Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen für innovative technologieorientierte Verbundprojekte auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien im Freistaat Sachsen
(FuE-Verbundprojektförderung)
Vom 4. April 2005
- 1.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.1
- Im Rahmen des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000–2006 (Operationelles Programm) gewährt der Freistaat Sachsen nach §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsischen Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), in der jeweils gültigen Fassung, sowie dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für die Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren zur Förderung von innovativen, technologieorientierten Verbundprojekten.
- 1.2
- Zweck der Förderung von Verbundprojekten ist die enge Kooperation von Forschungsabteilungen aus Unternehmen, außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen, Instituten und Forschungsgruppen aus Universitäten und Fachhochschulen, um die Konzeption und Durchführung der einzelnen Teilvorhaben festzulegen und die gesteckten Arbeitsziele schneller zu erreichen. Mit der Förderung soll ein Anreiz für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren gegeben werden, um auf diese Weise das überdurchschnittlich hohe technische Risiko und das damit einhergehende finanzielle Risiko zu mindern. Durch das zielgerichtete und arbeitsteilige Zusammenwirken aller Verbundpartner wird das verfügbare Forschungs- und Entwicklungspotenzial am besten ausgeschöpft, der Technologietransfer verbessert und eine problemorientierte Forschung und Entwicklung sichergestellt.
- 1.3
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert werden Verbundprojekte mit innovativem technologieorientierten Inhalt, die der Entwicklung von neuen oder neuartigen Produkten und Verfahren der gewerblichen Zuwendungsempfänger auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien dienen. Entsprechend dem Operationellen Programm gehören zu den Zukunftstechnologien:
- Materialwissenschaften,
- Physikalische und Chemische Technologien,
- Biologische Forschung und Technologie,
- Mikrosystemtechnik,
- Informationstechnik,
- Fertigungstechnik,
- Energietechnik,
- Umwelttechnik,
- Medizintechnik.
- 2.2
- Ein Produkt oder ein Produktionsverfahren ist neu, wenn es in der Europäischen Union noch nicht wirtschaftlich verwertet wird. Ein neues Produkt oder ein neues Produktionsverfahren im Sinne dieser Förderrichtlinie kann auch auf der Weiterentwicklung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produktes oder Produktionsverfahrens beruhen.
- 2.3
- Insbesondere werden Maßnahmen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in der jeweils gültigen Fassung gefördert.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Zuwendungsempfänger sind rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des wirtschaftsnahen Dienstleistungssektors, die eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben, und in Verbindung mit diesen auch außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen sowie Institute und einzelne Forschungsgruppen aus Universitäten und Fachhochschulen.
- 3.2
- Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 2
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Verwirklichung des Projektes im beantragten Umfang ohne die Zuwendung durch die in Nummer 1.2. genannten Risiken gefährdet ist.
- 4.2
- Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
- 4.3
- Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
- 4.4
- Eine Förderung entfällt, wenn für das gleiche Vorhaben vom Antragsteller öffentliche Mittel des Freistaates Sachsen aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
- 4.5
- Der Zuwendungsempfänger hat die Marktgängigkeit der in ein Produkt umzusetzenden Entwicklungsergebnisse anhand eines Verwertungskonzepts oder einer Vermarktungsstrategie nachzuweisen.
- 5.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten. Die entsprechenden Bedingungen werden jeweils einzelfallbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt.
- 5.3
- Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen:
Industrielle Forschung 3Industrielle Forschung Unternehmen vom Hundert – in KMU 70 vom Hundert – in anderen Unternehmen 55 vom Hundert – in gemeinnützigen Einrichtungen
(mit Bescheinigung des Finanzamtes)100 vom Hundert Vorwettbewerbliche Entwicklung Unternehmen vom Hundert – in KMU 45 vom Hundert – in anderen Unternehmen 30 vom Hundert – in gemeinnützigen Einrichtungen
(mit Bescheinigung des Finanzamtes)100 vom Hundert - Die Förderquote des Verbundes als Ganzes darf die Förderquote des größten gewerblichen Verbundpartners nicht übersteigen. Bei Verbundvorhaben unter Beteiligung öffentlich grundfinanzierter Forschungseinrichtungen kann sich die Förderquote des Verbundes als Ganzes um maximal 5 vom Hundert erhöhen.
- 5.4
- Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden:
- Personalausgaben/-kosten,
- Sachausgaben/-kosten (Material, Mieten, Verbrauchsmaterial),
- Fremdleistungen (über Kooperationsvertrag mit Zustimmung der Bewilligungsstelle)
- Abschreibungen auf vorhabensspezifische Ausrüstungen 5
- Patentierungsausgaben/-kosten (nur bei KMU).
- 5.5
- Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei länger laufenden Vorhaben muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
- 6.
- Verfahren
- 6.1
- Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Abteilung Technologieförderung
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - 6.2
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 7.
- In-Kraft-Treten
- Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Dresden, den 4. April 2005
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk