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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 29.04.2021 bis 30.06.2023

Förderrichtlinie Absatzförderung

Vollzitat: Förderrichtlinie Absatzförderung vom 13. März 2019 (SächsABl. S. 575), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1014) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft
(Förderrichtlinie Absatzförderung – FRL AbsLE/2019)

Vom 13. März 2019

[zuletzt geändert durch RL vom 29. April 2021 (SächsABl. S. 547)
mit Wirkung ab 29. April 2021]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Absatzförderung von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft trägt wesentlich zu einer Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei. Ziele der Förderung sind:
die kontinuierliche Anpassung der Land- und Ernährungswirtschaft an die Erfordernisse eines zunehmend globaler werdenden Marktes,
die nachhaltige Absatzsicherung durch die Pflege und den Ausbau bestehender sowie die Erschließung neuer Absatzmärkte,
die Stärkung der Wettbewerbskraft der Unternehmen insbesondere durch fundierte Markterkundung, den Absatz von Qualitätsprodukten und den Ausbau von Kooperationen,
die Erhöhung der Nachfrage nach land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen durch Vermittlung qualitätsrelevanter Merkmale und Produktionsweisen an Verbraucher einschließlich gemeinschaftlicher Marketingaktivitäten für ländliche Beherbergungs- und Erlebnisangebote mit regionalen Produkten auf ausgewählten Messen und Veranstaltungen,
die Erhöhung des Einsatzes von ökologisch erzeugten landwirtschaftlichen Produkten in der Außer-Haus-Verpflegung und
die Ausweitung und Stärkung der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, einschließlich der Produkte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für die Förderung des Absatzes von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft nach:
Maßgabe dieser Richtlinie,
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Agrar-Freistellungsverordnung – AgrarFVO) (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/289 vom 19. Februar 2019 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51l vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337/1 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) handelt, werden auf der Grundlage der Artikel 20 und 24 der AgrarFVO, der De-minimis-Verordnungen oder von Einzelfallgenehmigungen durch die EU-Kommission gewährt. Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
5.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte veröffentlicht:
60 000 Euro für Beihilfeempfänger, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind beziehungsweise 500 000 Euro für sonstige Beihilfeempfänger.
6.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind im Fall einer Freistellung:
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Veranstaltungen und Aktivitäten, die der Förderung des Absatzes von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft dienen. Hierzu zählen:

1.
Messen,
2.
Produktpräsentationen, Ausstellungen und Märkte,
3.
Werbung und andere absatzfördernde Maßnahmen ohne einzelbetriebliche und auf einzelne Produkte sowie deren Herkunft bezogene Angaben,
4.
Studien zur Marktsituation und Marketingkonzeptionen (einschließlich Machbarkeitsstudien) und
5.
Qualitätsprogramme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Lebensmitteln hoher Qualität. Hierzu zählen:
a)
Vorbereitung, Beantragung und Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Herkunftsangaben und garantiert traditionellen Spezialitäten oder von Nachweisen über besondere Merkmale für Erzeugnisse gemäß den europaweit geltenden gemeinschaftlichen Qualitätsregelungen:
aa)
die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen,
ab)
die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden,
ac)
Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen.
b)
landesspezifische und regionale Qualitätsprogramme und Kooperationsprojekte:
ba)
Entwicklung, Planung, Koordinierung,
bb)
Erarbeitung von Marketingkonzeptionen,
bc)
Umsetzung, einschließlich organisatorischer Zusammenarbeit.
c)
Werbung und Absatzförderkampagnen für Qualitätsprogramme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln hoher Qualität.
d)
Biozertifizierung: Kontrollkosten für die Erstzertifizierung.
6.
Vorhaben, die dem Wissenstransfer oder der Zusammenarbeit von Akteuren untereinander zur Ausweitung und Stärkung der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte dienen,
7.
Regionalmanagement zur Ausweitung und Stärkung der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte (Bio-Regio-Modellregionen).

