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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst über den landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Jagdverordnung

Vollzitat: Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst über den landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Jagdverordnung vom 24. Januar 2019 (SächsABl. S. 338)

Bekanntmachung
des Staatsbetriebes Sachsenforst
über den landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Jagdverordnung

Az.: 51-8534/265/18

Vom 24. Januar 2019

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sächsische Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die durch die Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, wird von der oberen Jagdbehörde Folgendes bekannt gemacht:

Der landeseinheitliche Zeitraum für die Abschussplanung beginnt am 1. April 2019 und endet am 31. März 2022.

Erläuterung zur Bekanntmachung:

Gemäß § 21 Absatz 1 des Sächsisches Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, ist ein Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten aufzustellen und bei der Jagdbehörde einzureichen, wenn im Planungszeitraum jeweils mehr als sechs Stück der Arten Rot-, Dam- oder Muffelwild erlegt werden sollen oder wenn männliches Rot-, Dam- oder Muffelwild ab der Altersklasse 1 erlegt werden soll. Gemäß § 21 Absatz 2 des Sächsisches Jagdgesetzes kann abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, auch von einer Hegegemeinschaft für mehrere ihr angeschlossene Jagdbezirke ein Gruppenabschussplan aufgestellt werden.

Pirna, den 24. Januar 2019

Staatsbetrieb Sachsenforst
Heiko Ullrich
in Vertretung der Abteilungsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 7, S. 338
    Fsn-Nr.: 651

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Januar 2019

    Fassung gültig bis: 10. Januar 2022