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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Vollzitat: Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90)

Viertes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Vom 18. März 2020

Der Sächsische Landtag hat am 18. März 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Sächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für“ gestrichen, die Angabe „5. Juni 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 155, 259)“ durch die Angabe „4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589)“ sowie die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
2.
In § 2 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
 
„§ 2a
Vorabquoten
(1) Die Hochschule hat nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Staatsvertrages eine Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, zu bilden. Sie ist zuständig für die Bildung einer Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.
(2) Die Hochschule trifft die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Absatz 1 Satz 1 nach den Regelungen von § 3 Absatz 1 oder 2 unter Beachtung von § 3 Absatz 4. § 3 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 und 2 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist.“
4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Auswahlverfahren
(1) Die Hochschule hat 10 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages verbleibenden Studienplätze nach den folgenden schulnotenunabhängigen Kriterien zu vergeben:
1.
dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
3.
der über die fachspezifische Eignung Auskunft gebenden Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und
4.
sonstigen besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
Mindestens ein Kriterium nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen. Die Kriterien nach Satz 1 Nummer 3 und 4 können in die Auswahlentscheidung einfließen.
(2) Die Hochschule hat 60 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages verbleibenden Studienplätze nach den folgenden Kriterien zu vergeben:
1.
dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte) unter Beachtung von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Staatsvertrages,
2.
den gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, und
3.
mindestens einem, für den Studiengang Medizin mindestens einem weiteren Kriterium nach Absatz 1 Satz 1.
Die Kriterien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen. Mindestens ein Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 ist mit einem Anteil von 30 Prozent oder mehr zu gewichten.
(3) Die Hochschule kann die Quote nach Absatz 2 Satz 1 in bis zu drei Unterquoten aufteilen. Die Hochschule kann in einer Unterquote in Höhe von bis zu 15 Prozent der Quote nach Absatz 2 Satz 1 ein oder mehrere Kriterien ausschließlich
1.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder
2.
nach Absatz 1 Satz 1
festsetzen. Für die Unterquoten gelten im Übrigen die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die von der Hochschule in die Auswahlentscheidung einbezogenen Kriterien müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.
(5) Die Hochschule kann in den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren bis auf das Zweifache der Zahl der in der jeweiligen Quote zu vergebenden Studienplätze begrenzen. In diesem Fall hat sie die Teilnehmer am Auswahlverfahren nach mindestens einem in der jeweiligen Quote zulässigen Kriterium oder nach dem Grad der Ortspräferenz vorauszuwählen. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz ist für bis zu 30 Prozent der in der Quote zu vergebenden Studienplätze zur Durchführung von mündlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder solchen mündlichen Verfahren mit Anteilen von fachspezifischen Studieneignungstests nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig.
(6) Besteht in den Fällen von Absatz 1 oder 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages erfüllt. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Die Hochschule kann festlegen, dass bei Ranggleichheit vorrangig zu den Sätzen 1 und 2 nach einem weiteren Kriterium oder mehreren weiteren Kriterien der jeweiligen Quote ausgewählt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Unterquoten nach Absatz 3 und die Vorauswahl nach Absatz 5 entsprechend.
(7) Das Nähere zur Auswahl der Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 bis 6 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist.“
5.
In § 4 werden nach den Wörtern „(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 710)“ ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt und die Wörter „der sächsischen Hochschulen“ werden gestrichen.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „zentrale“ durch das Wort „Zentrale“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zwei Zehntel“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 3 bis 5“ ersetzt und die Wörter „und Motivation“ gestrichen.
dd)
In Satz 6 werden die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
ee)
Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für die Berechnung der Wartezeit nach Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a bleibt eine über sieben Semester hinausgehende Dauer unberücksichtigt. Die Hochschule kann das Auswahlverfahren nach Wartezeit durch ein Auswahlverfahren entsprechend § 3 Absatz 1 ersetzen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Motivation“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
cc)
Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„In diesem Fall hat die Hochschule die Teilnehmer nach mindestens einem Kriterium aus Satz 2 vorauszuwählen.“
c)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und deren gewichtete Einzelnoten, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, sowie die Kriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 können zusätzlich herangezogen werden.“
d)
In Absatz 7 werden die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Zulassung zu höheren Fachsemestern
(1) Sind für ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, werden freie Studienplätze an Bewerber, welche die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen, in folgender Reihenfolge vergeben:
1.
an Bewerber, die für das erste Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrücker, bisherige Teilzugelassene),
2.
an Bewerber, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studiengangs beschränkt zugelassen und eingeschrieben sind oder waren (Studienortwechsler, Studienunterbrecher),
3.
an sonstige Bewerber (Quereinsteiger).
(2) Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen wird die Rangliste nach den bisherigen Studienleistungen bestimmt. Die Kriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können berücksichtigt werden.“
8.
In der Überschrift des Ersten Abschnitts, in § 2 Absatz 1, in der Überschrift des Zweiten Abschnitts, in § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 1 wird jeweils das Wort „zentrale“ durch das Wort „Zentrale“ ersetzt.
9.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Benachteiligungsverbot
Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages gilt entsprechend.“
10.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1, in Satz 1 werden die Wörter „Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ sowie in Satz 6 das Wort „zentralen“ durch das Wort „Zentralen“ ersetzt.
b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach den Artikeln 9 und 10 des Staatsvertrages nicht im vollen Umfang gegeben sind, wird das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Gewährleistung der effizienten und rechtssicheren Durchführung der Zulassungsverfahren ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei der Anwendung von Kriterien nach den Artikeln 9, 10 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des Staatsvertrages sowie den §§ 2a, 3 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 Satz 3 Einschränkungen sowie die Dauer der Einschränkungen festzulegen.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, für den Studiengang Pharmazie durch Rechtsverordnung
1.
von der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrages sowie des § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3 abzusehen und
2.
für Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages und § 3 Absatz 1 festzulegen, dass Studienplätze nach den Regelungen des Artikels 10 Absatz 3 des Staatsvertrages und des § 3 Absatz 2 unter Anwendung von Nummer 1 vergeben werden.
Absatz 2 bleibt unberührt.“

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 2. April 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 155) außer Kraft.

Dresden, den 18. März 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 7, S. 90
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. April 2020