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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 268)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

Vom 10. April 2019

Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(TierNebG)“ gestrichen und nach der Angabe „(BGBl. I S. 82)“ werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,“ eingefügt.
bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten (Beseitigungspflichtige).“
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „TierNebG“ durch die Wörter „des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zuständig für den Vollzug in den Fällen des § 3 Absatz 3 und Absatz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.“
e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können die Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruches dies erfordert oder wenn diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben.“
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „in den Absätzen 3 und 4“ werden durch die Wörter „in Absatz 1“ ersetzt, sowie die Angabe „TierNebG“ durch die Wörter „des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ ersetzt.
g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach dem Wort „Soziales“ werden die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt, die Angabe „Satz 1“ gestrichen und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann genehmigen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden dürfen.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Aufwendungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung (Beseitigung) der in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Nebenprodukte“ die Wörter „oder Folgeprodukte“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)“ durch die Wörter „Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)“ ersetzt.
ccc)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
Tierkörpern oder Tierkörperteilen von frei lebendem Wild,“
ddd)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach dem Wort „Nebenprodukten“ werden die Wörter „oder Folgeprodukten“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Nebenprodukten“ die Wörter „oder Folgeprodukten“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ ersetzt.
dd)
In Satz 4 werden die Wörter „von Nummer 1 und Nummer 2“ durch die Wörter „von Satz 1 Nummer 1, 2 und Nummer 3“ ersetzt, sowie nach dem Wort „Nebenprodukte“ die Wörter „oder Folgeprodukte“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, können die Beseitigungspflichtigen Gebühren nach Maßgabe des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, erheben.“
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer“ ersetzt.
e)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer“ ersetzt.
f)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Für die Beseitigung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ersetzt die Tierseuchenkasse den Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel der nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen, die in einem Geschäftsjahr entstanden sind. Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse den nach Satz 1 ersetzten Betrag.“
g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
h)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und nach dem Wort „Nebenprodukte“ werden die Wörter „oder Folgeprodukte“ eingefügt.
i)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die Angabe „nach § 3 Abs. 2 TierNebG“ wird durch die Wörter „nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „1774/2002“ durch die Angabe „1069/2009“ ersetzt und nach dem Wort „Soziales“ werden die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 2 TierNebG“ durch die Wörter „nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ ersetzt und nach dem Wort „Soziales“ werden die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) In Anlage 1 laufende Nummer 91 Tarifstelle 5 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 298) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

(2) § 1 Nummer 1 Buchstabe e der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte vom 3. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 961) wird wie folgt gefasst:

„e)
Genehmigung der Verbringung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Materialien außerhalb des Einzugsbereichs nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 268) geändert worden ist; § 2 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten bleibt unberührt,“

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. April 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 7, S. 268
    Fsn-Nr.: 634

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Mai 2019