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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung vom 21. November 2017 (SächsGVBl. S. 602)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Dienstkleidung für den Vollzugsdienst im Ausreisegewahrsam
(Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung – SächsAusrGewahrsDKlVO)

Vom 21. November 2017

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetzes vom 24. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 286) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Anwendungsbereich

1Beamte, welche im Vollzugsdienst einer Ausreisegewahrsamseinrichtung verwendet werden, erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung. 2Zur Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Grundausstattung erhalten sie eine jährliche Gutschrift auf einem persönlichen Bekleidungskonto. 3Zur Pflege der Dienstkleidung wird ihnen jährlich ein Pflegegeld ausbezahlt. 4Die Justizdienstkleidungsverordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 733), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Bekleidungskonto, Zahlstelle

(1) 1Guthaben auf dem Bekleidungskonto werden nicht ausgezahlt. 2Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall anordnen, dass die Kosten für den privaten Erwerb von einzelnen Dienstkleidungsstücken oder von sonstigen Kleidungsstücken ganz oder teilweise aus dem Guthaben des Bekleidungskontos erstattet werden.

(2) Zuständige Zahlstelle für die Auszahlung des Pflegegeldes und des Dienstkleidungszuschusses gemäß den §§ 4 und 5 der Justizdienstkleidungsverordnung ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.

§ 3
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern regelt durch Verwaltungsvorschrift die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Umfang der Grundausstattung sowie die Verwaltungs- und Auszahlungsverfahren betreffend das Guthaben auf dem Bekleidungskonto, das Pflegegeld und den Dienstkleidungszuschuss.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. November 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 17, S. 602
    Fsn-Nr.: 270-6.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Dezember 2017