1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Ältere Menschen

Vollzitat: FRL Ältere Menschen vom 18. Januar 2024 (SächsABl. S. 147)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung der Teilhabe und Unterstützung älterer Menschen
(FRL Ältere Menschen)

Vom 18. Januar 2024

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.
Zweck der staatlichen Förderung ist es, den zukünftigen Auswirkungen der demografischen Entwicklung, wie beispielsweise der Zunahme des Pflegebedarfs, den Auswirkungen eines steigenden Altenquotienten sowie dem demografiebedingten Rückgang der informellen und familialen Unterstützungsmöglichkeiten, auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen entgegenzuwirken. Gefördert werden Träger, Vorhaben, Maßnahmen, Untersuchungen, Projekte und Studien zur Unterstützung der Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben, zur Abmilderung der Auswirkungen der demografischen Entwicklung und zur Verbesserung der Lebenslagen älterer Menschen in folgenden Förderbereichen:
a)
Alltagsbegleitung für Seniorinnen und Senioren,
b)
Überregionale Projekte und Interessenvertretungen,
c)
Modellvorhaben und
d)
Einrichtung zur überregionalen und landesweiten Verbands- und Organisationstätigkeit zur Thematik Demenz im Freistaat Sachsen.
2.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage
a)
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
b)
den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Gefördert werden Vorhaben auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen.
2.
Soweit der Antragsteller für das gleiche Fördervorhaben andere öffentliche Mittel beispielsweise des Bundes oder der sozialen und privaten Pflegeversicherung in Anspruch nimmt, sind diese ebenso wie Leistungsbeiträge und finanzielle Beteiligungen Dritter auszuweisen und vorrangig gegenüber Landesmitteln in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelförderung aus öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen.

III.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Das Internetportal der SAB informiert über Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben sowie einzureichende Anträge, Formulare und Unterlagen. Antragsunterlagen, Unterlagen zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung sowie sonstige Unterlagen sollen der Bewilligungsstelle auch in elektronischer Form übermittelt werden.
3.
Sowohl im Zuwendungsverfahren als auch bei der Durchführung der Fördervorhaben werden die Beteiligten mit personenbezogenen Daten umgehen. Es ist sicherzustellen, dass vor allem zur Gewährleistung des Schutzes der Betroffenen die in diesem Zusammenhang einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), beachtet werden. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
4.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
5.
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu 24 Monate, soweit in Teil 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
7.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung;
b)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S.8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
c)
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
8.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Teil 2 geregelt.

