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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Vom 15. Oktober 2017

Der Sächsische Landtag hat am 27. September 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder mit Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage eines Qualitätssicherungskonzepts gemäß Absatz 3 Satz 2 durch die Berufung auf eine Professorenstelle der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt.“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Von einer Ausschreibung kann mit Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ebenfalls abgesehen werden, wenn
 
 
1.
die Berufung auf eine höherwertige Professur bereits in der Ausschreibung in Aussicht gestellt wurde,
 
 
2.
durch die Berufung auf eine höherwertige Professur der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt,
 
 
3.
für die Besetzung einer Professur ein in besonderer Weise qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht, der bereits ein dem Berufungsverfahren gleichwertiges Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat und an dessen Gewinnung die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann.
 
Grundlage für die Einwilligung ist ein mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
2.
§ 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
„3.
zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen einer Tenure-Track-Professur.“
 
b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes auf Antrag die Befristung um ein Jahr je Kind, insgesamt um maximal 2 Jahre, verlängert.“
 
c)
Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind die hierfür besonderen Verfahrens- und Evaluierungsregelungen der Hochschule maßgebend.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Oktober 2017

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 15, S. 546
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 2017

    Vorschrift außer Kraft seit:
    21. Juni 2023