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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 04.05.2018 bis 31.12.2019

Mittelstandsrichtlinie

Vollzitat: Mittelstandsrichtlinie vom 16. April 2018 (SächsABl. S. 558), die durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 16) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

1
EU-weit gilt eine einheitliche Definition für KMU gemäß Anhang I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung beziehungsweise gemäß Empfehlung betreffend Definition von KMU (2003). Die SAB prüft in jedem Einzelfall die Grenzen für mittlere Unternehmen (unter anderem weniger als 250 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro) und für kleine Unternehmen (unter anderem weniger als 50 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro).
2
Eine selbstständige Tätigkeit wird dann im Nebenerwerb ausgeübt, wenn die Ausübung anderer abhängiger Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang erfolgt.
3
Beratungen ab einer Stunde, Anrechnung üblicher Reisezeit, Vor-/Nachbereitung bis 60 Prozent
4
gilt nicht für branchenspezifischeWeiterentwicklungen, zum Beispiel VDA 6.x oder DIN EN 9100 ff.
5
ausschließlich Erstzertifizierungen und -validierungen
6
Zertifizierungstätigkeiten selbst sind nicht förderfähig; eine Bundesförderung nach der Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand vom 1. Dezember 2015 (BAnz AT 16.12.2015, B1), in der jeweils geltenden Fassung, ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
7
Im klassischen, breit etablierten Verständnis sind technische Innovationen kommerziell ausgerichtete Neuerungen, die mit einem technischen Produkt, einer neuen Dienstleistung oder einem neuen technischen Prozess einhergehen (Produkt-, Prozessinnovation). In Abhängigkeit vom Neuigkeitsgrad und von den Auswirkungen der Innovation wird zwischen Marktneuheiten, Sortimentsneuheiten, disruptiven, radikalen, inkrementellen sowie frugalen Innovationen unterschieden. Nach der Studie des BMWi (2016) gehören zu den nichttechnischen Innovationen neuartige Produkt-, Dienstleistungs-, Prozess-, Organisationsund Marketingkonzepte wie auch Geschäftsmodelle, bei denen der primäre Wertschöpfungsbeitrag nicht aus den eingesetzten Technologien entsteht.
8
Dazu zählen zum Beispiel:
IT-gestütztes Prozess- und Ressourcenmanagement; Implementierung digitaler Technologien im Unternehmen
Einführung/Weiterentwicklung von IT-Prozessen, um die Kunden- und Lieferantenkommunikation optimal zu gestalten und den Fernabsatz zu erhöhen (Online-Marketing/CRM/E-Commerce)
Anpassung von Standards für die unternehmensübergreifende Kommunikation und Zusammenarbeit
9
IT-Grundschutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2018 Nr. 18, S. 558
Fsn-Nr.: 552-V18.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 4. Mai 2018

Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019