Teil 2
Besondere Regelungen

A
Alltagsbegleitung für Seniorinnen und Senioren

I.
Zuwendungszweck

Ziel ist es, Menschen ab einem Lebensalter von 60 Jahren und ohne Pflegegrad dabei zu unterstützen, in der eigenen Häuslichkeit zu verbleiben, und durch das Angebot sozialer Kontakte oder kleiner Hilfeleistungen die Notwendigkeit einer stationären Versorgung möglichst hinauszuzögern. Ausgeschlossen ist eine Begleitung ausschließlich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen. Die Alltagsbegleiterin oder der Alltagsbegleiter hat die Aufgabe, diesen Menschen im Alltag in der eigenen Häuslichkeit zur Seite zu stehen und zum Beispiel Unterstützung bei Einkäufen, kleine Hilfen im Haushalt, Begleitung zur Arztpraxis, beim Kirchgang oder bei Ausflügen zu leisten. Mit den gemeinsamen Aktivitäten wird einer sozialen Isolation vorgebeugt oder der Verbleib in der eigenen Häuslichkeit verlängert. Zweck der staatlichen Förderung ist es, möglichst viele geeignete Personen für eine Alltagsbegleitung zu gewinnen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen von Projektträgern, die drei oder mehr geeignete natürliche Personen für die Alltagsbegleitung von Seniorinnen und Senioren vermitteln. Dafür erhält der Projektträger für jede Alltagsbegleiterin und jeden Alltagsbegleiter eine monatliche Pauschale. Den Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleitern wird durch den Projektträger eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Vereine und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, verfolgen, sowie Genossenschaften, Stiftungen, kommunale Gebietskörperschaften und Kirchgemeinden, die als Projektträger mit Sitz im Freistaat Sachsen Alltagsbegleitung vermitteln.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen werden gewährt
a)
für den Projektträger zur Weiterleitung an die jeweilige Alltagsbegleiterin oder den jeweiligen Alltagsbegleiter und
b)
für den Projektträger eine Pauschale für jede Alltagsbegleiterin und jeden Alltagsbegleiter pro Monat, wenn die Person eine Alltagsbegleitung von mindestens 8 Stunden pro Monat leistet.
2.
Alltagsbegleiterinnen oder Alltagsbegleiter sind natürliche Personen, die mit den zu begleitenden Menschen bis zum 2. Grad nicht verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
3.
Es dürfen nur Seniorinnen und Senioren ab Vollendung des 60. Lebensjahrs begleitet werden, bei denen noch kein Pflegegrad abschließend festgestellt wurde.
4.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Projektträger mindestens drei Alltagsbegleiterinnen oder Alltagsbegleiter akquiriert haben.
5.
Die Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter und die zu begleitenden Menschen müssen ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
6.
Die Projektträger müssen ihr Einverständnis zur Veröffentlichung ihrer Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und fakultativ auch der Adresse ihrer Homepage durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte erklären.
7.
Voraussetzung für die Zuwendung an Vereine und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgen, ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Zuwendungsempfänger in Form eines aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes zur Körperschaftssteuer.
8.
Der Nachweis der in den Nummern 1 bis 6 genannten Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Für eine Alltagsbegleiterin oder einen Alltagsbegleiter wird eine Aufwandsentschädigung von maximal 80 Euro pro Monat gezahlt. Die Aufwandsentschädigung reduziert sich anteilig, wenn der Umfang der Alltagsbegleitung weniger als 32 Stunden pro Monat beträgt.
3.
Der Projektträger erhält eine Pauschale pro Alltagsbegleiterin oder Alltagsbegleiter von 20 Euro pro Monat, wenn deren oder dessen Alltagsbegleitung mindestens 8 Stunden pro Monat beträgt. Diese dient der Deckung der Kosten für Akquise, Vermittlung und Unterstützung der Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter sowie der administrativen Abwicklung des Förderverfahrens.

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für den Projektzeitraum mit Beginn im Folgejahr sind bis zum 30. September bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
2.
Für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Grundlage ist ein Auszahlungsantrag, dem eine Liste der Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter (Name, Vorname und Alter) sowie eine Liste der zu begleitenden Menschen (Name, Vorname und Alter) beizufügen sind.
3.
Für kommunale Zuwendungsempfänger gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK). Abweichend von Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) gilt eine Untergrenze für die Auszahlung von Teilbeträgen von 1 000 Euro.
4.
Für die antragsgemäße Durchführung ist der Projektträger verantwortlich. Er hat die Auswahl und Anleitung der Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, die Auswahl der zu begleitenden Menschen sowie die Auszahlung der Aufwandsentschädigung an die Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter zu übernehmen. Die von den Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleitern geleisteten Stunden sind in personenspezifischen Monatslisten unter Angabe der begleiteten Menschen auf den von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Vordrucken zu erfassen und durch den Alltagsbegleiter oder die Alltagsbegleiterin sowie den Projektträger mit Unterschrift zu bestätigen. Diese personenspezifischen Monatslisten sind der Bewilligungsstelle auf Verlangen vorzulegen.
5.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 und Nummer 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erbringen. Der Verwendungsnachweis von kommunalen Körperschaften ist gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zu erbringen. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P und ANBest-K ist dieser spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gegenüber der Bewilligungsstelle zu erbringen. Neben einem Sachbericht einschließlich einer Bewertung des Projekts hat der Verwendungsnachweis Listen der Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter (Name, Vorname, Alter und Angabe der monatlich geleisteten Stunden) sowie der begleiteten Menschen (Name, Vorname und Alter) zu enthalten.

VII.
Übergangsregelung

Auf Anträge, die bis zum 30. September 2023 auf der Grundlage von Teil 2 Großbuchstabe A der RL Ältere Menschen vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 23), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), bei der Bewilligungsstelle eingegangen sind, finden die Regelungen von Teil 1 und Teil 2 Großbuchstabe A der RL Ältere Menschen vom 17. Dezember 2019 weiterhin Anwendung.

