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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Schulordnung Fachschule

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Schulordnung Fachschule vom 27. März 2019 (SächsGVBl. S. 216)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Schulordnung Fachschule

Vom 27. März 2019

Es verordnen auf Grund

des § 62 Absatz 1 und 2 Nummer 4 und 10, Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des § 34 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) und des § 20 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) das Staatsministerium für Kultus und
des § 62 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Fachschule

Die Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angaben zu Teil 1 Abschnitt 6 in der Inhaltsübersicht werden wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 6
Abschlussprüfung für Schulfremde
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 38
Allgemeines
§ 39
Antrags- und Zulassungsverfahren, Facharbeit
§ 40
Abschlussprüfung
§ 41
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis
§ 42
Wiederholung der Abschlussprüfung
 
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Fernlehrgangsteilnehmer
§ 42a
Bewertung der Leistungsnachweise und Bildung der Vornoten
§ 42b
Befreiung von einzelnen Lernfeldern in der Abschlussprüfung
§ 42c
Festsetzung der Zeugnisnoten und Bestehen der Abschlussprüfung“.
2.
In § 13 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde das Lernfeld ‚Facharbeit erstellen‘ mit der Note ‚mangelhaft‘ oder ‚ungenügend‘ bewertet, kann der Schüler einmal erneut eine Facharbeit erstellen.“
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
3.
In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
4.
Vor § 38 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen“.
5.
In § 38 Satz 1 wird nach dem Wort „Schulfremde“ das Wort „(Schulfremdenprüfung)“ eingefügt.
6.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Antrags- und Zulassungsverfahren, Facharbeit“.
b)
Die Absätze 8 und 9 werden durch folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) In der Schulfremdenprüfung gelten für die Facharbeit folgende Vorschriften entsprechend:
1.
für Schüler einer als Fachschule genehmigten Ersatzschule § 13,
2.
für Fernlehrgangsteilnehmer § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 6,
3.
für Bewerber gemäß Absatz 2 Nummer 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 6.
Bewerber gemäß Absatz 2 Nummer 3 reichen mit dem Zulassungsantrag das Thema der Facharbeit ein. Das Thema der Facharbeit muss vom Prüfungsausschuss bestätigt werden, anderenfalls sind weitere Themenvorschläge zu unterbreiten. Wird das Thema der Facharbeit vom Prüfungsausschuss bestätigt, ist die Facharbeit innerhalb von zwölf Wochen zu bearbeiten. In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist der Prüfungsausschuss auch für die Auswahl des Erst- und Zweitkorrektors der Facharbeit zuständig. Für das Lernfeld ‚Facharbeit erstellen‘ ist die Note gemäß § 13 Absatz 5 die Zeugnisnote.“
7.
§ 40 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 40
Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich vor Beginn jeder Einzelprüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.
(2) Die Abschlussprüfung umfasst alle Lernfelder und Komplexprüfungen, die an vergleichbaren öffentlichen Fachschulen Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Darüber hinaus wird nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 bis 5 in weiteren Lernfeldern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs der Stundentafel geprüft.
(3) In allen weiteren, nicht von Absatz 2 umfassten Lernfeldern der Stundentafel finden jeweils mündliche Prüfungen von 20 Minuten Dauer statt. Wird die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend.
(4) Verfügt ein Schüler bereits über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife, kann er auf Antrag von der Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit werden, wenn der Erwerb der Hochschulreife oder die Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt und das jeweilige Fach kein Prüfungsfach nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 bis 5 ist.
(5) Ist der Prüfungsteilnehmer gemäß Absatz 4 von der Prüfung befreit worden, werden die Noten der betreffenden Fächer aus dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder dem Zeugnis über die Zuerkennung der Fachhochschulreife als Zeugnisnoten in das Abschlusszeugnis aufgenommen und entsprechend gekennzeichnet.“
8.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Die Zeugnisnoten werden jeweils durch den Prüfungsausschuss festgesetzt. Sie sind eine pädagogisch-fachliche Bewertung der in der Abschlussprüfung erbrachten Leistung des Prüfungsteilnehmers.“
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.
9.
Die Überschrift von § 42 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 42
Wiederholung der Abschlussprüfung“.
10.
Nach § 42 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
 
„Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Fernlehrgangsteilnehmer
 
§ 42a
Bewertung der Leistungsnachweise und Bildung der Vornote
(1) Die Vornote ist eine Gesamtnote. Sie wird aus den Noten gebildet, die nach Maßgabe von Absatz 3 und 4 für jedes Lernfeld vom Prüfungsausschuss festgesetzt worden sind. In die Vornote können nur solche Noten einfließen, die von Lehrern an öffentlichen Fachschulen oder an als Fachschule anerkannten Ersatzschulen erteilt wurden. Bei der Bildung der Vornote für die Komplexprüfung findet § 26 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die Art, die Gesamtzahl und die Gewichtung der in die Vornote einfließenden Leistungsnachweise werden in der Lehrgangsplanung im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Fernunterricht festgelegt und dem Fernlehrgangsteilnehmer zu Beginn des Fernlehrgangs bekanntgegeben. Leistungsnachweise sind Leistungskontrollen, Fallaufgaben, schriftliche Tests, praktische Übungen, Klausuren und mündliche Leistungen.
(3) Die Benotung von Leistungsnachweisen, die der Fernlehrgangsteilnehmer während des begleitenden Unterrichts erbringt, erfolgt jeweils durch den Fachlehrer, der diesen Unterricht erteilt.
(4) Schriftliche Leistungsnachweise, die der Fernlehrgangsteilnehmer außerhalb des begleitenden Unterrichts erbringt und deren Ergebnisse in die Vornote einfließen, werden von einem Fachlehrer der Fachschule, an der der begleitende Unterricht erteilt wird, im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Fernlehrgangslehrer benotet.
 
§ 42b
Befreiung von einzelnen Lernfeldern in der Abschlussprüfung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde befreit einen Fernlehrgangsteilnehmer auf Antrag in einem oder in mehreren Lernfeldern von der Prüfung, wenn
1.
das Lernfeld nicht Gegenstand der Abschlussprüfung für Schulfremde gemäß § 40 Absatz 2 ist,
2.
das Lernfeld des Fernlehrgangs dem Lernfeld des Bildungsgangs inhaltlich entspricht,
3.
bei der Bildung der Vornoten des Fernlehrgangs keinmal die Note ‚ungenügend‘ und höchstens einmal die Note ‚mangelhaft‘ erteilt wurde und
4.
die erfolgreiche Teilnahme am Fernlehrgang weniger als ein Jahr vor dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung bescheinigt wurde.
(2) Es sollen insgesamt nicht weniger als sechs Prüfungen absolviert werden. Im Fall der Wiederholung der Abschlussprüfung bleibt Absatz 1 Nummer 4 unberührt. Eine Befreiung vom Lernfeld ‚Facharbeit erstellen‘ ist nicht möglich.
(3) Sofern ein Fernlehrgangsteilnehmer insgesamt mehr als sechs Prüfungen zu absolvieren hat, findet auf die Prüfungen in den weiteren Lernfeldern der Stundentafel § 40 Absatz 3 Anwendung.
 
§ 42c
Festsetzung der Zeugnisnote und Bestehen der Abschlussprüfung
(1) In den Lernfeldern, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 42a Absatz 2 und der Prüfungsnote. Wurde die Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote und der Prüfungsnote für die Komplexprüfung. Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.
(2) In den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Vornote gemäß § 42a Absatz 2 Satz 1 als Zeugnisnote übernommen.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
1.
in den Komplexprüfungen und in den Lernfeldern, die nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 bis 5 Gegenstand der Abschlussprüfung für Schulfremde sind, keine schlechtere Zeugnisnote als ‚ausreichend‘ erteilt wurde und
2.
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote ‚ungenügend‘ und höchstens einmal die Zeugnisnote ‚mangelhaft‘ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch die Zeugnisnote einer Komplexprüfung oder eines anderen Lernfeldes, welche nicht schlechter als ‚befriedigend‘ sein darf, ausgeglichen werden kann.
Ein Notenausgleich mit Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden, ist nicht möglich.“
11.
In § 43 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „mit Ausnahme der Zeugnisnoten für die Fächer Sport, Religion und Ethik“ gestrichen.
12.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales sowie“.
c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
13.
§ 79 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die praktische Prüfung wird in der Regel mit zwei und in Ausnahmefällen mit maximal drei Prüfungsteilnehmern durchgeführt. Sie dauert insgesamt 90 Minuten, wobei 60 Minuten für die Bearbeitung der Aufgabenstellung und 30 Minuten für die Präsentation des Ergebnisses und das Fachgespräch zur Verfügung stehen. Nehmen drei Prüfungsteilnehmer an der praktischen Prüfung teil, verlängert sich die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch um insgesamt 10 Minuten. Die Leistung jedes Prüfungsteilnehmers ist einzeln auszuweisen und zu bewerten.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und des
Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften für Fachschulen und Fachoberschulen

Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften für Fachschulen und Fachoberschulen vom 15. Februar 2018 (SächsGVBl. S. 48) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. März 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 5, S. 216
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. April 2019