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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Fachoberschule

Vollzitat: Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Fachoberschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Fachoberschule – FOSO)

Vom 27. Februar 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2021

Auf Grund

des § 62 Absatz 1, 2 Nummer 4 bis 10 und Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), dessen Absatz 2 durch Artikel 31 Nummer 13 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist, sowie
des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434)

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachoberschulen der Fachrichtungen

1.
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
2.
Gestaltung,
3.
Gesundheit und Soziales,
4.
Technik sowie
5.
Wirtschaft und Verwaltung.

2Die Teile 2, 3, 5 und 7 sowie die §§ 18, 19 und 43 finden auf anerkannte Ersatzschulen, die als Fachoberschule geführt werden, entsprechende Anwendung.

§ 2
Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung

(1) 1In allen Fachrichtungen können zwei- oder einjährige Bildungsgänge eingerichtet werden. 2Die zweijährige Fachoberschule umfasst die Klassenstufen 11 und 12 und die einjährige Fachoberschule die Klassenstufe 12.

(2) 1Die Ausbildung an der Fachoberschule umfasst allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht. 2Die Klassenstufe 11 enthält den fachpraktischen Teil der Ausbildung.

(3) 1Die Ausbildung erfolgt in der Regel in Vollzeitform. 2Im einjährigen Bildungsgang kann die Ausbildung auch berufsbegleitend in Teilzeitform durchgeführt werden. 3Ein Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitform ist möglich.

(4) Eine Klassenstufe der Fachoberschule dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Jahr und bei Unterricht in Teilzeitform zwei Jahre.

(5) Mit erfolgreich bestandener Abschlussprüfung wird die Fachhochschulreife zuerkannt.

§ 3
Verweildauer

(1) Die Verweildauer an der zweijährigen Fachoberschule beträgt höchstens vier Jahre.

(2) Die Verweildauer an der einjährigen Fachoberschule beträgt bei Vollzeitunterricht höchstens zwei Jahre und bei Teilzeitunterricht höchstens vier Jahre.

(3) Auf die Verweildauer sind alle besuchten, einschließlich der wiederholten Klassenstufen, auch in anderen Fachrichtungen der Fachoberschule, anzurechnen.

§ 4
Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

(1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln.

(2) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufes wird ein Klassenbuch geführt.

(3) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden.

§ 5
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.

(2) Während der Ausbildung in Teilzeitform kann der Unterricht auch am Sonnabend stattfinden.

(3) 1Der fachpraktische Teil der Ausbildung findet in der Regel von Montag bis Freitag statt und soll 40 Zeitstunden pro Woche ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten. 2Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt.1

Teil 2
Aufnahme und Schulwechsel

§ 6
Aufnahmevoraussetzungen

(1) 1Voraussetzung für die Aufnahme in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss, der durch ein in Deutschland ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen ist. 2Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Zeugnis gemäß Satz 1 gleichgestellt, wenn es von der oberen Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist.

(2) Die Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang setzt zusätzlich voraus:

1.
einen im Hinblick auf die Fachrichtung einschlägigen Berufsabschluss nach Bundes- oder Landesrecht von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder
2.
eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf, sofern der Berufsabschluss im Hinblick auf die Fachrichtung nicht einschlägig ist.

(3) 1Bewerber für die Fachrichtung Gestaltung haben ergänzend zu den Aufnahmevoraussetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in einer Aufnahmeprüfung ihre bildnerisch-praktischen Fähigkeiten zu zentral vorgegebenen Themen nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt 240 Minuten; Prüfungsort und -termin werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(4) 1Bewerber, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, erfüllen die Aufnahmevoraussetzungen, wenn sie das Fach Englisch durch die Sprachkompetenz der Herkunftssprache auf dem Niveau des mittleren Bildungsabschlusses ersetzen und im Übrigen die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 2 vorliegen. 2Das Fach Englisch kann durch die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache ersetzt werden, wenn dieses Unterrichtsfach im Herkunftsland nicht mindestens auf dem Niveau eines mittleren Schulabschlusses angeboten und unterrichtet worden ist.

§ 7
Versagungsgründe

Die Aufnahme an der Fachoberschule ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt,
2.
im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte,
3.
mehr als einmal zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde,
4.
mehr als einmal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder
5.
den Bildungsgang nicht ohne eine Überschreitung der Verweildauer beenden kann.