B
Überregionale Projekte und Interessenvertretungen

I.
Zuwendungszweck

Der Zugang zu Informationen und Wissensständen, zu Betreuungs- und Unterstützungsangeboten ist eine zentrale Voraussetzung für die Teilhabe und Inklusion von älteren Menschen. Umso wichtiger ist es, umfassend und überregional über diese Angebote zu informieren und diese Plattformen miteinander überregional zu vernetzen. Der Freistaat Sachsen fördert daher die gemeinwohlorientierte Arbeit von überregionalen Interessenvertretungen und -initiativen und Projekten im Bereich der Altenhilfe und Altenarbeit.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden gemeinwohlorientierte Projekte mit den Schwerpunkten Vernetzung, Information und Bildung, verbraucherbezogene Sensibilisierung und Aufklärung, Implementierung erfolgreich erprobter Handlungsansätze sowie überregionale Interessenvertretungen in den Bereichen Altenhilfe und Altenarbeit.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Projektträger. Projektträger können gemeinnützige, überregional tätige juristische Personen sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Dem Antrag sind eine Beschreibung des Projektes sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben, einschließlich der tariflichen Eingruppierung der eingesetzten Fachkräfte, beizufügen. Das Arbeitszeitvolumen der geförderten Fachkräfte ist dabei auf konkrete, voneinander abgrenzbare Aufgabenbereiche aufzuschlüsseln.
2.
Voraussetzung für die Zuwendung ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Zuwendungsempfänger in Form eines aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes zur Körperschaftssteuer.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt.
2.
Die Zuwendung darf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen höheren Fördersatz von bis zu 90 Prozent gewähren. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn ein herausragendes fachpolitisch bedeutsames Interesse an der Förderung besteht und der Zuwendungsempfänger nicht in der Lage ist, einen Eigenanteil in der geforderten Höhe zu erbringen. In besonders zu begründenden Einzelfällen kann ein höherer Fördersatz von bis zu 95 Prozent zugelassen werden, wenn die in Satz 3 genannten Voraussetzungen vorliegen und der Projektträger zusätzlich eine besondere (einzigartige) fachliche Spezifik zur Durchführung der Maßnahmen aufweist und kein vergleichbarer Projektträger vorhanden ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
3.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal-, Personalneben- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
4.
Personalausgaben sind bis zur Höhe der Entgeltgruppen gemäß der Anlage B (Arbeitnehmerbrutto) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 12 vom 29. November 2021, in der jeweils geltenden Fassung, maximal in Höhe des tatsächlichen Gehalts, zuwendungsfähig. Für Projektbeschäftigte gilt unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe wie folgt:
Zuordnung zu einer Entgeltgruppe
Spiegelstrich Qualifikation Entsgeltgruppe
mit Berufsausbildung oder Fachschulabschluss: bis Entgeltgruppe 5
mit Berufsausbildung oder Fachschulabschluss und mit zusätzlicher Qualifikation und/oder staatlicher Anerkennung: bis Entgeltgruppe 8
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 9
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar) und zusätzlicher Qualifikation und/oder Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 11
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 13
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar) und mit zusätzlicher Qualifikation und/oder Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 14.
Zusätzliche Qualifikationen sind zusätzliche berufliche Bildungsabschlüsse sowie staatlich anerkannte Weiter- und Zusatzausbildungen. Zuwendungsfähig sind auch die gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitgeberanteile sowie tarifvertragliche Jahressonderzahlungen. Als Berechnungsgrundlage bei einer stundenweisen Beschäftigung im Projekt ist als Bezugsgröße eine Jahresarbeitszeit von 1 720 Stunden für eine Vollzeitkraft anzusetzen.

