellt hat, dass der Schüler den Leistungsanforderungen in der entsprechenden Fremdsprache voraussichtlich gewachsen sein wird und
3.
eine fortgeführte Fremdsprache belegt wird.
Abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 2 muss der Schüler eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe nicht als Grundkursfach belegen.“
6.
§ 39 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Schule kann als zweites Leistungskursfach zusätzlich Kunst, Chemie und Biologie anbieten. Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.“
7.
Nach § 47 Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 2 kann die Zweitkorrektur auch durch einen Fachlehrer desselben Gymnasiums durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einzelfall.“
8.
In § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 43 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe g, Nummer 4 Buchstabe g und Nummer 5 Buchstabe h, § 44 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f und § 48 Absatz 8 werden nach den Wörtern „Katholische Religion“ jeweils ein Komma und die Wörter „Jüdische Religion“ eingefügt.
9.
In § 50 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort „erfüllt“ durch die Wörter „erfüllen kann“ ersetzt.
10.
§ 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb)
Nummer 8 wird aufgehoben.
b)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
11.
Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
 
„§ 55a
Nachteilsausgleich
(1) Die besonderen Belange der in § 22 Absatz 4 genannten Schüler sind im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß § 22 Absatz 4 Nummer 2 gleichgestellt.
(2) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung unter Beachtung von Absatz 1 fest, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern. Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil wird zugleich mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Abiturprüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Dieser informiert vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung den Antragsteller über Art und Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.“
12.
§ 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Ein Abzug soll nicht erfolgen, wenn die Verstöße bereits Gegenstand der fachspezifischen Bewertungsvorgaben sind.“
13.
§ 67 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
bb)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „Katholische Religion“ ein Komma und die Wörter „Jüdische Religion“ eingefügt.
cc)
In Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
dd)
Nummer 9 wird aufgehoben.
b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Englisch, eine weitere Naturwissenschaft, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie oder Informatik kann zusätzlich belegt werden. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie können nur dann gewählt werden, wenn sie nicht bereits gemäß Nummer 4 belegt sind.“
14.
§ 71 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Werktag“ jeweils durch die Wörter „Wochentag im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird aufgehoben.
b)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, werden die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte dieses Faches ermittelt, indem die Punktzahlen der mündlichen Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung verdoppelt und addiert werden.“

Artikel 2
Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:
„§ 5
(weggefallen)“.
2.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „6“ die Wörter „mit Ausnahme des § 19 Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
3.
§ 3 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
4.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
5.
§ 5 wird aufgehoben.
6.
§ 7a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schüler, deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache und nicht die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellt, können auf Antrag bis zum Abschluss der Einführungsphase eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen. Schüler gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag anstelle der schriftlichen Feststellungsprüfung die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkennen lassen. Die Anerkennung setzt den Nachweis eines dem Realschulabschluss vergleichbaren Schulabschlusses voraus. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ gestrichen.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „am Ende des Vorkurses und“ gestrichen.
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ gestrichen.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ gestrichen.
bb)
In Satz 6 wird das Wort „und“ gestrichen.
7.
§ 14a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 der Oberschule oder des Gymnasiums“ durch die Wörter „einer zweiten Fremdsprache über mindestens vier Jahre an der Oberschule oder dem Gymnasium“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
8.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Abendgymnasium und das Kolleg können als zweites Leistungskursfach zusätzlich Chemie und Biologie anbieten. Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.“
9.
§ 20 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Schüler, die gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 eine Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache abgelegt haben oder bei denen gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkannt wurde, entfällt die Belegungspflicht für eine weitere fortgeführte Fremdsprache als Grundkursfach.“

Artikel 3
Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen

§ 24 der Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Fach“ durch die Wörter „schriftlichen Prüfungsfach“ ersetzt.
2.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet: Die Punktzahlen beider Prüfungen werden verdoppelt und addiert.“
3.
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 20, S. 288
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2020