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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erzieherausbildungszuweisungs­verordnung

Vollzitat: Erzieherausbildungszuweisungs­verordnung vom 28. August 2019 (SächsGVBl. S. 699), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über pauschalierte Zuweisungen an freie Träger von Fachschulen zur Förderung der Ausbildung von Fachschülern des Fachbereichs Sozialwesen
(Erzieherausbildungszuweisungsverordnung – EAZuwVO)1

Vom 28. August 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Dezember 2020

Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zweckbestimmung

Der Freistaat Sachsen gewährt freien Trägern von Fachschulen pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen mit dem Ziel, den Erwerb der Berufsqualifikation des staatlich anerkannten Erziehers oder des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers durch Schulgeldfreiheit zu fördern.2

§ 2
Zuweisungsempfänger, Voraussetzungen und Umfang der Zuweisung

(1) 1Zuweisungsempfänger sind freie Träger von Fachschulen mit Ausbildungsstandort im Freistaat Sachsen, die Schüler im Fachbereich Sozialwesen zum staatlich anerkannten Erzieher oder zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger ausbilden. 2Maßgeblich für die Zuweisungsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Schuljahr, für das die Zuweisung beantragt wird.

(2) 1Die Zuweisung wird auf Antrag gewährt, wenn der Schulträger von keinem Schüler im Fachbereich Sozialwesen ein Schulgeld erhebt. 2Die Höhe der Zuweisung beträgt monatlich 100 Euro je Schüler.

(3) 1Grundlage für die Berechnung der Zuweisung ist die Anzahl der zum Stichtag gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu meldenden Schüler nach Absatz 2 Satz 1. 2Nicht zu berücksichtigen sind Schüler, deren berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten von der Bundesagentur für Arbeit, durch Förderprogramme des Europäischen Sozialfonds oder durch Landesförderprogramme gefördert wird. 3Die Zuweisung wird als Schuljahrespauschale gezahlt.3

§ 3
Antrag, Verfahren

(1) 1Die Zuweisung ist beim Landesamt für Schule und Bildung schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag ist mittels der dafür bereitgestellten Formulare spätestens bis zum 19. Oktober eines Jahres für das laufende Schuljahr einzureichen. 3Dem Antrag sind beizufügen

1.
die Angabe zur Anzahl der Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1,
2.
die schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass im laufenden Schuljahr für alle Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 kein Schulgeld erhoben wird, und
3.
die Kontoverbindung des Zuweisungsempfängers.

(2) 1Das Landesamt für Schule und Bildung setzt die Zuweisung durch Bescheid für den Zeitraum eines Schuljahres fest. 2Die Zuweisung wird jeweils zum 31. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres ausgezahlt.

(3) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 2 Satz 1 sämtliche Nachweise zur Anzahl der Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 aufzubewahren; dazu zählen insbesondere Anwesenheitsnachweise, Beschulungsverträge und Kündigungsschreiben.4

§ 3a
Übergangsregelungen für das Schuljahr 2020/21

(1) Bei Zuweisungen für das Schuljahr 2020/21 gelten die nachfolgenden Übergangsregelungen.

(2) 1§ 3 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens bis zum 12. Februar 2021 für das laufende Schuljahr einzureichen ist. 2Dabei darf der Schulträger die Bestätigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 auch abgeben, wenn er bereits erhobenes Schulgeld bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 vollständig zurückerstattet.

(3) § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuweisung spätestens bis zum 31. März 2021 ausgezahlt wird.

(4) 1Auf Antrag eines Schulträgers findet für die Schüler im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, diese Verordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung Anwendung, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3. 2Dieser Antrag ist zugleich mit dem Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu stellen.5

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.6

Dresden, den 28. August 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 16, S. 699
    Fsn-Nr.: 710-1.93

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Dezember 2020

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2021