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sollen spätestens drei Monate vor Beginn des Projekts bei der Bewilligungsstelle gestellt werden.
2.
Die Bewertung der Anträge erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
3.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P zu erbringen. Der Sachbericht hat insbesondere einen Ergebnisbericht zur Zielerreichung und eine Bewertung des Projektes insbesondere hinsichtlich Wirksamkeit, Zielerreichung und Nachhaltigkeit zu umfassen.
4.
Es findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

C
Modellvorhaben

I.
Zuwendungszweck

Modellvorhaben und die damit verbundene wissenschaftliche Begleitung sind zeitlich begrenzte Vorhaben zur Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von innovativen Methoden und Konzeptionen sowie zur Notwendigkeit und Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Ergebnisse der Modellvorhaben nach dieser Richtlinie sollen auf andere Träger oder Förderbereiche übertragbar sein und Erkenntnisse zur Anpassung an und Abmilderung von mit der demografischen Entwicklung verbundenen Auswirkungen und zur Verbesserung der Lebenslagen älterer Menschen bringen. Beispielsweise können Modellvorhaben in folgenden Bereichen gefördert werden:

1.
individuelle und altersgerechte Dienstleistungen für ein würdevolles und selbstbestimmtes Altern in der eigenen Häuslichkeit,
2.
haushalts- und lebensweltnahe Dienstleistungs- und Betreuungsangebote als Baustein der Hilfsbedürftigkeit außerhalb von Pflegebedürftigkeit, mit dem Fokus der notwendigen Daseinsvorsorge,
3.
intergenerationelle Selbsthilfe sowie
4.
Formen der bürgerschaftlichen Selbstorganisation nach dem Prinzip der Hilfe auf Gegenseitigkeit.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, das die Erreichung des Zuwendungszwecks detailliert beschreibt, wobei insbesondere die Ziele, Inhalte, Dauer, beabsichtigte Durchführung und der innovative Charakter darzustellen sind. In dem Konzept ist auch darzulegen, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben hiervon abweicht.
2.
Mit der Antragstellung ist ein Finanzierungsplan vorzulegen.
3.
Mit der Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger darzulegen wie eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung, die allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht, erfolgen wird.
4.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Modellvorhaben, die nach §§ 45a ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, förderfähig sind.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen Fördersatz von bis zu 95 Prozent gewähren. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn ein herausragendes fachpolitisch bedeutsames Interesse an der Förderung aufgrund des innovativen Charakters besteht und der Zuwendungsempfänger nicht in der Lage ist, einen Eigenanteil in der geforderten Höhe zu erbringen. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
3.
Zuwendungsfähig sind regelmäßig vorhabenbezogene Personal-, Personalneben- und Sachausgaben sowie ausnahmsweise Ausgaben für Investitionen, sofern diese für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
4.
Personalausgaben sind bis zur Höhe der Entgeltgruppen gemäß der Anlage B (Arbeitnehmerbrutto) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 12 vom 29. November 2021, in der jeweils geltenden Fassung, maximal in Höhe des tatsächlichen Gehalts, zuwendungsfähig. Für Projektbeschäftigte gilt unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe wie folgt:
Zuordnung zu einer Entgeltgruppe
Spiegelstrich Qualifikation Entsgeltgruppe
mit Berufsausbildung oder Fachschulabschluss: bis Entgeltgruppe 5
mit Berufsausbildung oder Fachschulabschluss und mit zusätzlicher Qualifikation und/oder staatlicher Anerkennung: bis Entgeltgruppe 8
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 9
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar) und mit zusätzlicher Qualifikation und/oder Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 11
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 13
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar) und mit zusätzlicher Qualifikation und/oder Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 14.
Zusätzliche Qualifikationen sind zusätzliche berufliche Bildungsabschlüsse sowie staatlich anerkannte Weiter- und Zusatzausbildungen. Zuwendungsfähig sind auch die gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitgeberanteile sowie tarifvertragliche Jahressonderzahlungen. Als Berechnungsgrundlage bei einer stundenweisen Beschäftigung im Projekt ist als Bezugsgröße eine Jahresarbeitszeit von 1 720 Stunden für eine Vollzeitkraft anzusetzen.

