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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung

Vollzitat: Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 155)

Gesetz
zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung

Vom 16. April 2009

Der Sächsische Landtag hat am 11. März 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 11

(1) Dem am 5. Juni 2008 von den Ländern geschlossenen Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462),
2.
Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 22. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 238) und
3.
das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 86).

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nach seinem Artikel 18 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 16. April 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
In Vertretung
Thomas Jurk
Staatsminister

1
beachte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [Bek. vom 9. Januar 2018 (BGBl. S. 124)]

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1.b)…
Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 155 und 259) sowie § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 462) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 568,575)

sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

3.
Die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften gelten bis zu einer Neuregelung fort. Bis zum 31. Dezember 2019 ist eine Neuregelung zu treffen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 5, S. 155
    Fsn-Nr.: 711-17A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2009

    Vorschrift außer Kraft seit:
    1. April 2020