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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und den Erwerb von Abschlüssen an Oberschulen, Abendoberschulen und Waldorfschulen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und den Erwerb von Abschlüssen an Oberschulen, Abendoberschulen und Waldorfschulen vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und den Erwerb von Abschlüssen an Oberschulen, Abendoberschulen und Waldorfschulen

Vom 7. Mai 2018

Auf Grund des § 4c Absatz 9 Nummer 1 und 3, § 34 Absatz 5 Satz 3, § 62 Absatz 1, 2 Nummer 2, 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 bis 10 und Absatz 3 sowie § 63a Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), von denen § 4c durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) eingefügt, § 34 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 18) neu gefasst, § 62 durch Artikel 1 Nummer 73 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) neu gefasst und § 63a durch Artikel 1 Nummer 75 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) eingefügt worden ist, sowie des § 20 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen

Die Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Oberschulen- und Abendoberschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Ober- und Abendoberschulen – SOOSA)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Teil 2
Oberschule“.
 
b)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Aufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere Bildungswege“.
 
c)
In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
d)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“.
 
e)
In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
f)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Wahlbereich“.
 
g)
Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Schriftliche Prüfungen“.
 
h)
Die Angaben zu den Abschnitten 8 und 9 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
 
 
„Abschnitt 8
Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
 
 
§ 46
Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 47
Schriftliche Prüfungen
§ 48
Mündliche Prüfungen und zusätzliche mündliche Prüfungen
§ 49
Durchführung und Bewertung der Abschlussprüfung
§ 50
Feststellung der Endnote
§ 51
Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Zeugnis
§ 52
Wiederholung der Klassenstufe 9“.
 
i)
Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
 
„Abschnitt 9
Besonderer Bildungsweg an der
Palucca Hochschule für Tanz Dresden
§ 53
Allgemeines
§ 54
Aufbau
§ 55
Aufnahme
§ 56
Ausscheiden
§ 57
Weitere Abweichungen
 
 
Abschnitt 10
Besonderer Bildungsweg Produktives Lernen
§ 58
Allgemeines
§ 59
Aufnahme
§ 60
Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtszeit, Schuljahr
§ 61
Leistungsbewertung und Zeugnisse
§ 62
Versetzung und Erwerb von Abschlüssen
 
 
Abschnitt 11
Erwerb von Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung
§ 63
Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen
§ 64
Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“.
 
j)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Teil 3
Abendoberschule“.
 
k)
Die bisherige Angabe zu § 53 wird die Angabe zu § 65 und wie folgt gefasst:
„§ 65
Aufbau, Verweildauer“.
 
l)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 54 bis 57 werden die Angaben zu den §§ 66 bis 69.
 
m)
Die bisherige Angabe zu § 58 wird die Angabe zu § 70 und das Wort „Abendmittelschule“ wird durch das Wort „Abendoberschule“ ersetzt.
 
n)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 59 bis 68 werden die Angaben zu den §§ 71 bis 80.
 
o)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 5
Prüfung, Erwerb von Abschlüssen“.
 
p)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 69 bis 88 werden die Angaben zu den §§ 81 bis 100.
 
q)
Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Teil 5
Schlussbestimmungen“.
 
r)
Die bisherige Angabe zu § 89 wird gestrichen.
 
s)
Die folgenden Angaben werden angefügt:
„§ 101
Übergangsregelungen
Anlage
Zuordnung der Jahrespunktzahl zur Jahresnote in den Bewertungsbereichen im besonderen Bildungsweg Produktives Lernen“.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „öffentlichen Mittelschulen und Abendmittelschulen“ durch die Wörter „Oberschulen und Abendoberschulen in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „öffentliche Mittelschulen“ durch die Wörter „Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
4.
Die Überschrift des Teils 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Teil 2
Oberschule“.
5.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 2
Aufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere Bildungswege“.
 
b)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Ab der Klassenstufe 5 wird neben dem Pflichtbereich ein Wahlbereich gemäß § 6 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Die Schulen bieten im Wahlbereich für besonders leistungsbereite Schüler ab der Klassenstufe 6 das Fach zweite Fremdsprache nach Maßgabe der Stundentafel an.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „In den Klassenstufen 7 bis 10 können die Schulen“ durch die Wörter „Über die Angebote im Wahlbereich hinaus können die Schulen in allen Klassenstufen“ ersetzt.
 
d)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
 
 
„(3) Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger bestimmt. In der vertieften sportlichen Ausbildung tritt der Profilsport an die Stelle des Wahlbereichs. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt nach Anhörung des Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten welche Sportarten angeboten werden. Dabei werden Schwerpunktsportarten für eine Dehnung im Sinne von § 31 Absatz 2 bestimmt.
 
 
(4) An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden wird ein besonderer Bildungsweg in den Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet, der anstelle des Wahlbereichs eine tänzerische Ausbildung durch die Hochschule umfasst. Das Angebot einer zweiten Fremdsprache nach Absatz 2 bleibt davon unberührt. Das Nähere regelt Teil 2 Abschnitt 9.
 