III.
Begünstigte

Zuwendungen können gewährt werden an

1.
Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft unabhängig von ihrer Rechtsform bei Maßnahmen nach Ziffer II 1 bis 7, außer Nummer 5,
2.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts bei Maßnahmen nach Ziffer II 1 bis 7, außer Nummer 5,
3.
einzelne Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der Form der Vermarktung bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1,
4.
einzelne Unternehmen der sächsischen Landwirtschaft mit angeschlossener Direktvermarktung bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2,
5.
Destinationsmanagementorganisationen gemäß Tourismusstrategie Sachsen in der jeweils gültigen Fassung, Verein Landurlaub in Sachsen e. V., DEHOGA Sachsen e. V. einschließlich der Regionalverbände, Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH und Landestourismusverband Sachsen e. V. bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 bis 3 und 6,
6.
Unternehmen und wissenschaftliche Einrichtungen, die Marktforschung für die sächsische Land- und Ernährungswirtschaft betreiben, unabhängig von ihrer Rechtsform bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4,
7.
jede Art von Zusammenschlüssen, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus sächsischen Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe a,
8.
jede Art von Zusammenschlüssen, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus sächsischen Erzeugern oder Verarbeitern bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe b und c.
9.
Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft sowie Kantinen und Caterer für Betriebsstätten in Sachsen bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe d, soweit diese als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) gelten.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Maßnahme muss der Erreichung eines der unter Ziffer I Nummer 1 genannten Ziele dienen.
2.
Eine Zuwendung wird nur gewährt für gemeinschaftliche Veranstaltungen, Initiativen oder imagefördernde Maßnahmen von mindestens drei Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft des Freistaates Sachsen. Ausnahmen sind bei Ziffer II Nummer 1, 2 und 5 Buchstabe d zulässig.
3.
Eine Zuwendung darf einzelnen Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 nur zur Teilnahme an maximal drei Messen pro Jahr gewährt werden. Die Förderung der Messeteilnahme einzelner Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft ist ausgeschlossen, wenn die Messe im Messeplan des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (Messeplan unter https://www.lsnq.de/AbsLE) enthalten ist oder wenn sich die Messe überwiegend an Verbraucher richtet. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
4.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 4 wird für Begünstigte nach Ziffer III Nummer 1 nur gewährt, wenn diese die Produkte für die beantragte Maßnahme gebündelt am Markt anbieten oder präsentieren. Als Absatzgemeinschaft sind dabei auch speziell für ein Projekt gebildete Zusammenschlüsse von Unternehmen und Erzeugerorganisationen zu werten. Eine Absatzgemeinschaft soll mindestens aus drei Akteuren der Land- oder Ernährungswirtschaft bestehen.
5.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 bis 4 und 6 wird nur gewährt, wenn die Körperschaft nach Ziffer III Nummer 2 im Interesse der endbegünstigten Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft handelt.
6.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 3 wird nur gewährt, wenn die unter Ziffer III Nummer 5 Genannten
a)
gemeinsam mit Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft handeln oder
b)
Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft vertretend präsentieren.
Weitere Unteraussteller sind zulässig.
7.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 wird nur gewährt, wenn diese für die Absatzsituation und -entwicklung sächsischer Unternehmen von Bedeutung ist. Voraussetzung ist zudem, dass die Ergebnisse der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft zur breiten Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt werden und diese berechtigt ist, die Ergebnisse gemeinschaftlich zu verwerten, insbesondere auch ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie des Urheberrechts sind dabei zu beachten.
8.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 wird nur gewährt, wenn die Qualitätsprogramme zu einem Produkt führen, dessen Güte anhand von Kriterien nachweisbar ist und die nachprüfbar über der Warennorm und den gesetzlichen Anforderungen liegen. Den Nachweis haben die Antragstellenden zu erbringen. Das Qualitätsprogramm muss für eine Beteiligung weiterer Unternehmen offen sein. Qualitätsprogramme können zum Beispiel innerhalb einer Produktgruppe zustande kommen.
9.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 wird darüber hinaus nur gewährt, wenn eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist oder mit dem Projekt geschaffen wird:
a)
Herstellung von Erzeugnissen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist,
b)
Erzeugung von ökologischen Produkten gemäß Verordnung (EU) Nr. 834/2007 über die ökologisch/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist,
c)
Herstellung von Erzeugnissen gemäß Teil II, Titel II, Kapitel I, Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf Wein (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 vom 28. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,
d)
Herstellung von Erzeugnissen gemäß Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/787 vom 17. April 2019 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1) geändert worden ist,
e)
Aufbereitung von Erzeugnissen gemäß Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
 
in der jeweils geltenden Fassung bzw. in Fassung der Nachfolgeregelung, oder
f)
Erzeugung nach anerkannten landesspezifischen Lebensmittelqualitätsregelungen. Voraussetzung ist, dass diese besondere Qualitätsmerkmale des Endproduktes einschließlich des Erzeugungsprozesses, die über die handelsübliche Warennorm hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinausgehen, gewährleisten. Sie müssen verbindliche Produktspezifikationen, deren Einhaltung von einer unabhängigen Kon­trolleinrichtung überprüft wird, Offenheit der Regelung gegenüber allen Erzeugern, Transparenz der Regelung sowie Gewährleistung der vollständigen Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse beinhalten.
10.
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 6 werden nur gewährt, für Vorhaben auf der Grundlage eines Konzeptes mit mindestens drei beteiligten Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, von denen die Mehrzahl, jedoch mindestens drei Beteiligte, im Freistaat Sachsen tätig sind.
11.
Für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 7 gilt zusätzlich, dass einzelne Unternehmen der Privatwirtschaft und Landkreise nicht als Leadpartner anerkannt werden.
12.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag mindestens 1 000 Euro beträgt.
13.
Doppelförderungen sind auszuschließen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung (je nach Gegenstand der Förderung) in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
3.
Form der Zuwendung
a)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 wird Begünstigten nach Ziffer III Nummer 3 ein Festbetrag von 4 000 Euro für Teilnahmen an internationalen Messen und in Höhe von 3 000 Euro für reine Inlandsmessen gewährt.
b)
Für selbstveranstaltete Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 wird Begünstigten nach Ziffer III Nummer 4 ein Festbetrag in Höhe von 1 000 Euro gewährt.
c)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 und 2 wird Begünstigten nach Ziffer III Nummern 1 und 2 je Veranstaltung oder Aktivität im Inland 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für Begünstige nach Ziffer III Nummer 5 und bei Auslandsmessen 80 Prozent, höchstens jedoch 50 000 Euro gewährt.
d)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 Euro.
e)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4:
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Personal- und Sachaufwendungen. Im Ausnahmefall kann die Zuwendung in Höhe von 80 Prozent gewährt werden, sofern die Studie im besonderen Landesinteresse ist. Die Zuwendung ist jedoch auf höchstens 80 000 Euro begrenzt.
f)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, maximal jedoch 3 000 Euro je Teilnehmer und Jahr für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren.
g)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab und ac sowie nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe b:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Sachaufwendungen einschließlich Dienstleistungen Dritter. Für Maßnahmen nach Nummer 5 Buchstaben ab und ac erfolgen keine direkten Zahlungen an die Erzeuger.
h)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe c:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 Euro pro Projekt.
i)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe d:
 
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3 000 Euro.
j)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 6:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20 000 Euro.
k)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 7:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 70 000 Euro pro Jahr.
Für Modellregionen, die die Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig einschließen, kann ein Zuschlag bis zu 30 000 Euro pro Jahr gewährt werden.
l)
In besonders begründeten Einzelfällen und bei die sonstigen Voraussetzungen übersteigendem Landesinteresse können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Ausnahmen mit einer Förderung von bis zu maximal 90 Prozent zugelassen werden, sofern die unter Ziffer I genannten rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin erfüllt sind.
4.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks. Hierzu zählen:
a)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 für Begünstigte nach Ziffer III Nummer 1, 2 und 5 (einschließlich Unteraussteller) Ausgaben für
Konzeption und Organisation (ausschließlich für Gemeinschaftsauftritte, auf denen mindestens fünf Aussteller vertreten sein müssen),
Flächen- und Standmiete sowie Standleasing, Standbau durch Dritte und adäquate Ausgaben,
Transport der Ausstellungsgüter, Einsatz externer Dolmetscher und
sonstige mit dem Betrieb und der Ausgestaltung des Standes verbundene Ausgaben (zum Beispiel für Presseveranstaltungen, Flyer, Messemappen, Eintrag im Katalog, Give-aways, unter anderem Schlüsselbänder, Kugelschreiber, die Messestandbetreuung als Dienstleistung Dritter sowie Instrumente der medialen und inhaltlichen Begleitung). Diese Ausgaben sowie Ausgaben für die Ausgestaltung sind als Bestandteil des Auftritts bei Messen, Produktpräsentationen, Ausstellungen und Märkten zu werten, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen.
Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
b)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Ausgaben für:
Organisation, Beteiligung und Durchführung von Maßnahmen zur Gemeinschaftswerbung um die Aufmerksamkeit auf Innovationen, regionale Produkte, Spezialitäten, eine ausgewogene Ernährung oder Nachhaltigkeit zu lenken (zum Beispiel Publikationen wie Imagebroschüren, Faltblätter, Kataloge, Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk, Großflächen- oder Plakatwerbung, online-Aktionen),
Veranstaltungen und Aktivitäten (auch online) zur Verbraucherinformationen zur Verbesserung des Images in der Öffentlichkeit.
c)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 Ausgaben für die Erstellung der Studie.
d)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Ausgaben für die unter Ziffer II Nummer 5 beschriebenen Maßnahmen, einschließlich der Leistungen für externe Beratungsdienste.
e)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 6 direkte projektbezogene Sachausgaben für Organisation und Durchführung einschließlich Vor- und Nachbereitung, einschließlich der Leistungen für Dienstleistungen Dritter; Personalausgaben sind ausgeschlossen.
f)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 7 entweder Personalausgaben und 15 Prozent der Personalausgaben als Sachkostenpauschale oder Leistungen für Dienstleistungen Dritter in gleicher Höhe:
fa)
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden für die gesamte Dauer des Vorhabens pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B (Arbeitnehmerbrutto) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit, angesetzt (die zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten):
mit abgeschlossener Berufsausbildung:
Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
mit Hochschulstudium (Bachelor- oder vergleichbarem Grad):
Entgeltgruppe 9 b, Stufe 3,
mit Hochschulstudium (Master- oder vergleichbarem Grad):
Entgeltgruppe 13, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
fb)
Mit der Sachkostenpauschale sind folgenden Ausgaben abgegolten:
Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Büromiete, Raummiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsmittel, Reinigungsdienste, Reisekosten.
g)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 bis 3 nachgewiesene zusätzliche projektbezogene Personalausgaben der Antragstellenden im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Veranstaltungen und Aktivitäten (Ausnahme: Veranstaltungen, die ein Einzelunternehmen betreffen). Leistungen durch eigenes, bereits vorhandenes Personal, die der geförderten Maßnahme unmittelbar zuzuordnen sind (Eigenleistungen), können mit einer Pauschale gemäß Satz 3 anerkannt werden, jedoch nur bis zur Höhe von 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen). Die Pauschale beträgt 250 Euro je Tagewerk bei Mitarbeitenden, die über einen Hochschulabschluss verfügen, im Übrigen 200 Euro je Tagewerk.
5.
Soweit eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig.

