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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst

Vollzitat: Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 14. November 2018 (SächsGVBl. S. 724)

Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst

Vom 14. November 2018

Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie 5 bis 8 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), dessen Satz 1 und 2 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnen das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst

Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter„, welches sich in einen schriftlichen und einen mehrstufigen mündlichen Teil gliedert,“ gestrichen.
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Sitzungen des Auswahlausschusses sind nicht öffentlich.“
c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.“
d)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „sowie die“ die Wörter „Zusammensetzung und die“ eingefügt.

2.
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b)
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie“.
c)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
3.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 13 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)“ durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 411)“ ersetzt.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „auf“ die Wörter „Verlängerung oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Studium“ die Wörter „fortgesetzt oder“ eingefügt.
5.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b wird jeweils das Wort „hauptamtliche“ gestrichen.
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „alle Mitglieder geladen und“ gestrichen.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.“
6.
§ 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die Einteilung der Prüfer und Beisitzer für die einzelnen Modulprüfungen und Prüfungskommissionen“ gestrichen.
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 24 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.
c)
In Nummer 7 Buchstabe c wird die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt.
7.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsbehörde obliegt die Einteilung der Prüfer und Beisitzer für die einzelnen Modulprüfungen und Prüfungskommissionen.“
b)
Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1.
Fachhochschullehrer und Lehrbeauftragte der Fachhochschule,
2.
sonstige Hochschullehrer und“.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Lehrende“ durch die Wörter „Fachhochschullehrer, Lehrbeauftragte der Fachhochschule oder sonstige Hochschullehrer“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei mündlichen Prüfungen und mündlichen Teilen von Praxistests soll ein Prüfer Fachhochschullehrer, Lehrbeauftragter der Fachhochschule oder sonstiger Hochschullehrer sein.“
cc)
In Satz 5 werden die Wörter „Lehrender“ durch die Wörter „Fachhochschullehrer oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule“ ersetzt und die Wörter „im Studiengang“ werden gestrichen.
d)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
8.
In § 14 wird das Wort „Studiengangs“ durch das Wort „Studienganges“ ersetzt.
9.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 8 Satz 1 wird nach dem Wort „Modulprüfung“ das Wort „einzeln“ eingefügt.
b)
In Absatz 10 Satz 1 wird vor dem Wort „Vertreter“ das Wort „sowie“ eingefügt und die Wörter „sowie weitere Personen“ werden gestrichen.
10.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb)
Nummer 7 wird aufgehoben.
cc)
Nummer 8 wird Nummer 7.
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Prüfer entscheiden“ durch die Wörter „Prüfungsbehörde entscheidet“ und das Wort „teilen“ wird durch das Wort „teilt“ ersetzt.
c)
Absatz 8 wird aufgehoben.
d)
Absatz 9 wird Absatz 8.
e)
Absatz 10 wird Absatz 9 und Satz 2 wird aufgehoben.
f)
Absatz 11 wird Absatz 10.
g)
Absatz 12 wird Absatz 11 und in Satz 4 wird das Wort „Seminararbeiten“ durch die Wörter „Projekt-, Seminar-“ ersetzt.
h)
Absatz 13 wird Absatz 12 und nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern Themen im Rahmen alternativer Modulprüfungen nach den Absätzen 2 bis 5 in einer Gruppe bearbeitet wurden, kann eine Gruppenbewertung erfolgen.“
i)
Absatz 14 wird Absatz 13.
11.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 19 Absatz 13 gilt entsprechend.“
12.
Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für getrennt zu bewertende Aufgabenteile einer Klausur nach § 17 Absatz 2 Satz 1.“
13.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Summe der nach Absatz 1 gewichteten Notenpunkte wird durch die Summe der Gewichtungsfaktoren, die für die mit Notenpunkten bewerteten Modulprüfungen nach den Anlagen 1 bis 3 festgelegt sind, geteilt.“
b)
Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
14.
In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „darüber hinaus“ gestrichen.
15.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
b)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Absolvierte Ausbildungszeiten und berufspraktische Zeiten sowie außerhalb des Hochschulwesens erworbene Abschlüsse und sonstige durch eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte ersetzen.

(5) Die Anrechnungsentscheidung des Prüfungsausschusses wird vom Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben.“
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge nach den Absätzen 1 bis 4 und die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studenten für Module im ersten Semester oder Studienabschnitt innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Beginn und für alle weiteren Module bis einen Monat vor Beginn des jeweiligen Semesters oder Studienabschnitts bei der Prüfungsbehörde einzureichen.“
d)
Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
16.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)“ durch die Wörter „vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ ersetzt.
17.
In § 27 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 5“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und für Praxispräsentationen nach § 19 Absatz 8“ werden gestrichen.
18.
Dem § 30 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Dokumentation kann auch in elektronischer Form erfolgen.“
19.
§ 31 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Angerechnete Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte, die nicht an der Fachhochschule erbracht wurden, werden mit dem Vermerk ,als Modulprüfung angerechnet’ in das Zeugnis eingetragen. Soweit die Notensysteme vergleichbar sind, werden auch die Noten übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Angerechnete Leistungen, die außerhochschulisch in Aus- und Weiterbildungsgängen oder in der beruflichen Praxis erbracht wurden, werden ohne Note mit dem Vermerk ,als Modulprüfung angerechnet’ in das Zeugnis eingetragen.“
20.
Dem § 32 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Satz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Prüfungsunterlagen können auch als elektronische Akte geführt werden.“
21.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Studenten, die ihr Studium vor dem 1. September 2018 aufgenommen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) fort.“
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Anlage 2 gilt bereits für die Studenten des Studienganges Sozialverwaltung, die ihr Studium am 1. September 2017 begonnen haben.“
22.
Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen.
23.
Spalte 1 der Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Zeile Wahlpflichtmodul 1 werden nach der Angabe „1“ die Wörter „,Teilbereich Rechtsbehelfe’ oder ,Querschnittsverwaltung’“ eingefügt.
b)
In der Zeile Wahlpflichtmodul 2 werden nach der Angabe „2“ die Wörter „,Sachbearbeitung im Renten- oder Rehateam’ oder ,Auskunft und Beratung’“ eingefügt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft.

Dresden, den 14. November 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 17, S. 724
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2018