 
(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Schulträger ausgewählte Oberschulen, an denen der besondere Bildungsweg Produktives Lernen eingerichtet wird. Das Nähere regelt Teil 2 Abschnitt 10.“
6.
§ 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt.“
7.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde benennt in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf den Termin, bis zu dem die Anmeldung an der Oberschule erfolgen soll.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Mittel- oder“ durch die Wörter „Ober- oder“, das Wort „Mittelschule“ wird durch das Wort „Oberschule“ und das Wort „Wahlpflichtbereich“ wird durch das Wort „Wahlbereich“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
2.
die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Identitätsnachweis und
3.
die Bildungsempfehlung oder, soweit der Schüler keine solche erhalten hat, die Halbjahresinformation der Klassenstufe 4.“
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
bbb)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
„9.
eine durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind,“.
 
ccc)
Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
 
„10.
Erklärung zum Sorgerecht, im Falle des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und
 
11.
Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Schülers, falls die Herkunftssprache des Schülers nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 6 und 9“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 6, 9 und 11“ ersetzt.
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(3) Die Aufnahme in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung setzt auch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren voraus, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerber für die vertiefte sportliche Ausbildung festgestellt werden.“
 
b)
Absatz 4 Halbsatz 2 wird aufgehoben.
9.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Die Oberschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240)“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
 
 
„(4) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.
 
 
(5) Bei inklusiv unterrichteten Schülern wird das Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen regelmäßig überprüft.“
10.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
b)
In Satz 1 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
11.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 9
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes.“
12.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10“ gestrichen.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Er ist auch zu Beginn des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich, es sei denn, dem Schüler ist eine freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 10 des Gymnasiums gemäß § 32 Absatz 7 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung genehmigt worden.“
cc)
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Eine Aufnahme in die nächsthöhere Klassenstufe kann ebenfalls erfolgen, wenn der Schüler unter Zugrundelegung der in der Oberschule versetzungsrelevanten Fächer gemäß § 28 versetzt werden könnte.“
 
d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
 
 
„(3) Über Ausnahmen gemäß § 28 Absatz 4 entscheidet der Schulleiter der Oberschule.“
13.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.
14.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit Migrationshintergrund“ durch die Wörter „, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen,“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
15.
In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
16.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
17
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 werden die Wörter „mit Migrationshintergrund“ gestrichen und die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
 
 
„(2) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.“
18.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 18
Wahlbereich
 
(1) Der Wahlbereich nach § 2 Absatz 1 Satz 3 kann in Form von Angeboten zur individuellen Förderung, als komplexe Lernleistung und für besonders leistungsbereite Schüler als abschlussorientierte zweite Fremdsprache angeboten werden. Der Klassenlehrer kann eine Empfehlung zur Teilnahme insbesondere an den Angeboten zur individuellen Förderung aussprechen. Über die Teilnahme des Schülers an den Angeboten des Wahlbereichs entscheiden der Klassenlehrer und die Eltern oder der volljährige Schüler einvernehmlich. Mit der Entscheidung ist der Schüler zur Teilnahme verpflichtet.
 
(2) Angebote im Wahlbereich können getrennt nach Klassen und Klassenstufen, klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend unterbreitet werden.
 
(3) Angebote zur individuellen Förderung werden nicht benotet.
 
(4) Die zweite abschlussorientierte Fremdsprache ist ein Unterrichtsfach im Sinne von § 22 Absatz 4 Satz 1. Abweichend von § 28 Absatz 1 fließt die Note nicht in die Versetzungsentscheidung ein; im Übrigen bleibt § 28 unberührt.
 
(5) Die komplexe Lernleistung gemäß § 24 Absatz 7 wird benotet.“
19.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
 
 
„(2) Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung werden im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich durchgeführt.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „absolviert“ die Wörter „ab Klassenstufe 7“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab Klassenstufe 8“ gestrichen.
cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ihres“ durch die Wörter „eines schuleigenen“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
 
 
„(5) Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann auf die Durchführung eines Betriebspraktikums aufgrund der Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs verzichtet werden. In diesem Fall entscheidet die Schule im Einvernehmen mit den Eltern über individuelle Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung.“
20.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Nach Maßgabe der Stundentafel werden für leistungsschwächere und leistungsstärkere Schüler Förderunterricht und Angebote im Wahlbereich unterbreitet.“
 
b)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Wahlpflichtbereich“ durch das Wort „Wahlbereich“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Pflicht- und Wahlpflichtbereich“ durch das Wort „Pflichtbereich“ und das Wort „denen“ wird durch das Wort „dem“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 35a Abs. 2 SchulG“ durch die Wörter „§ 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
21.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
 
 
„(2) Abweichend von Absatz 1 sind für inklusiv unterrichtete Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung grundsätzlich die Lernziele der Lehrpläne der jeweiligen Förderschultypen verbindlich. § 63 Absatz 2 bleibt unberührt. In Abhängigkeit vom individuellen Förderbedarf und den Festlegungen im Förderplan sind die Lerninhalte der Lehrpläne der Schulart Oberschule zu nutzen. Dabei kann von der Stundentafel der Schulart Oberschule abgewichen werden.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
 
 
„(5) Für Schüler,
1.
bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden,
2.
die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
3.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
 
 
legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.“
 
e)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
22.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Verbale Einschätzungen können diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis ergänzen.“
 
b)
Die folgenden Absätze 9 bis 11 werden angefügt:
 
 
„(9) Die Leistungen von inklusiv unterrichteten Schülern mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden abweichend von den Absätzen 1 bis 8 nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers, seinen sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung. Aufgrund der Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz.
 
