Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung
Vom 6. November 2017
Auf Grund des § 79 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung
Die Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612), die durch die Verordnung vom 27. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
- 2.
- Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
-
„§ 2a
Aufwandsentschädigung für Sachkosten
bei Überschreitung von Schwellenwerten - Die Aufwandsentschädigung für Sachkosten nach § 2 Absatz 1 erhöht sich bei im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt eingenommenen Vollstreckungsgebühren in Höhe von
- 1.
- mehr als 45 000 Euro um monatlich 50 Euro,
- 2.
- mehr als 53 000 Euro um monatlich 100 Euro,
- 3.
- mehr als 60 000 Euro um monatlich 150 Euro,
- 4.
- mehr als 68 000 Euro um monatlich 200 Euro und
- 5.
- mehr als 76 000 Euro um monatlich 250 Euro.“
- 3.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- b)
- In Satz 5 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 2 bis 3“ und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
- b)
-
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Aufwandsentschädigung nach § 2a wird nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Legt der Gerichtsvollzieher die voraussichtliche Höhe der in dem Kalenderjahr anfallenden Aufwandsentschädigung nach § 2a schlüssig dar, wird ein monatlicher Vorschuss auf die voraussichtlich entstehende monatliche Aufwandsentschädigung nach § 2a festgesetzt. Der monatliche Vorschuss ist bei der Festsetzung nach Satz 1 anzurechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.“ - c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§§ 96 und 103 Gerichtsvollzieherordnung (GVO)“ durch die Wörter „§§ 72 und 79 der Gerichtsvollzieherordnung“ und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „(VwVfG)“ gestrichen, die Wörter „das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)“ ersetzt und nach den Wörtern „geändert worden ist,“ werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt und nach den Wörtern „Vorschuss nach“ werden die Wörter „Absatz 1a Satz 2 und“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Entschädigung nach“ die Wörter „Absatz 1a Satz 1 und“ eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
- 6.
- § 6 wird aufgehoben.
- 7.
- § 7 wird § 6.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Dresden, den 6. November 2017
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow