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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Schulsozialarbeit

Vollzitat: FRL Schulsozialarbeit vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 322), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 849) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen
(FRL Schulsozialarbeit)

Vom 12. März 2020

[geändert durch RL vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 849)
mit Wirkung vom 1. Juli 2023]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zum Ausbau und zur qualitativen Weiterentwicklung von Maßnahmen der Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen. Damit wird die Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gefördert, ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geleistet und der gleichmäßige Ausbau der Angebote unterstützt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Angebote der Schulsozialarbeit nach § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch an allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen, die auf der Grundlage des Förderkonzeptes zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen und nachrangig der am 24. Juni 2016 vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen Fachempfehlung zur Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (www.familie.sachsen.de) arbeiten. Der Zuwendungsgeber wirkt im Austausch mit dem Landesjugendamt darauf hin, dass qualitative und quantitative Empfehlungen zur Schulsozialarbeit, soweit sie veröffentlicht wurden, durch die Zuwendungsempfänger umgesetzt werden.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Erstempfänger). Die zugewendeten Mittel sollen auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Nummer 12 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften [VVK]) in öffentlich-rechtlicher Form auf Antrag an die Letztempfänger weitergeleitet werden. Letztempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung selbst erbringt, sind Erstempfänger und Letztempfänger gleichgestellt, Satz 2 gilt nicht.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Abweichend von Nummer 1.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 1.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) ist der Vorhabenbeginn bei Maßnahmen zur Projektförderung nach dieser Richtlinie ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) generell zugelassen.
2.
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.
3.
Zuwendungen werden durch den Freistaat Sachsen gewährt, wenn
a)
Schulsozialarbeit im Rahmen der Planungsverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der örtlichen Jugendhilfeplanung verankert ist,
b)
die auf Grundlage dieser Förderrichtlinie zugewendeten Haushaltsmittel zur Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit in der kommunalen Gebietskörperschaft durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwendet werden und
c)
an jeder Oberschule in öffentlicher Trägerschaft in der kommunalen Gebietskörperschaft der Einsatz einer oder mehrere Fachkräfte in einem Gesamtumfang von mindestens 1,0 Vollzeitäquivalente vorgesehen ist.
4.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die vollständige Beantragung der im Jahr der Antragstellung für den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt auf der Grundlage der FRL Jugendpauschale vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 327), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), zur Verfügung stehenden Mittel sowie der vollständige Abruf der im Vorjahr (beginnend mit dem Jahr 2017) für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel.
5.
Personalausgaben sind grundsätzlich nur für Fachkräfte, die sich für die Aufgabe der Schulsozialarbeit nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben, zuwendungsfähig. In begründeten Einzelfällen sind auch Ausgaben für Personen zuwendungsfähig, die aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Die Feststellung der persönlichen Eignung auch für diese Personen obliegt dem Träger der Angebote (Letztempfänger).
6.
Gefördert werden Angebote der Schulsozialarbeit, soweit nicht bereits nach einer anderen Richtlinie des Freistaates eine Förderung erfolgt. Eine Negativerklärung für alle entsprechenden Projekte der Letztempfänger ist durch den Erstempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird ab dem Schuljahresbeginn Schuljahr 2018/2019 (1. August 2018) im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Auch die Weiterleitung der Mittel an die Letztempfänger soll als Anteilfinanzierung in Form von Projektförderung erfolgen.
2.
Die Zuwendung kann bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, maximal jedoch in Höhe des unter Ziffer V Nummer 4 ermittelten Betrages. Mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen durch den Erstempfänger erbracht werden. Dabei können Finanzierungsanteile kreisangehöriger Städte und Gemeinden sowie Eigenleistungen anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, wenn diese Letztempfänger sind, angerechnet werden.
3.
Abweichend von Nummer 2 beträgt die Zuwendung für die zuwendungsfähigen Personalausgaben für je 1,0 Vollzeitäquivalente an Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft 100 Prozent.
4.
Die maximale Höhe der Zuwendung pro Landkreis oder Kreisfreier Stadt pro Kalenderjahr errechnet sich aus der Höhe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel multipliziert mit dem Anteil der in den allgemeinbildenden Schulen in der kommunalen Gebietskörperschaft unterrichteten Schüler an der Gesamtzahl der in diesen Schularten erfassten Schüler im Freistaat Sachsen. Als Grundlage für die jeweils für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren, beginnend mit den Jahren 2017 und 2018, geltende Berechnung werden die Erhebungen der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres herangezogen. Soweit kein Landkreis und keine Kreisfreie Stadt gegenüber der Bewilligungsbehörde widerspricht, kann eine Beibehaltung der Datengrundlage für nachfolgende Jahre durch die Bewilligungsbehörde festgelegt werden. Die maximal mögliche Höhe der Förderung im Sinne eines maximalen Antragsbudgets wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Bewilligungsbehörde bekannt gegeben. Die nicht in Anspruch genommenen oder im Laufe des Bewilligungszeitraumes nicht verbrauchten Mittel einzelner kommunaler Gebietskörperschaften können nach Abfrage der Mehr- oder Minderbedarfe gemäß Ziffer VI Nummer 6 durch die Bewilligungsbehörde anderen Landkreisen und Kreisfreien Städten zusätzlich bewilligt werden.
5.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Personalausgaben für Fachkräfte nach Ziffer IV Nummer 5 sind maximal zuwendungsfähig bis zu Entgeltgruppe S 11 b Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in Verbindung mit der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – TVöD. An Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft werden nicht weniger als 1,0 Vollzeitäquivalente pro Oberschule gefördert. Pro Schulstandort werden bis zu zwei Vollzeitäquivalente und grundsätzlich nicht weniger als 0,75 Vollzeitäquivalente gefördert. Für darüber hinaus gehende Ausgaben, insbesondere Sachausgaben und Verwaltungskosten, ist ein Pauschalsatz in Höhe von bis zu 7 000 Euro je 1,0 Vollzeitäquivalent zuwendungsfähig. Sachausgaben für Raummieten sind im Rahmen des Pauschalsatzes nur zuwendungsfähig, wenn in begründeten Einzelfällen für die Umsetzung der Projekte keine geeigneten Räume im Schulgebäude oder -gelände genutzt werden können und Räume in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes nutzbar sind.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für deren Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist fachtechnische Stelle im Sinne der Nummer 3.4.2 VVK. Für die Auszahlung der Zuwendung gilt abweichend von Nummer 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung analog.
3.
Der Bewilligungszeitraum richtet sich am Kalenderjahr aus. Über- oder mehrjährige Bewilligungen sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen möglich.
4.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte beantragen Zuwendungen bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Oktober des Vorjahres.
Später eingehende Anträge können nachrangig nach Posteingangsdatum berücksichtigt werden, wenn und soweit die Vergabe nicht beanspruchter Mittel gemäß Ziffer V Nummer 6 noch nicht erfolgt ist.
Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein Finanzierungsplan sowie
b)
die Erklärungen nach Ziffer IV Nummer 3 und 6.
5.
Der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 ANBest-K ist der Bewilligungsbehörde durch den Erstempfänger spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Der Sachbericht hat eine tabellarische Übersicht über die geförderten Angebote an den einzelnen Schulstandorten mit Angaben zur Schulart, zur Zahl der mit dem Angebot erreichten jungen Menschen, zur Anzahl der Vollzeitäquivalente, Anzahl der Vollzeitäquivalente pro eingesetzter Fachkraft und zur Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte zu enthalten.
6.
Der Erstempfänger hat die voraussichtlichen Mehrausgaben – mit entsprechend darzulegenden Bedarfen – beziehungsweise Minderausgaben für das laufende Haushaltsjahr mit der entsprechenden Begründung jeweils bis zum 15. April und 15. August der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen oder eine Fehlmeldung zu erteilen.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Schulsozialarbeit vom 14. Februar 2017 (SächsABl. S. 280), die durch die Richtlinie vom 6. März 2018 (SächsABl. S. 347) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 12. März 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 13, S. 322
    Fsn-Nr.: 5580-V20.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023