 
(10) Bei inklusiv unterrichteten Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung richtet sich die Leistungsbewertung abweichend von den Absätzen 1 bis 8 ausschließlich am individuellen Lernfortschritt aus. Eine Benotung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung erfolgt nicht.
 
 
(11) Bei inklusiv unterrichteten Schülern mit anderen Förderschwerpunkten als geistige Entwicklung und Lernen richtet sich die Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend.“
23.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Tage“ durch die Wörter „eine Woche“ ersetzt.
 
c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
 
 
„(7) In der Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und in der Klassenstufe 10 des Realschulbildungsganges kann vom Schüler im Rahmen des Wahlbereichs eine komplexe Leistung in Form einer komplexen Lernleistung erbracht werden. Über die Wertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Dabei muss die komplexe Lernleistung eine höhere Wertigkeit als eine Klassenarbeit haben. Die Jahresnote kann höchstens zu gleichen Teilen aus der Note der komplexen Lernleistung und aus den Noten der übrigen in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen gebildet werden.“
24.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
 
 
„(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gilt für die Halbjahresinformation für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung § 28 Absatz 1 Satz 6 der Schulordnung Förderschulen und für das Jahreszeugnis § 29 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen.
 
 
(6) In den Zeugnissen für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen ist zu vermerken, dass sie an der Schulart Oberschule inklusiv unterrichtet und in welchen Fächern sie nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wurden.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.
 
c)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
 
„Verlässt ein Schüler nach Versetzung in die Klassenstufe 10 die Oberschule, enthält das Abgangszeugnis die Bemerkung: Der Schüler hat einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erworben. Hat er an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses erfolgreich teilgenommen, enthält das Abgangszeugnis die Bemerkung: Der Schüler hat den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben.“
 
d)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
e)
Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 11 und 12.
25.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
1.
längerer Erkrankung und
2.
Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber mindestens in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder zweite Fremdsprache die Note ,ausreichend’ oder besser erzielt haben.“
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
 
 
„(5) Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn die Bewertung ihrer Leistungen auf der Grundlage des § 23 Absatz 9 erwarten lässt, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind. Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wechseln abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ohne Versetzungsentscheidung jährlich in die nächsthöhere Klassenstufe über. Eine freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nicht möglich.“
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
 
d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Hierüber entscheidet der Schulleiter nach Beratung der Eltern oder des volljährigen Schülers.“
26.
In § 29 Absatz 5 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
27.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
28.
§ 31 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schüler der Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung in den für die jeweiligen Schulstandorte bestimmten Schwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers die Dehnung zweier aufeinander folgender Klassenstufen auf drei Schuljahre genehmigen, wenn es für die leistungssportliche Entwicklung des Schülers erforderlich ist.“
29.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „der Schulleiter“ ersetzt und die Wörter „nach den Klassenstufen 8 oder 9“ werden gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde genehmigen, dass der Unterricht in der nächsthöheren Klassenstufe fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird.“
30.
In § 34 Absatz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
31.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 5“ ersetzt.
32.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „schriftliche Prüfung erstreckt“ durch die Wörter „schriftlichen Prüfungen erstrecken“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mit Migrationshintergrund“ durch die Wörter „, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist,“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das Sächsische Bildungsinstitut“ durch die Wörter „die Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Es besteht kein Anspruch auf das Ablegen einer Prüfung in der Herkunftssprache.“
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 5 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb)
In Satz 6 werden die Wörter „nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung an der Mittelschule“ durch die Wörter „inklusiv an der Oberschule“ und die Angabe „§ 33 Nr. 1 und 2 SOFS“ wird durch die Wörter „§ 33 Nummer 1 und 2 der Schulordnung Förderschulen“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 5 werden die Wörter „schriftliche Prüfung“ durch die Wörter „schriftlichen Prüfungen“ und die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Prüfung“ durch die Wörter „schriftlichen Prüfungen“ ersetzt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
 
„Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten. Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Die Dauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlich in den Prüfungsunterlagen ausgewiesen.“
33.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
 
 
„Im Fach Englisch wird die Bewertung für den schriftlichen Teil dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Tage vor dem Termin des praktischen Teils mitgeteilt; es sei denn, die Prüfung im praktischen Teil wird vor der Prüfung im schriftlichen Teil abgelegt. Die Bewertung für den praktischen Teil wird entsprechend Absatz 3 festgestellt und in der Regel im Anschluss an den praktischen Teil der Prüfung mit der Prüfungsnote mitgeteilt.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
 
 
„Die schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Herkunftssprache werden durch einen von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer bewertet.“
34.
§ 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2“ ersetzt.
 
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Die Prüfungsnote in der Herkunftssprache, die Jahresnote im Fach Englisch und eine Erläuterung der Notenbildung sind im Zeugnis zu vermerken.“
35.
In § 41 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
36.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
 
 
„§ 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5, § 38 Absatz 3 und 4 sowie § 41 gelten entsprechend.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 37 Absatz 1“ und die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1“ wird durch die Wörter „§ 39 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
37.
In § 43 Satz 2 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
38.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Die Entscheidung trifft bei schriftlichen Prüfungen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und bei mündlichen Prüfungen der Vorsitzende des Fachausschusses.“
 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
39.
Die Überschrift des Abschnittes 8 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 8
Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses“.
40.
§ 46 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 46
Teilnahme an der Abschlussprüfung
 
(1) Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang nehmen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses (Abschlussprüfung) teil.
 
(2) Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sie die Oberschule verlassen wollen, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Der Schüler wechselt mit der Zulassung zur Prüfung in den Hauptschulbildungsgang. Die bisher erreichten Noten aus dem Realschulbildungsgang gehen in den Hauptschulbildungsgang über.“
41.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Leistungsnachweise“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
 
a)
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Leistungsnachweise“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der schriftliche Leistungsnachweis“ durch die Wörter „die schriftliche Prüfung“ ersetzt.
cc)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
 
„Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 20 Minuten und bei drei Prüfungsteilnehmern 30 Minuten dauern.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.“
 
d)
In Absatz 3 wird das Wort „Leistungsnachweise“ durch das Wort „Prüfungen“ und die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Leistungsnachweise“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
 
„Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten. Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Die Dauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlich in den Prüfungsunterlagen ausgewiesen.“
42.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Leistungsnachweise“ durch die Wörter „Prüfungen und zusätzliche mündliche Prüfungen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Die mündlichen Prüfungen umfassen zwei weitere, schriftlich nicht geprüfte Fächer.“
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Schülers“ durch das Wort „Prüfungsteilnehmers“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „und Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „bis 5 und Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
dd)
Satz 4 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in bis zu 2 Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 sowie § 42 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.“
43.
Die §§ 49 und 50 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 49
Durchführung und Bewertung der Abschlussprüfung
 
Es gelten die §§ 34, 35, 36 Absatz 2 und 3 Satz 4 bis 6 sowie Absatz 7, § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 bis 4, §§ 41 und 44 entsprechend.
 
§ 50
Feststellung der Endnote
 
(1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.
 
(2) Die Endnote des Prüfungsfaches wird zu zwei Dritteln aus der Jahresnote und zu einem Drittel aus der Prüfungsnote gebildet. Die Jahresnote und die Prüfungsnote sind in ganzen Noten auszudrücken. Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungsausschuss und bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuss. Über die Endnote im Fach Englisch entscheidet der Fachausschuss.
 
(3) Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote im Fach Englisch zu zwei Dritteln aus der Jahresnote im Fach Englisch und zu einem Drittel aus der Prüfungsnote in der Herkunftssprache gebildet. Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Prüfungsnote in der Herkunftssprache, die Jahresnote im Fach Englisch und eine Erläuterung der Notenbildung sind im Zeugnis zu vermerken.
 
(4) In Prüfungsfächern, in denen eine zusätzliche mündliche Prüfung erbracht wurde, wird die Endnote zu je einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet.
 
(5) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote.“
44.
Die Überschrift des Abschnittes 9 wird gestrichen.
45.
§ 51 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 51
Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Zeugnis
 
(1) Den Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer, wenn alle Endnoten mindestens ,ausreichend’ sind oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 und 3 ausgeglichen werden können. Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses.
 
(2) Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt und wenn
 
1.
der Durchschnitt aller Endnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Endnote als ,ausreichend’ erreicht wurde sowie
 
2.
in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote ,ausreichend’ erreicht wurde.
 
Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 ist auch erfüllt, wenn in einem Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung abgelegt wird und die Durchschnittsnote aus der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung mindestens ,ausreichend’ ist. Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
 
(3) Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.
 
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit.“
46.
Nach § 52 werden die folgenden Abschnitte 9 bis 11 eingefügt:
 
„Abschnitt 9
Besonderer Bildungsweg an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden
 
§ 53
Allgemeines
 
(1) An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden findet parallel zur hochschulischen Ausbildung und in die Hochschule integriert eine schulische Ausbildung in einem besonderen Bildungsweg gemäß § 2 Absatz 4 statt. Dabei finden die allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt wird.
 
(2) Den besonderen Bedürfnissen einer verknüpften schulischen und hochschulischen Ausbildung ist Rechnung zu tragen. Die hochschulrechtlichen Vorschriften und insbesondere § 102 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
 
(3) Die jeweiligen Vorschriften über die Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht durch die Schulaufsichtsbehörden oder durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben unberührt.
 
§ 54
Aufbau
 
(1) Der besondere Bildungsweg teilt sich in die Orientierungsstufe in den Klassenstufen 5 und 6 und in die Nachwuchsförderstufe in den Klassenstufen 7 bis 10.
 
(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 lernen alle Schüler ab der Klassenstufe 7 im Realschulbildungsgang. Vorschriften dieser Verordnung, die die Differenzierung in Haupt- und Realschulbildungsgang betreffen, finden keine Anwendung.
 
§ 55
Aufnahme
 
Die Aufnahme in den besonderen Bildungsweg setzt auch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren voraus, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerber für den besonderen Bildungsweg festgestellt werden.
 
§ 56
Ausscheiden
 
Ein Schüler muss die Palucca Hochschule für Tanz Dresden am Ende eines Schuljahres verlassen, wenn er den Leistungsanforderungen des besonderen Bildungswegs nicht mehr gerecht wird. Dies ist der Fall, wenn der Schüler nach § 28 nicht zu versetzen wäre oder die tänzerischen Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllt. Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann der Schüler zum Ende des ersten Schulhalbjahres ausscheiden. Die Entscheidung trifft in beiden Fällen der Schulleiter im Benehmen mit dem Rektor der Palucca Hochschule für Tanz Dresden.
 
§ 57
Weitere Abweichungen
 
(1) Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Absatz 2 kann der Unterricht aus wichtigem Grund auch am Sonnabend und in den Ferien erteilt werden.
 
(2) Die Ausbildung im Fach Sport wird im Rahmen der tänzerischen Ausbildung absolviert. Abweichend von § 27 Absatz 1 findet keine Benotung statt.
 
Abschnitt 10
Besonderer Bildungsweg Produktives Lernen
 
§ 58
Allgemeines
 
(1) Produktives Lernen ist ein besonderer zweijähriger Bildungsweg in den Klassenstufen 8 und 9 des Hauptschulbildungsganges für Schüler, die einer besonderen Förderung bedürfen, um einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss zu erwerben. Das Produktive Lernen verbindet Tätigkeiten an selbst gewählten Praxisplätzen mit dem fachbezogenen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernen in der Schule in den drei Bildungsteilen Lernen in der Praxis, Lernen in der Kommunikationsgruppe und Fachbezogenes Lernen.
 
(2) Für das Produktive Lernen finden die allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt wird.
 
§ 59
Aufnahme
 
(1) Am Produktiven Lernen können Schüler teilnehmen, welche die Klassenstufe 7 des Hauptschulbildungsganges absolviert haben. Das gilt auch für Schüler, die nach den allgemeinen Bestimmungen nicht in die Klassenstufe 8 versetzt würden.
 
(2) Die Aufnahme in den besonderen Bildungsweg können auch solche Schüler beantragen, die bisher eine andere Oberschule besucht haben. In diesem Fall findet § 8 keine Anwendung.
 
(3) Die Teilnahme am Produktiven Lernen ist freiwillig und erfordert die Zustimmung der Eltern.
 
(4) Die Eignung des Bildungsangebotes für die Schüler wird durch ein Aufnahmeverfahren geprüft. Dieses umfasst auch eine sechswöchige Orientierungsphase zu Beginn der Klassenstufe 8.
 
(5) Der Schulleiter entscheidet nach der Orientierungsphase über die endgültige Aufnahme des Schülers. In Fällen des Absatzes 2 gilt der Schüler bis zu dieser Entscheidung als Schüler der abgebenden Schule.
 
§ 60
Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtszeit, Schuljahr
 
(1) Der Unterricht wird in den Klassenstufen 8 und 9 in Lerngruppen erteilt. Der Unterricht kann auch klassenstufenübergreifend erteilt werden.
 
(2) Abweichend von § 14 Absatz 1 nehmen die Schüler am besonderen Bildungsweg Produktives Lernen in der Weise teil, dass sie gemäß der geltenden Stundentafel an einigen Wochentagen in der Schule unterrichtet werden und an den sonstigen Wochentagen an selbst gewählten Praxisplätzen in Betrieben, Verwaltungen sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen tätig sind. § 19 Absatz 4 findet keine Anwendung.
 
(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 gliedert sich das Schuljahr in drei Abschnitte, die als Trimester bezeichnet werden. Die Trimester sollen von annähernd gleicher Länge sein. Das Ende des ersten und zweiten sowie der Beginn des zweiten und dritten Trimesters werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift schuljährlich festgelegt.
 
§ 61
Leistungsbewertung und Zeugnisse
 
(1) Die Lehrer erarbeiten individuelle Curricula, welche die Bildungsziele des Produktiven Lernens, die für den Hauptschulbildungsgang gültigen Lehrpläne der Oberschule und die geltenden Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz berücksichtigen.
 
(2) Der Nachweis von Leistungen erfolgt insbesondere durch die Vorlage und Präsentation von Lernergebnissen.
 
(3) Abweichend von § 23 Absatz 2, 7 und 8 erfolgt die Leistungsbewertung anhand eines Punktesystems. Dabei gibt es pro Trimester in den drei Bildungsteilen eine durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegte erreichbare Höchstpunktzahl. Die Bildungsteile werden in durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegte Bewertungsbereiche unterteilt. Pro Bewertungsbereich können pro Trimester zwei, drei oder vier Punkte erreicht werden. Für die einzelnen Bewertungsbereiche erhält der einzelne Schüler,
 
1.
wenn er die Anforderungen voll erfüllt hat, die volle Punktzahl,
 
2.
wenn er die Anforderungen erfüllt hat, die halbe Punktzahl und
 
3.
wenn er die Anforderungen nicht erfüllt hat, null Punkte.
 
Die Summe der Punkte in den Bewertungsbereichen der drei Trimester ergibt die Jahrespunktzahl.
 
(4) Am Ende jedes Trimesters erhalten die Schüler eine Übersicht der erreichten Punkte mit einer ausführlichen verbalen Beurteilung ihrer Bildungsentwicklung, die Aussagen zum erreichten Leistungsstand sowie zum Arbeits- und Sozialverhalten enthält. Zur Erteilung der Zeugnisse werden den im Schuljahr erreichten Jahrespunktzahlen gemäß der Anlage Noten nach § 23 Absatz 2 zugeordnet.
 