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Förderung sind bei dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Die erforderlichen Formulare stehen elektronisch bereit unter https://www.lsnq.de/AbsLE.
2.
Begünstigte für Absatzgemeinschaften nach Ziffer III Nummer 1 können auch Dritte sein, sofern sie keine eigenen Aufwendungen, sondern nur die Absatzgemeinschaft betreffenden Ausgaben geltend machen. Dieser Dritte muss nicht zwingend Mitglied der Absatzgemeinschaft sein.
3.
Antragsverfahren
a)
Die Anmeldung bei einer Messe als Maßnahmebeginn ist förderunschädlich. Die Anmeldung zu einer Messe kann daher vor Antragstellung erfolgen. Als Zeitpunkt des förderunschädlichen Maßnahmebeginns ist auf den Tag der Anmeldung zur Messe abzustellen.
b)
Die Antragstellenden haben anhand geeigneter Unterlagen die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen, vor allem die besondere Bedeutung der Maßnahme für den Absatz und die Verbesserung der Marktchancen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft. Dazu hat er eine Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan, auch aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen Dritter, vorzulegen.
c)
Eine Förderung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 7 kann nur erfolgen, wenn diese nach einem gesonderten Aufruf des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als förderwürdig ausgewählt wurden. Der Aufruf wird öffentlich bekannt gemacht und auf der Internetseite des Förderportals des Freistaates Sachsen unter https://www.lsnq.de/AbsLE veröffentlicht. Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft gesondert.
4.
Bewilligungsverfahren
Aus den Regelungen zum förderunschädlichen Maßnahmebeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden, insbesondere stellt sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, dar. Die Begünstigten tragen das Finanzierungsrisiko. Eine spätere Förderung erfolgt nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinie. Die Bewilligungsstelle entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
5.
Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Für die Festbetragsfinanzierung nach Ziffer II Nummer 1 und Nummer 2 erfolgt die Auszahlung frühestens mit Fälligkeit zum ersten Tag der geförderten Veranstaltung.
6.
Verwendungsnachweisverfahren
Bei der Festbetragsfinanzierung für Begünstigte nach Ziffer III Nummern 3 und 4 sind als Verwendungsnachweis eine Eigenerklärung zur Durchführung der Maßnahme und ein Sachbericht vorzulegen. Darüber hinaus sind in diesen Fällen einzureichen:
bei Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 die Rechnung der Veranstaltenden über die Standflächenmiete und der dazugehörige Zahlungsnachweis,
bei Vorhaben nach Ziffer II Nummer 2 einschließlich eigener Veranstaltungen (zum Beispiel Hoffeste) ein adäquater Nachweis von Dritten.
7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Absatzförderung vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), außer Kraft.

Dresden, den 13. März 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 14, S. 575
    Fsn-Nr.: 5563-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. April 2021

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023