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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz,
Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Vom 25. Juni 2019

Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes
über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
„§ 10
Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“.
2.
In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
3.
In § 7 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „(SächsVwKG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 698),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist,“ eingefügt.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen an Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen sowie an nach § 54 Absatz 1 zur Hilfeleistung verpflichtete Personen oder nach § 54 Absatz 4 freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung tätige Personen
a)
bei Unfällen, die sie im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung erlitten haben,
b)
bei Krankheiten, die sie sich im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben sowie
c)
bei Verschlimmerung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung,“.
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann die Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 durch Rechtsverordnung der Unfallkasse Sachsen übertragen. Der Unfallkasse Sachsen sind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Kostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen und der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geregelt. Das Nähere zu Inhalt, Voraussetzungen und Höhe der zu gewährenden Leistungen wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt.“
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Landesfeuerwehr-
und Katastrophenschutzschule“.
b)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Aus- und Fortbildungseinrichtung“ durch die Wörter „Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Aus- und Fortbildungseinrichtung“ durch die Wörter „Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ ersetzt.
d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule kann einen Einsatzdienst zur Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Bränden, Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen einrichten. Die Einrichtung des Einsatzdienstes begründet keinen Rechtsanspruch auf die Hilfeleistung.“
6.
In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
7.
In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG)“ durch die Wörter „Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes“ ersetzt.
8.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 3 wird Absatz 2.
c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Nähere zur Bestellung und Abberufung der Gemeindewehrleiter und der Ortswehrleiter sowie ihrer Stellvertreter regelt die Gemeinde durch Satzung. Ehrenamtliche Gemeindewehrleiter und Ortswehrleiter sowie die Stellvertreter der Gemeindewehrleiter und Ortswehrleiter werden gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen.“
9.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Feuerwehrdienst“ durch die Wörter „Aktiven Feuerwehrdienst“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 und 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und 3 Satz 1“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst sind Personen, die
1.
den gesundheitlichen Anforderungen des aktiven Feuerwehrdienstes nicht mehr entsprechen,
2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
3.
Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind oder
4.
unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, soweit nicht der Betreuer oder Vormund und der Gemeindewehrleiter zustimmen.
Ist die Eignung nicht mehr gegeben, endet der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.“
d)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 eingefügt:
„(5) Der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann auf seinen Antrag beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(6) Der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere
1.
bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
2.
bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht,
3.
bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
4.
bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.
(7) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 6 kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.
(8) Entscheidungen nach den Absätzen 5 bis 7 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Die Gemeinde kann das Nähere zur Aufnahme und Beendigung des Feuerwehrdienstes durch Satzung regeln.“
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und folgender Satz wird angefügt:
„Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend.“
10.
In § 19 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 17 Abs. 3“ gestrichen.
11.
In § 20 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159)“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62)“ ersetzt.
12.
In § 22 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „SächsVwKG“ durch die Wörter „des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
13.
§ 29 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „(BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1273), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569)“ durch die Wörter „vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „BOKraft“ durch die Wörter „der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr“ und die Wörter „§ 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infek­tionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)“ werden durch die Wörter „§ 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 14a der Verordnung vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)“ ersetzt.
14.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für den bodengebundenen Rettungsdienst sind die Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.“
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zum Nachweis der Eignung hat sich der Träger des Rettungsdienstes zu vergewissern, dass
1.
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und
2.
der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.“
d)
In Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1348),“ die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
e)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 SächsKrGebNG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes“ ersetzt.
15.
In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348)“ gestrichen.
16.
§ 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b)
Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
„6.
Bergwacht,
7.
Rettungshundestaffel.“
17.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Rahmen der dieser obliegenden Aufgaben nach dem THW-Gesetz vom 22.Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Hilfeleistung anfordern.“
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Gleiche gilt für andere Helfer der psychosozialen Notfallversorgung. Deren Tätigkeit wird durch eine durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmte zentrale Stelle unterstützt.“
18.
In § 42 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), in der jeweils geltenden Fassung, des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3201)“ durch die Wörter „des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist“ ersetzt.
19.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1)“ durch die Wörter „§ 9 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 6 werden nach der Angabe „2012/18/EU“ die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1)“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
20.
In § 46 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen (HWNDV) vom 14. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1012), geändert durch Verordnung vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 102)“ durch die Wörter „der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen vom 29. September 2015 (SächsGVBl. S. 615), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
21.
In § 51 Satz 2 werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk“ ersetzt.
22.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Eigentümer und Besitzer von baulichen Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr oder von baulichen Anlagen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Personen oder Tieren, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet werden können, können von der Gemeinde verpflichtet werden, für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende Objektfunkanlage einzurichten, zu unterhalten und auf einem den Funkanlagen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 entsprechenden Stand der Technik zu halten.“
b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
23.
In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage ihrer Fortbildungspflicht nach dem Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)“ durch die Wörter „im Rahmen ihrer Fortbildungspflicht nach dem Sächsischen Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist“ ersetzt.
24.
In § 63 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 und 4 SächsGemO“ durch die Wörter „Absatz 2 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
25.
§ 66 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Aus- und Fortbildungseinrichtung nach § 10“ durch die Wörter „Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes beteiligt er sich durch Zuschüsse in angemessenem Umfang an den Kosten für die Durchführung der den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes.“
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
26.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 und Abs.“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und Absatz“ ersetzt, die Angabe „(SächsPolG)“ wird gestrichen und die Wörter „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890)“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Gemeinde kann durch Satzung Pauschalsätze für die Bemessung des Kostenersatzes nach den Absätzen 2 und 3 festlegen. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Eine die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigende Eigenbeteiligung der Gemeinde an den zur Erfüllung der Pflichtaufgaben nach § 16 Absatz 2 Satz 1 entstehenden Vorhaltekosten ist vorzusehen. § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Kosten, die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- oder Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstanden sind, sind nicht Teil der Pauschalsätze sondern werden gesondert abgerechnet. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass mit einem Eigenanteil der Gemeinden in Höhe von 20 Prozent an den Vorhaltekosten die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt sind. Die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge sind auf der Grundlage der Jahreseinsatzstunden zu berechnen.“
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend. Für die Festsetzungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit den für Kommunalabgaben nach § 3a Absatz 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes geltenden Maßgaben entsprechend anwendbar. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 7 Absatz 4 und § 19 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.“
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Ersatz von Kosten soll nicht verlangt oder er soll angemessen reduziert werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.“
27.
In § 71 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SächsPolG“ durch die Wörter „des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
28.
In § 72 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Aus- und Fortbildungseinrichtung nach § 10“ durch die Wörter „Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ ersetzt.
29.
§ 73 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 3 oder Absatz 4“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1, 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1, 2 oder Absatz 5“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „EUR“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(OWiG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838, 2839)“ werden durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571)“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 12, S. 521
    Fsn-Nr.: 28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juli 2019