VI.
Verfahren

1.
Für Modellvorhaben nach dieser Richtlinie veröffentlicht das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt themenspezifische Förderbekanntmachungen, in denen insbesondere Einzelheiten der Förderung und Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden.
2.
Eine Antragstellung bei der Bewilligungsstelle ist nur nach einer Förderbekanntmachung und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich.
3.
Die fachliche Bewertung der Anträge erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
4.
Modellvorhaben werden nur im Rahmen des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums gefördert. Eine Anschlussfinanzierung ist regelmäßig nicht möglich.
5.
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK). Für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger kann eine Auszahlung nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nur erfolgen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

D
Einrichtung zur überregionalen
und landesweiten Verbands- und Organisationstätigkeit zur Thematik Demenz im Freistaat Sachsen

I.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Umsetzung der Nationalen Demenzstrategie im Freistaat Sachsen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die satzungsmäßige Aufgabenwahrnehmung einer Einrichtung, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

für Menschen mit Demenz und die Betreuenden durch Aufklärung, Beratung, emotionale Unterstützung und öffentliche Hilfen Entlastung schaffen,
bürgerschaftliches Engagement und Nachbarschaftshilfe unterstützen,
gesundheits- und sozialpolitische Initiativen und Aktionen zur Verbesserung der sozialen Teilhabe und des Wohlbefindens von Menschen mit Demenz anregen beziehungsweise sich daran beteiligen,
Mitwirkung an der Erstellung und Umsetzung des Landesdemenzplans,
Aufklärung über unterschiedliche Demenzformen, insbesondere die Alzheimer Krankheit, leisten und Mitarbeitende in bürgernahen Berufen (zum Beispiel Dienstleister, Behörden) zum Umgang mit Betroffenen anleiten,
die im niedrigschwelligen und in den ambulanten, teilstationären und stationären Bereichen tätigen Berufsgruppen und die Träger von Diensten und Einrichtungen bei der Umsetzung fachlich anerkannter Betreuungs- und Versorgungsformen sowie die Implementierung neuer Konzepte beratend unterstützen,
die Vernetzung aller mit der Betreuung von Menschen mit Demenz und deren Angehörigen befassten Berufsgruppen, Träger und Institutionen in Sachsen unterstützen (dabei sollen nach Möglichkeit auch die Betroffenen, pflegende Angehörige und bürgerschaftlich Engagierte einbezogen werden),
örtliche, regionale und sachsenweite Zusammenkünfte, Vorträge und Fachtagungen veranstalten,
finanzielle Mittel zur Förderung der Vereinsziele erschließen,
im Bundesverband mitarbeiten und sich für deren Ziele engagieren.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist die Landesinitiative Demenz Sachsen e. V. Alzheimer Gesellschaft.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der Zuwendungsempfänger muss einen Wirtschaftsplan sowie einen aktuellen Jahresabschluss vorlegen. Der Wirtschaftsplan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus dem Wirtschaftsplan ergibt.
2.
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
3.
Voraussetzung für die Zuwendung ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Zuwendungsempfänger in Form eines aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes zur Körperschaftssteuer.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuschuss ist begrenzt auf die im maßgeblichen Förderjahr zweckentsprechend veranschlagten Haushaltsmittel.
2.
Zuwendungsfähig sind alle Personal- und Sachausgaben, die zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Zuwendungsempfängers notwendig sind und im Rahmen des vom Zuwendungsgeber gebilligten Wirtschaftsplans liegen. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.

VI.
Verfahren

1.
Der jährliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. Oktober für das Folgejahr bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein Wirtschaftsplan, der den direkten Vergleich zum Plansoll des laufenden Jahres sowie zum Ist des Vorjahres ermöglicht,
b)
der Organisations- und Stellenplan für das Förderjahr einschließlich einer Gegenüberstellung zum laufenden Jahr,
c)
ein Jahresarbeitsplan, welcher die wesentlichen Ziele für die Arbeit der Einrichtung im Förderjahr umfasst,
d)
die aktuelle Satzung.
2.
Abweichend von Teil 1 Ziffer III Nummer 5 ist der Bewilligungszeitraum das Haushaltsjahr.
3.
Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuwendung gemäß Nummer 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. Februar und zum 1. Juli des jeweiligen Förderjahres.

Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Ältere Menschen vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 23), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), außer Kraft. Diese Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.

Dresden, den 18. Januar 2024

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 5, S. 147
    Fsn-Nr.: 5582-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024