§ 62
Versetzung und Erwerb von Abschlüssen
 
(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 bis 3 werden in die nächsthöhere Klassenstufe diejenigen Schüler versetzt, die in den Fächern oder Bewertungsbereichen
 
1.
Deutsch,
 
2.
Englisch,
 
3.
Mathematik,
 
4.
Produktive Tätigkeit in der Praxis,
 
5.
Erschließung der Praxis für Produktives Lernen,
 
6.
Selbständige Produktive Aufgabe,
 
7.
Dokumentation des Lernens in der Praxis,
 
8.
Kommunikation und Präsentation,
 
9.
Mensch und Kultur, Gesellschaft und Wirtschaft, Natur und Technik sowie
 
10.
im Wahlpflichtfach
 
die Note ,ausreichend’ erzielt haben.
 
(2) In die nächsthöhere Klassenstufe werden auch diejenigen Schüler versetzt, die nicht ausreichende Leistungen wie folgt ausgleichen können:
 
1.
In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und im Bewertungsbereich Produktive Tätigkeit in der Praxis kann die Note ,ungenügend’ nicht und die Note ,mangelhaft’ höchstens einmal durch die Note ,befriedigend’ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer oder dem vorgenannten Bewertungsbereich ausgeglichen werden.
 
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern und Bewertungsbereichen kann die Note ,ungenügend’ nicht und die Note ,mangelhaft’ durch die Note ,befriedigend’ oder besser in einem anderen Fach oder Bewertungsbereich ausgeglichen werden.
 
Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern oder Bewertungsbereichen zulässig.
 
(3) Abweichend von § 51 erwirbt ein Schüler der Klassenstufe 9 einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss, wenn er an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und die Voraussetzungen für eine Versetzung nach den Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 erfüllt. Die Endnote eines Prüfungsfaches wird zu drei Vierteln aus der Jahresnote und zu einem Viertel aus der Prüfungsnote gebildet.
 
(4) Der Schüler, der die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis, das den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses ausweist. Schüler, die an der Prüfung entsprechend den Prüfungsgegenständen gemäß § 90 teilgenommen haben und deren Prüfungsleistungen die Voraussetzungen gemäß § 93 erfüllen, erhalten zusätzlich ein Abschlusszeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde. Ein Schüler, der die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
 
Abschnitt 11
Erwerb von Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung
 
§ 63
Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen
 
(1) Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen erwerben den Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34a Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen und erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen, wenn sie mit Beendigung der Klassenstufe 9 eine Komplexe Leistung mit mindestens der Note ,ausreichend’ erbracht und in allen Fächern mindestens die Note ,ausreichend’ erzielt haben oder die Note ,mangelhaft’ ausgeglichen werden kann. Für den Notenausgleich gelten die Regelungen nach § 34a Absatz 2 und 3 der Schulordnung Förderschulen. Schüler, die diese Vorgaben nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung der Klassenstufe 9 ein Abgangszeugnis. Das Zeugnis enthält in beiden Fällen einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung.
 
(2) Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen, deren schulische Leistung die Erlangung eines Hauptschulabschlusses erwarten lässt, können ab Klassenstufe 7 unter Beibehaltung des sonderpädagogischen Förderbedarfs den Hauptschulbildungsgang besuchen. Darüber entscheidet entsprechend § 3 Absatz 4 Satz 1 die Klassenkonferenz zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung. Der Wille der Eltern soll Berücksichtigung finden. Für diese Schüler sind die Lehrpläne und die Stundentafel sowie die Lernziele des Hauptschulbildungsganges der Schulart Oberschule verbindlich.
 
(3) In Fällen des Absatzes 2 können von den Schülern folgende Abschlüsse erworben werden:
 
1.
Bei Erfüllung der Anforderungen nach § 51 Absatz 1 erwerben sie einen Hauptschulabschluss.
 
2.
Bei Erfüllung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Prüfungsnoten zum Erwerb des Hauptschulabschlusses erwerben sie einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss.
 
3.
Schüler, die die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34a Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen gleichgestellten Abschluss.
 
§ 64
Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
 
Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten nach Beendigung der Klassenstufe 9 ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung an der Schulart Oberschule enthält.“
47.
Die Überschrift des Teils 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Teil 3
Abendoberschule“.
48.
Der bisherige § 53 wird § 65 und wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „, Bezeichnung der Schulen“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
49.
Der bisherige § 54 wird § 66 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
 
 
„(1) Die Aufnahme in eine Abendoberschule setzt voraus, dass der Bewerber
1.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat,
2.
nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt,
3.
bei Eintritt das 18. Lebensjahr erreicht hat,
4.
nicht bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung des angestrebten Abschlusses an der Abendoberschule abgelegt hat und
5.
berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war.
 
 
(2) Als Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 gelten auch
1.
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder
3.
Zeiten, in denen ein eigener Familienhaushalt geführt wird.
 
 
Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig als Berufstätigkeit berücksichtigt werden.
 
 
(3) Im Einzelfall kann für den Bewerber, der aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum zweiten Bildungsweg seine Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis nicht verbessern kann, auf die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 5 verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung einer auf Schüler mit Berufserfahrung zugeschnittenen Abendoberschule nicht verändert wird. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Bewerbers.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
über einen Abschluss in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder Lernen verfügt,“.
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 5 bis 7.
 
d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
 
e)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
50.
Der bisherige § 55 wird § 67 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde benennt in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf den Termin, bis zu dem die Anmeldung an der Abendoberschule erfolgen soll.“
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Abendmittelschulen“ durch das Wort „Abendoberschulen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Lichtbild“ die Wörter „im Passbildformat“ eingefügt.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
der Personalausweis oder ein entsprechender Identitätsnachweis,“.
cc)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
dd)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
ee)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
 
„5.
geeignete Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen von § 66 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 3.“
51.
Der bisherige § 56 wird § 68 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67“ durch die Angabe „§ 79“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
52.
Der bisherige § 57 wird § 69.
53.
Der bisherige § 58 wird § 70 und in der Überschrift wird das Wort „Abendmittelschule“ durch das Wort „Abendoberschule“ ersetzt.
54.
Der bisherige § 59 wird § 71 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Abendmittelschule“ durch das Wort „Abendoberschule“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Abendmittelschule“ durch das Wort „Abendoberschule“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchulG“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd)
In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt am Ende ersetzt.
ee)
Nummer 5 wird aufgehoben.
55.
Der bisherige § 60 wird § 72 und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
56.
Der bisherige § 61 wird § 73 und in Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
57.
Der bisherige § 62 wird § 74.
58.
Der bisherige § 63 wird § 75 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 3 bis 7“ ersetzt.
59.
Der bisherige § 64 wird § 76 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
60.
Der bisherige § 65 wird § 77.
61.
Der bisherige § 66 wird § 78 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1, 2, 8, 10 und 11“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 wird jeweils das Wort „Abendmittelschule“ durch das Wort „Abendoberschule“ ersetzt.
62.
Der bisherige § 67 wird § 79 und in Absatz 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 3, 4 und 6“ ersetzt.
63.
Der bisherige § 68 wird § 80.
64.
In der Überschrift des Abschnittes 5 werden die Wörter „Besondere Leistungsfeststellung,“ gestrichen.
65.
Der bisherige § 69 wird § 81 und die Wörter „Teil 2 Abschnitt 7 bis 9“ werden durch die Wörter „Teil 2 Abschnitt 7 und 8“ ersetzt.
66.
Der bisherige § 70 wird § 82 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
 
„1.
mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist, sich für die Dauer einer medizinischen Rehabilitation oder Behandlung in einer Einrichtung im Freistaat Sachsen befindet oder im Rahmen eines Strafvollzuges in einer Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen an einer schulischen Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt,“.
bb)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Satzteil vor Satz 2 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 71 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „sowie die bevorzugte Fremdsprache“ gestrichen.
 
c)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
eine Geburtsurkunde, ein Personalausweis oder ein entsprechender Identitätsnachweis,“.
 
d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 6 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und das Wort „Mittelschule“ wird durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
67.
Der bisherige § 71 wird § 83 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „die schriftlich geprüfte Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
 
bbb)
Der Satzteil nach Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„und kann fachpraktische Teile enthalten.“
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ und die Angabe „§ 36 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 36 Absatz 2“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 4“ ersetzt.
68.
Der bisherige § 72 wird § 84 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und das Wort „Mittelschulen“ wird durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
69.
Der bisherige § 73 wird § 85 und wie folgt gefasst:
 
„§ 85
Durchführung der Prüfung
 
Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 5 bis 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 44 entsprechend.“
70.
Der bisherige § 74 wird § 86 und in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 4 und § 39 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie § 39 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
71.
Der bisherige § 75 wird § 87 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
72.
Der bisherige § 76 wird § 88 und wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
73.
Der bisherige § 77 wird § 89 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 70“ durch die Angabe „§ 82“, die Angabe „§ 70 Abs. 2 Nr. 3“ wird durch die Wörter „§ 82 Absatz 2 Nummer 4“ und die Angabe „§ 78 Abs. 1 und 2“ wird durch die Wörter „§ 90 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 72“ durch die Angabe „§ 84“ ersetzt.
74.
Der bisherige § 78 wird § 90 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Sie kann fachpraktische Teile enthalten.“
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ und die Angabe „§ 36 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 36 Absatz 2“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 4“ ersetzt.
75.
Der bisherige § 79 wird § 91 und wie folgt gefasst:
 
„§ 91
Durchführung der Prüfung
 
Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3, §§ 44 sowie 47 Absatz 3 und 4 entsprechend.“
76.
Der bisherige § 80 wird § 92 und wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 4 und § 39 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie § 39 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 86 Absatz 2“ ersetzt.
77.
Der bisherige § 81 wird § 93 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 und 3“ersetzt.
78.
Der bisherige § 82 wird § 94 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“ ersetzt und nach dem Wort „Hauptschulabschlusses“ werden die Wörter „, sofern sie diesen oder einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben haben“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 76 Satz 3“ durch die Angabe „§ 88 Satz 3“ ersetzt.
79.
Der bisherige § 83 wird § 95 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 70“ durch die Angabe „§ 82“, die Angabe „§ 70 Abs. 2 Nr. 3“ wird durch die Wörter „§ 82 Absatz 2 Nummer 4“ und die Angabe „§ 78 Abs. 1 und 2“ wird durch die Wörter „§ 90 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 72“ durch die Angabe „§ 84“ ersetzt.
80.
Der bisherige § 84 wird § 96 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Sie kann fachpraktische Teile enthalten.“
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 4“ ersetzt.
81.
Der bisherige § 85 wird § 97 und wie folgt gefasst:
 
„§ 97
Durchführung der Prüfung
 
Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 und 2, §§ 44 sowie 47 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 entsprechend.“
82.
Der bisherige § 86 wird § 98 und wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 86 Absatz 2“ ersetzt.
83.
Der bisherige § 87 wird § 99 und in Absatz 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
84.
Der bisherige § 88 wird § 100 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Satz 3“ durch die Angabe „§ 88 Satz 3“ ersetzt.
85.
Teil 5 wird wie folgt gefasst:
 
„Teil 5
Schlussbestimmungen
 
§ 101
Übergangsregelungen
 
(1) Bei Schulen, die bereits vor dem 1. August 2018 eine vertiefte sportliche Ausbildung durchgeführt haben, gilt das Einvernehmen des Schulträgers gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 als erteilt.
 
(2) Bei Schulen, die vor dem 1. August 2018 an dem als Schulversuch durchgeführten besonderen Bildungsangebot ,Produktives Lernen im Freistaat Sachsen’ teilgenommen haben, gilt das Einvernehmen des Schulträgers gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 als erteilt.“
86.
Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 61 Absatz 4 Satz 2)“

Artikel 2
Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Die Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „staatlichen Mittelschulen“ durch die Wörter „Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft“ und die Wörter „staatlichen Gymnasien“ werden durch die Wörter „Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
einer Geburtsurkunde oder eines entsprechenden Identitätsnachweises,“.
dd)
In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Hochschulreife“ werden die Wörter „oder eines den vorgenannten Abschlüssen gleichwertigen Abschlusses“ eingefügt und das Semikolon wird durch ein Komma ersetzt.
ee)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3“ ersetzt.
 
bbb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ und das Semikolon nach dem Wort „werden“ wird durch ein Komma ersetzt.
 
b)
In den Absätzen 2 und 6 werden jeweils die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
3.
In § 3 Satz 2 werden die Wörter „staatlichen Mittelschulen“ durch die Wörter „Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft“ und die Wörter „staatlichen Gymnasien“ werden durch die Wörter „Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
4.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Geographie, Geschichte, eine Fremdsprache, Biologie oder Physik der Oberschule und kann fachpraktische Teile enthalten.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fächer“ die Wörter „und kann fachpraktische Teile enthalten“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „die schriftlich geprüfte Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Sie kann fachpraktische Teile enthalten.“
cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.
7.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
8.
In § 9 Absatz 1 wird das Wort „Mittelschule“ jeweils durch das Wort „Oberschule“ und die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
9.
In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
10.
In § 12 werden die Wörter „staatlichen Mittelschulen“ durch die Wörter „Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
11.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Schüler der Jahrgangsstufe 11, die das Abitur erlangen wollen, können jeweils an der zentralen besonderen Leistungsfeststellung des Gymnasiums gemäß § 27 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, teilnehmen.“
12.
In § 15 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
13.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.
14.
In § 17 Nummer 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 bis 3, 5 und 6“ ersetzt.
15.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 48 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 SOGYA“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Nummer 3 und 7 wird jeweils das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Physik“ werden jeweils die Wörter „oder Biologie“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Satz 1 SOGYA“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 6 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 6 Nummer 1“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 7 wird die Angabe „§ 48 Abs. 7 und 8 SOGYA“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 7 und 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
 
f)
In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 11 Satz 2 SOGYA“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 11 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
16.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 47 SOGYA“ durch die Wörter „§ 47 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
17.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 8 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 8 Nummer 2“ ersetzt.
bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.
18.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Einer Fachprüfungskommission gehören ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Vorsitzender und zwei weitere Lehrer des jeweiligen Faches an, davon ein Lehrer zugleich als Schriftführer. Einer der beiden weiteren Lehrer soll ein Lehrer der Waldorfschule sein, wenn er die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe im betreffenden Fach besitzt. Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass ausnahmsweise auch ein Lehrer der Waldorfschule ohne eine staatliche Lehrbefähigung im betreffenden Fach Mitglied der Fachprüfungskommission sein kann.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
19.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 2 bis 5 SOGYA“ durch die Wörter „§ 59 Absatz 2 bis 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
20.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 SOGYA“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 8“ ersetzt.
21.
In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „staatlichen Gymnasien“ durch die Wörter „Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
22.
Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 26
Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften
 
(1) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über die Hauptschulabschlussprüfung, die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder die Realschulabschlussprüfung enthält, sind die Regelungen für Schulfremde des Teils 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.
 
(2) Für die Abiturprüfung gelten § 23 Absatz 2, § 48 Absatz 1, §§ 51, 53 Absatz 3, §§ 54 bis 56, 58, 60 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 7 bis 10, §§ 62 und 63 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.
 
§ 27
Übergangsregelung
 
Für Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 zur Abiturprüfung zugelassen wurden und die Abiturprüfung wiederholen, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Dresden, den 7. Mai 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 7, S. 223
    Fsn-Nr.: 710-1.84A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2018