§ 8
Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist vom Bewerber und bei Minderjährigen von den Eltern bis zum 31. März des Schuljahres, welches dem beantragten Ausbildungsbeginn vorangeht, an das Berufliche Schulzentrum zu richten, dem die Fachoberschule zugeordnet ist.

(2) Dem Aufnahmeantrag sind in Abhängigkeit von der Dauer des Bildungsgangs beizufügen:

1.
für den zweijährigen Bildungsgang eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 nachweist, wurde dieses Zeugnis noch nicht erteilt, ist eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses vorzulegen und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen,
2.
für den einjährigen Bildungsgang
 
a)
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 nachweist, und
 
b)
eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Berufsschule und des Berufsabschlusses sowie im Fall des § 6 Absatz 2 Nummer 2 ein Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in dem einschlägigen Beruf und
3.
unabhängig von der Dauer des Bildungsgangs
 
a)
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit einem Lichtbild in Passbildformat,
 
b)
eine Erklärung darüber,
 
 
aa)
welche Fachrichtung besucht werden soll,
 
 
bb)
ob der Bewerber bereits am Auswahlverfahren einer Fachoberschule teilgenommen hat und
 
 
cc)
ob der Bewerber bereits eine Fachoberschule besucht oder an der Abschlussprüfung einer Fachoberschule teilgenommen und welches Ergebnis er dabei erzielt hat, und
 
c)
gegebenenfalls eine Erklärung über das Vorliegen eines Härtefalls.

(3) 1Vom Bewerber werden folgende Daten verarbeitet:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Geschlecht,
4.
bei Minderjährigen Name und Vorname der Eltern,
5.
Anschrift,
6.
Telefonnummer und Notfalladresse,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
Religionszugehörigkeit,
9.
Angaben zur bisherigen Schullaufbahn und
10.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für die Ausbildung von Bedeutung ist.

2Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 8 und 10 muss die Einwilligung des Bewerbers, bei Minderjährigen die der Eltern, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.2

§ 9
Aufnahme- und Auswahlverfahren

(1) 1Kann eine Fachoberschule nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für die Bewerber des jeweiligen Bildungsgangs ein Auswahlverfahren statt. 2Im Auswahlverfahren für den zweijährigen Bildungsgang sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
80 Prozent an Bewerber mit einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen mittleren Schulabschluss,
2.
15 Prozent an Bewerber, welche über ein Versetzungszeugnis von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums verfügen, und
3.
5 Prozent an Bewerber, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

3Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben. 4Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sich die Auswahl nach der Rangfolge der auf eine Dezimalstelle ohne Rundung gebildeten Durchschnittsnote des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme in den zweijährigen Bildungsgang nachweist. 5Wurde dieses Zeugnis noch nicht erteilt, tritt an die Stelle des Zeugnisses eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses.

(2) 1Im Auswahlverfahren für den einjährigen Bildungsgang sind 5 Prozent der Ausbildungsplätze an Bewerber zu vergeben, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 2Die nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Bewerbern zur Verfügung. 3Für das Auswahlverfahren gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(3) 1Bei der Berechnung der Durchschnittsnote bleibt die Note im Fach Sport unberücksichtigt. 2Ist die Note der Aufnahmeprüfung in der Fachrichtung Gestaltung besser als die Durchschnittsnote gemäß Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, ist die Note der Aufnahmeprüfung maßgeblich. 3Bei Bewerbern mit gleicher Durchschnittsnote erfolgt die Auswahl durch ein Losverfahren.

(4) Verspätet eingereichte Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn über alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge entschieden wurde oder sich diese anderweitig erledigt haben.

(5) Bewerber, die im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten bei jeder erneuten Anmeldung eine fiktive Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um jeweils einen viertel Notenpunkt.

§ 10
Aufnahmeentscheidung

(1) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. 2Sie ist dem Bewerber und bei Minderjährigen den Eltern schriftlich bis zum 15. Mai des laufenden Schuljahres bekannt zu geben.

(2) 1Der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung der Schule schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nehmen möchte. 2Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Aufnahme. 3Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben.

(3) Können zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden und ist zu erwarten, dass diese bis zum Schuljahresbeginn erfüllt sind, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt.

§ 11
Schulwechsel

1Ein Schulwechsel an eine andere Fachoberschule gleicher Fachrichtung ist möglich. 2Der Schulleiter der aufnehmenden Schule prüft, ob die Ausbildung an der aufnehmenden Schule fortgeführt werden kann und fordert sämtliche Unterlagen des Schülers einschließlich einer Übersicht über die im laufenden Schuljahr bereits erteilten Noten an.

Teil 3
Ausbildung, Ausbildungsstruktur und Leistungsnachweise

§ 12
Leistungsnachweise

(1) 1Während der Ausbildung dienen schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise der Leistungsermittlung. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, die Fach- und die Projektarbeit, Dokumentationen, Kurzkontrollen, Hausaufgaben und Kurzberichte. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge und Präsentationen. 4Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung praktischer Aufgaben und Projekte.

(2) In der Regel darf pro Tag nicht mehr als eine Klassenarbeit und sollen in einer Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden.

(3) 1Art, Anzahl und Gewichtung der in einem Fach zu erbringenden Leistungsnachweise werden jeweils zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben. 2Die Fachkonferenz kann von diesen Festlegungen aus wichtigen Gründen abweichen, wenn der Unterricht auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Schule stattfinden kann. 3Diese informiert die Schüler unverzüglich über die Abweichungen.

(4) 1In jedem Unterrichtsfach kann in der Klassenstufe 11 jeweils eine Klassenarbeit durch eine schriftliche Arbeit mit zentraler Aufgabenstellung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden. 2Die zentrale Aufgabenstellung dient einer schulübergreifenden Vergleichbarkeit des Lernerfolgs und hat eine Orientierungsfunktion für die weitere Schullaufbahn der Schüler.3

§ 13
Fachpraktischer Teil der Ausbildung

(1) 1Der fachpraktische Teil der Ausbildung in der Klassenstufe 11 wird als gelenktes Praktikum in Betrieben, Behörden oder betriebsähnlichen Einrichtungen durchgeführt. 2Schülerfirmen zählen nicht zu den Betrieben oder betriebsähnlichen Einrichtungen. 3Die Praktikumsplätze werden von der Schule genehmigt, wenn die Praktikumseinrichtung in einer Branche tätig ist, welche der vom Schüler gewählten Fachrichtung entspricht oder die Branche von der Schule für die fachrichtungsbezogene Ausbildung als förderlich eingeschätzt wird. 4Der fachpraktische Teil der Ausbildung kann im Umfang von maximal 10 Prozent der in der Stundentafel für dieses Fach ausgewiesenen Gesamtstundenzahl auch in der Schule durchgeführt werden.

(2) 1Die Inhalte des Praktikums und dessen Durchführung sind Gegenstand eines schriftlichen Praktikumsplans, der vom betreuenden Fachlehrer der Fachoberschule und der Praktikumseinrichtung erstellt wird. 2Inhaltliche Grundlage des Praktikumsplans ist der Lehrplan für den fachpraktischen Teil der Ausbildung. 3Der Praktikumsplan legt auch fest, welche einschlägig ausgebildete Fachkraft der Praktikumseinrichtung den Schüler während des Praktikums anleiten wird.

(3) 1Der Schüler hat in einem wöchentlichen Kurzbericht seine Anwesenheit in der Praktikumseinrichtung und die dort ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen. 2Während des Praktikums fertigt der Schüler eine Projektarbeit an. 3Die ausgeübten Tätigkeiten und die Projektarbeit werden von der betreuenden Lehrkraft unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung der Fachkraft der Praktikumseinrichtung auf der Grundlage des Praktikumsplans beurteilt. 4Das von der betreuenden Lehrkraft festgestellte Gesamturteil lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(4) Unterschreitet die Teilnahme des Schülers am fachpraktischen Teil der Ausbildung 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit, ist dieser Teil der Ausbildung als „nicht bestanden“ zu bewerten.

(5) 1Soweit das Praktikum oder Teile davon auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Praktikumseinrichtung durchgeführt werden können, kann der fachpraktische Teil der Ausbildung abweichend von Absatz 1 an der Schule stattfinden und der Schüler kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 durch eine Lehrkraft fachlich angeleitet werden. 2Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 finden keine Anwendung.4

§ 14
Facharbeit

(1) 1In der Klassenstufe 12 ist in einem Fach eine Facharbeit zu erstellen. 2Der Schüler hat sich dabei auf der Grundlage der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung fachpraktischer Ausbildungsinhalte oder seiner vorhandenen Berufserfahrung mit einem fachrichtungsbezogenen Thema auseinanderzusetzen. 3Die Facharbeit soll mindestens zehn Seiten umfassen und einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten. 4Die Facharbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen.

(2) Das vom Schüler gewählte Thema der Facharbeit ist vom jeweiligen Fachlehrer zu bestätigen.

(3) 1Die Note der Facharbeit geht als Leistungsnachweis mit der Gewichtung einer Klassenarbeit in die Jahresnote für das betreffende Fach ein. 2Das Thema und die Note für die Facharbeit werden neben der Jahresnote für dieses Fach nachrichtlich im Abschluss- oder Abgangszeugnis ausgewiesen.

§ 15
Bewertung der Leistungen

(1) 1Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung. 2Die Leistungen des Schülers beziehen sich in ihren Anforderungen auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte und sind nach folgender Notenskala zu bewerten:

1.
sehr gut (1),
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2.
gut (2),
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3.
befriedigend (3),
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4.
ausreichend (4),
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5.
mangelhaft (5),
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6.
ungenügend (6),
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

(3) Die Jahresnote eines Faches wird aus den Noten sämtlicher im Schuljahr erbrachten Leistungsnachweise gemäß § 12 Absatz 3 gebildet.

§ 16
Versäumnis eines Leistungsnachweises

(1) 1Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird hierfür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich dem Klassenlehrer mitzuteilen. 3Dieser entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes. 4Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. 5Bei wiederholt krankheitsbedingten Fehlzeiten kann der Klassenlehrer zum Nachweis der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attestes anfordern.

(2) Versäumt der Schüler einen Leistungsnachweis und liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, entscheidet der Fachlehrer, zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

(3) Weigert sich der Schüler einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird für die nicht erbrachte Leistung die Note „ungenügend“ erteilt.

§ 17
Täuschungshandlungen

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nichtzugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

(2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten.

Teil 4
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 18
Versetzung

(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung von Klassenstufe 11 nach Klassenstufe 12 bilden die Jahresnoten der einzelnen Fächer. 2Der Schüler wird versetzt, wenn

1.
kein Fach mit der Jahresnote „ungenügend“ bewertet wurde und die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer gemäß § 19 ausgeglichen werden können,
2.
in jedem Fach auf Grund einer ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote gebildet werden konnte und
3.
der fachpraktische Teil der Ausbildung mit „bestanden“ bewertet wurde.

(2) Im Fall des § 13 Absatz 5 findet Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung.5

§ 19
Notenausgleich

(1) Innerhalb der Fächer, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, kann die Zeugnisnote „mangelhaft“ höchstens einmal durch eine Zeugnisnote, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

(2) Innerhalb der nicht in Absatz 1 genannten Fächer der Stundentafel kann höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ durch eine Zeugnisnote, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, ausgeglichen werden.

§ 20
Wiederholung einer Klassenstufe

(1) 1Ein Schüler, der nicht versetzt oder gemäß § 26 Absatz 2 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. 2Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.

§ 21
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der Fachhochschulreife.

(2) Das Schulverhältnis endet auch

1.
nach schriftlicher Erklärung des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund schriftlicher Erklärung der Eltern über sein Ausscheiden,
2.
durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters
 
a)
über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen,
 
b)
auf Grund zweimaliger Nichtversetzung oder
 
c)
auf Grund endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder
3.
wegen Überschreitens der Verweildauer gemäß § 3.

Teil 5
Abschlussprüfung

§ 22
Termin der Abschlussprüfung

1Die Abschlussprüfung findet am Ende des Schuljahres der Klassenstufe 12 statt. 2Die Termine werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

§ 23
Prüfungsausschuss

(1) 1An jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Vorsitzender für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

1.
als Vorsitzender der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
2.
der stellvertretende Schulleiter, sofern dieser nicht bereits Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist, und
3.
alle Lehrkräfte, die in der Klassenstufe 12 in den Fächern der Abschlussprüfung Unterricht erteilt haben.

3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen, sofern diese Lehrkräfte für eine Tätigkeit als Prüfer fachlich geeignet sind und mindestens über die Lehrerlaubnis für das Prüfungsfach verfügen.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 für jede Schule den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen und eine Lehrkraft als seinen Stellvertreter benennen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) 1Eine Lehrkraft, die zu einem Schüler in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht, kann nicht in den Prüfungsausschuss berufen oder als Prüfer in dem Prüfungsverfahren dieses Schülers eingesetzt werden. 2Kommt ein Ausschluss gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der oberen Schulaufsichtsbehörde. 3Diese entscheidet über den Ausschluss.

(5) 1Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des von ihm beauftragten Mitglieds des Prüfungsausschusses.

(6) Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss rechtswidrig ist, muss er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und eine Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.6

§ 24
Fachausschuss

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche Prüfung gemäß den §§ 29 und 30 aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. 2Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt ein Mitglied des Fachausschusses zu dessen Vorsitzenden. 4Fachausschüsse können auch schulübergreifend gebildet werden. 5Die Entscheidung darüber trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 25
Protokoll

(1) 1Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Protokollführer. 3Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und vom Protokollführer zu unterschreiben.

(2) 1Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen sowie besondere Vorkommnisse enthält. 2Es ist von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses, des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsfragen, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüfungsteilnehmers und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten.

(4) Für die Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach der Fachrichtung Gestaltung gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 26
Festsetzung der Vornote und Zulassung zur Prüfung

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Vornoten des einzelnen Schülers. 2In jedem Fach wird die Jahresnote gemäß § 15 Absatz 3 zur Vornote für das jeweilige Unterrichtsfach. 3War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. 4Die Vornoten werden den Schülern mindestens drei Schultage vor der Abschlussprüfung mitgeteilt.

(2) 1Zur Abschlussprüfung wird ein Schüler nicht zugelassen, wenn

1.
in mindestens einem Fach die Vornote „ungenügend“ erteilt wurde,
2.
die mit der Note „mangelhaft“ bewerteten Vornoten nicht gemäß § 19 ausgeglichen werden können oder
3.
in mindestens einem Fach auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden konnte.

2Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. 3Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Schüler und bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitzuteilen und zu begründen.7

§ 27
Schriftliche und praktische Prüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Inhalte aus den Fächern

1.
Deutsch, Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
2.
Englisch, Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
3.
Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten, und
4.
fachrichtungsbezogenes Fach, Bearbeitungsdauer 210 Minuten:
 
a)
in der Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie das Fach Agrarbiologie,
 
b)
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Fach Gesundheitsförderung und Soziale Arbeit,
 
c)
in der Fachrichtung Technik das Fach Angewandte Physik und
 
d)
in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen.

(2) 1In der Fachrichtung Gestaltung umfasst die Prüfung Inhalte aus dem fachrichtungsbezogenen Fach Künstlerisch-ästhetische Praxis. 2Die Prüfung wird als praktische Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 360 Minuten durchgeführt.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden zentral von der obersten Schulaufsichtsbehörde gestellt.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt je Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Erst- und Zweitkorrektor.

(5) Können sich die beiden Korrektoren nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Prüfer im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

(6) Kann auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Unterricht während der Ausbildung nicht oder nicht in vollem Umfang in der Schule stattfinden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 und die Bearbeitungsdauer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2 jeweils um 30 Minuten.8

§ 28
Prüfung in der Herkunftssprache

(1) 1Für Prüfungsteilnehmer, die gemäß § 6 Absatz 4 in die Fachoberschule aufgenommen worden sind, wird die Prüfung im Fach Englisch durch eine schriftliche Prüfung in der Herkunftssprache mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten ersetzt. 2Der mündliche Teil der Prüfung gemäß § 29 entfällt. 3§ 30 findet keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsleistung wird nach Maßgabe des für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung geltenden Bewertungsmaßstabs für die Sprachkompetenz im Fach Englisch bewertet.

(3) 1Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in der Herkunftssprache durch zwei von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmte Korrektoren erfolgt gemeinschaftlich. 2Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens ein Korrektor über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und mindestens ein Korrektor über eine Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für das Fach Englisch verfügt. 3Können sich die beiden Korrektoren nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der Bewertungen der beiden Korrektoren.

§ 29
Mündliche Prüfung

(1) 1Ergänzend zu § 27 Absatz 1 Nummer 2 wird der Prüfungsteilnehmer im Fach Englisch mündlich geprüft. 2Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden und dauert als Einzelprüfung 20 Minuten. 3Wird die Prüfung als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Prüfungsdauer um jeweils fünf Minuten für jeden weiteren Schüler und beträgt maximal 30 Minuten. 4Die Entscheidung über die Durchführung als Einzel- oder Gruppenprüfung trifft der Prüfungsausschuss.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Fachausschuss festgelegt.

(3) 1Der Prüfungsteilnehmer kann sich auf der Grundlage der schriftlich gestellten Prüfungsaufgaben 20 Minuten unter Aufsicht auf die Prüfung vorbereiten. 2Die während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen können vom Prüfungsteilnehmer während der Prüfung verwendet werden.

(4) 1Die Leistung des Prüfungsteilnehmers ist mit einer ganzen Note zu bewerten. 2Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(5) 1An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung und Bewertung der Leistung sowie der Mitteilung des Prüfungsergebnisses können als Zuhörer Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden und bei berechtigtem dienstlichen Interesse mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch andere Personen teilnehmen. 2Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörern bedarf des Einverständnisses sämtlicher Prüfungsteilnehmer.

§ 30
Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) Ein Schüler kann sich auf Antrag in jedem Prüfungsfach zusätzlich mündlich prüfen lassen, wenn in dem jeweiligen Prüfungsfach gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 der Durchschnitt aus der Vornote und der Prüfungsnote n,5 ergibt und auf Grund der schlechteren Prüfungsnote aufzurunden wäre.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den Schüler über die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung und bestimmt einen Termin, bis zu dem die mündliche Prüfung zu beantragen ist. 2Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 3Der Prüfungstermin ist dem Schüler mindestens drei Schultage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(3) 1Die zusätzliche mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern; die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten. 2§ 29 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 31
Nachteilsausgleich

(1) 1Die besonderen Belange von Schülern mit Behinderung sind während der Ausbildung und im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. 2Behinderung im Sinne von Satz 1 ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer verminderten Leistungsfähigkeit des Schülers im Vergleich zu seinen gleichaltrigen Mitschülern ohne Behinderung führt. 3Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß Satz 1 gleichgestellt.

(2) 1Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers legt die obere Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, welche die Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern. 2Der Antrag muss spätestens zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 12 gestellt werden. 3Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.

§ 32
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Zeugnisnoten fest.

(2) Im Fach Englisch wird die Zeugnisnote zu gleichen Teilen aus der Vornote und jeweils den Prüfungsnoten des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils gebildet.

(3) 1In Fächern, die Gegenstand der schriftlichen und praktischen Prüfung waren, wird die Zeugnisnote als arithmetisches Mittel aus der Vornote und der Prüfungsnote gebildet. 2Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. 3Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird abgerundet, wenn die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote.

(4) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung waren, entspricht die Zeugnisnote der Vornote.

(5) Wurde die Prüfung im Fach Englisch durch die Prüfung in der Herkunftssprache gemäß § 28 ersetzt, entspricht die Prüfungsnote der Zeugnisnote.

(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt worden ist und die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer gemäß § 19 ausgeglichen werden können.

(7) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 33
Versäumnis und Nachholung

(1) 1Versäumt ein Schüler einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Prüfungsteilnehmer hat den Grund des Versäumnisses durch Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 3Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. 4Eine Erkrankung, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindert, ist unverzüglich durch ein ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen. 5In Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. 6Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfungsteilnehmer die Prüfung oder den versäumten Prüfungsteil am Nachprüftermin nachholen. 2Versäumt der Schüler auch die Nachprüfung aus wichtigem Grund, ist eine Prüfungsteilnahme erst nach Wiederholung der Klassenstufe möglich. 3In diesem Fall wird die Wiederholung der Klassenstufe nicht auf die Verweildauer angerechnet.

(3) Hat sich ein Schüler in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten für die zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 30 entsprechend.

(5) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

(6) 1Der Schüler kann die Abschlussprüfung auf Antrag an einem weiteren Prüfungstermin zu Beginn des auf den Nachprüftermin folgenden Schuljahres ablegen, wenn

1.
die Abschlussprüfung in einen Zeitraum fällt, in dem die epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie festgestellt worden ist, oder die Feststellung innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Abschlussprüfung nicht aufgehoben wurde und
2.
der Schüler den ursprünglichen Prüfungstermin und den Nachprüftermin aus wichtigem Grund versäumt hat.

2Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Abschlussprüfung gemäß Satz 1 und die Frist für die Antragstellung fest. 3Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. 4Versäumt der Prüfungsteilnehmer auch den auf den Nachprüftermin folgenden Prüfungstermin, ist eine Prüfungsteilnahme erst nach der Wiederholung der Klassenstufe möglich. 5Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend.9

§ 34
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Schüler eine Täuschungshandlung gemäß § 17 Absatz 1 begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom Aufsicht führenden Lehrer zu protokollieren.

(2) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist wie folgt zu verfahren:

1.
Eine noch nicht beendete Prüfung wird abgebrochen; die Entscheidung trifft bei der Prüfung gemäß § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.
2.
Die Prüfungsleistung für dieses Prüfungsfach ist mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
3.
In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen.

2In den schriftlich geprüften Fächern und in der praktischen Prüfung der Abschlussprüfung sind jeweils die Aufsicht führenden Lehrkräfte und im Übrigen der Vorsitzende des Fachausschusses oder die vom ihm beauftragte Lehrkraft berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

(3) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses fort.

(4) 1Behindert ein Schüler durch sein Verhalten eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dieser Prüfung ausgeschlossen und erhält die Note „ungenügend“. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung aufheben und das Zeugnis über die Fachhochschulreife einziehen.

(6) Die Schüler sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 35
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung setzt einen schriftlichen Antrag beim Schulleiter voraus. 3Dieser bestimmt die Antragsfrist und entscheidet über den Antrag.

(2) 1Die Wiederholung der Abschlussprüfung setzt die Wiederholung der Klassenstufe 12 im unmittelbar anschließenden Schuljahr voraus. 2Die Wiederholung der Abschlussprüfung umfasst alle Prüfungsfächer. 3Schüler, welche zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder diese nicht bestanden haben, schließen die Ausbildung endgültig ohne Abschluss ab.

(3) Ein Schüler muss die letzte Klassenstufe wiederholen, bevor er erneut zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann, wenn er gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurde.

Teil 6
Besondere Vorschriften über die Abschlussprüfung für Schulfremde

§ 36
Allgemeines

(1) Für die Abschlussprüfung für Schulfremde gelten § 15 sowie Teil 5 und 7 mit Ausnahme der §§ 26 und 30 entsprechend, sofern die Vorschriften dieses Teils keine besonderen Regelungen enthalten.

(2) Ein Bewerber wird auf Antrag von der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn

1.
die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
2.
die Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für Schulfremde nicht bereits zweimal ohne Erfolg absolviert worden ist.

(3) Bewerber für die Fachrichtung Gestaltung haben zusätzlich vor der Zulassung ihre bildnerisch-praktischen Fähigkeiten in geeigneter Weise nachzuweisen.

(4) Die Abschlussprüfung für Schulfremde kann nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Falle des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

(5) 1Die obere Schulaufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung. 2In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.

§ 37
Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist vom Bewerber spätestens bis zum 15. Januar des Kalenderjahres der Abschlussprüfung für Schulfremde an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule,
2.
Teilnehmer eines von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Bildungsgangs (Fernlehrgangsteilnehmer) oder
3.
Bewerber, die im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben und nachweisen, dass sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, die den Zielen und Inhalten des Lehrplans der Fachoberschule in der jeweiligen Fachrichtung entsprechen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,
2.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse und des Berufsabschlusses, welche die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 nachweisen und, sofern der Berufsabschluss nicht einschlägig ist, zusätzlich ein Nachweis über die dreijährige Berufstätigkeit in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf,
3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild in Passbildformat,
4.
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits an einer Abschlussprüfung oder einer Abschlussprüfung für Schulfremde der Fachoberschule teilgenommen hat und welches Ergebnis dabei erzielt wurde, und
5.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Lehrplaninhalte der betreffenden Fachrichtung der Fachoberschule vorbereitet hat.

(4) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt oder
2.
die Nachweise gemäß Absatz 3 nicht erbringt.

2Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber diese nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Nachweise nicht rechtzeitig vorlegt.

(5) 1Der Bewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Zulassung zur Prüfung. 2Zeit und Ort der Prüfung werden ihm mitgeteilt.10

§ 38
Prüfungsfächer

(1) 1Die schriftliche Prüfung und die praktische Prüfung werden gemäß § 27 Absatz 1 und 2 sowie gemäß § 28 durchgeführt. 2Jeder Prüfungsteilnehmer hat sich vor Beginn der Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.

(2) 1Zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Absatz 1 haben die Prüfungsteilnehmer jeweils eine mündliche Prüfung in den Fächern nach Satz 3 zu absolvieren. 2§ 29 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Aufgaben aus

1.
den Fächern der schriftlichen und praktischen Prüfung,
2.
dem Fach Geschichte-Gemeinschaftskunde,
3.
einem naturwissenschaftlichen Fach nach Wahl des Prüfungsteilnehmers aus der Gruppe Physik, Chemie oder Biologie, das nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, und
4.
einem weiteren Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts der jeweiligen Fachrichtung.

4Der Prüfungsausschuss kann auf die Durchführung der mündlichen Prüfung verzichten, sofern in der schriftlichen oder praktischen Prüfung in diesem Fach mindestens die Note „gut“ erreicht wurde. 5Die mündliche Prüfung im Fach Englisch bleibt davon ausgenommen. 6Wird die Prüfung im Fach Englisch durch die Prüfung in der Herkunftssprache ersetzt, entfällt die Prüfung im Fach Englisch gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 und § 29.11

§ 39
Festsetzung der Zeugnisnoten und Fachhochschulreife

(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. 2In Fächern, die schriftlich oder praktisch und mündlich geprüft worden sind, zählt die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfung zweifach und die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3Wurde gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung verzichtet, ist die Prüfungsnote die Zeugnisnote. 4Bei einer Prüfung gemäß § 28 entspricht die Prüfungsnote der Zeugnisnote.

(2) 1Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung der Fachhochschulreife. 2§ 32 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.12

§ 40
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) 1Schulfremde, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im folgenden Schuljahr wiederholen. 2Dies gilt jedoch nicht für Schulfremde, die sich bereits einmal erfolglos einer Abschlussprüfung an einer Fachoberschule unterzogen haben.

(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen erneuten Antrag voraus.

Teil 7
Zeugnisse und Durchschnittsnote

§ 41
Zeugnisse

(1) Im Rahmen der Ausbildung erteilt die Fachoberschule Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, das Zeugnis der Fachhochschulreife, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern.

(2) 1Halbjahreszeugnisse bescheinigen den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufen 11 und 12. 2Sie enthalten eine Note für jedes Fach, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde.

(3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden. 2Sie bescheinigen den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende der Klassenstufe, enthalten Jahresnoten über die erbrachten Leistungen in jedem Fach der Stundentafel und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

(4) 1Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist eine staatliche Urkunde für Schüler und Schulfremde, welche den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben. 2Es enthält die Jahresnoten der in der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer und die Zeugnisnoten, gibt Auskunft über das Gesamtergebnis der Ausbildung und enthält die Zuerkennung der Fachhochschulreife. 3Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird anstelle des Jahreszeugnisses erteilt.

(5) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden und werden erteilt, wenn Schüler den Bildungsgang ohne Abschluss beenden. 2Sie enthalten im Fall des § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung und im Übrigen auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise eine Darstellung des in diesem Schuljahr bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstands. 3Auf Antrag eines zur Abschlussprüfung zugelassenen Schülers ist im Abgangszeugnis auch die Zulassung zur Prüfung auszuweisen.

(6) 1Ein Schulfremder, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. 2Diese enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.

§ 42
Durchschnittsnote

1Die Durchschnittsnote, die im Zeugnis der Fachhochschulreife ausgewiesen wird, ist das arithmetische Mittel sämtlicher Noten dieses Zeugnisses. 2Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. 3Die Note für die Facharbeit und die Note im Fach Sport bleiben bei der Berechnung der Durchschnittsnote unberücksichtigt.

Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 43
Übergangsvorschriften

Für Schüler, die sich während der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in einer Ausbildung an der Fachoberschule befinden oder für Bewerber, die während dieser Zeit zur Schulfremdenprüfung zugelassen werden, findet die Schulordnung Fachoberschule in der ab dem 13. Mai 2021 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung.13

§ 44
Außerkrafttreten

§ 12 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 13 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 27 Absatz 6 sowie § 33 Absatz 6 treten außer Kraft mit Ablauf des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder aufgehoben wurde und dies im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.14

Dresden, den 27. Februar 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 4, S. 128
    Fsn-Nr.: 710-1.50/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2021