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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst und der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem fachlichen Schwerpunkt sozialwissenschaftlicher Dienst im Freistaat Sachsen
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst – SächsAVwDSozwDAPO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen und weiterer Vorschriften

Vom 19. Januar 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Januar 2020

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2

1.
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst und
2.
der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem fachlichen Schwerpunkt sozialwissenschaftlicher Dienst.

§ 2
Ziel der Ausbildung

1Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahn nach § 1. 2Diese Befähigung wird mit erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung erlangt. 3Die Bachelorprüfung ist Laufbahnprüfung im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes.

§ 3
Studiengänge, zuständige Fachhochschule und Studienordnung

(1) 1Zum Erwerb der Befähigung für die in § 1 genannten Laufbahnen werden an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (Fachhochschule) folgende Studiengänge eingerichtet:

1.
im Fachbereich Allgemeine Verwaltung für die Laufbahn nach § 1 Nummer 1
a)
der Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung mit dem Studienschwerpunkt Rechtswissenschaft und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten sowie
b)
der Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung mit dem Studienschwerpunkt Informations- und Verwaltungswissenschaft und einer Regelstudienzeit von mindestens 42 Monaten;
2.
im Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung für die Laufbahn nach § 1 Nummer 2
a)
der Bachelorstudiengang Sozialverwaltung mit dem Studienschwerpunkt Recht der Sozialverwaltung und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten sowie
b)
der Bachelorstudiengang Sozialversicherung mit dem Studienschwerpunkt Recht der Sozialversicherung und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten.

2Der Anteil des jeweiligen Studienschwerpunktes nach Satz 1 darf die Hälfte des Gesamtarbeitsaufwandes für jeden Studenten nicht unterschreiten.

(2) 1Die Fachhochschule legt im Rahmen dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang Inhalt, Umfang, Gliederung und zeitlichen Ablauf der fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten, insbesondere der Module und Modulprüfungen in einer Studienordnung fest. 2Diese benennt ferner die geeigneten Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Studienzeiten. 3Die Studienordnung ist zu Beginn des Studiums durch die Fachhochschule bekannt zu machen.2

§ 4
Zugang zur Ausbildung

(1) Zum Studium ist zugelassen, wer

1.
an einem Auswahlverfahren (§ 5) erfolgreich teilgenommen hat und
2.
von einer Einstellungsbehörde (§ 6) eingestellt wurde.

(2) 1Die Bewerbung ist an die Prüfungsbehörde nach § 10 Absatz 1 zu richten. 2Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Einstellungsbehörden nach § 6.

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Das für die jeweilige Laufbahn zuständige Staatsministerium setzt jährlich eine Obergrenze der Studienplätze für den jeweiligen Studiengang fest.

(2) 1Die Studienplätze für die Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung und Sozialversicherung werden in einem zentralen Auswahlverfahren vergeben. 2Die Studienplätze für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung werden in einem gesonderten Auswahlverfahren vergeben. 3Durch Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob die Bewerber für das Studium und den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet sind.

(3) 1Zur Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens für die Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung und Sozialversicherung sowie zur Durchführung des gesonderten Auswahlverfahrens für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung wird bei der Fachhochschule jeweils ein Auswahlausschuss gebildet. 2Die Sitzungen der Auswahlausschüsse sind nicht öffentlich. 3Das Staatsministerium des Innern führt jeweils den Vorsitz. 4Die Mitglieder der Auswahlausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(4) 1Die Auswahlausschüsse sind beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Die Auswahlausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.

(5) Über den Widerspruch gegen Entscheidungen der Auswahlausschüsse entscheidet die Fachhochschule.

(6) 1Näheres zu Inhalt und Ablauf der Auswahlverfahren sowie die Zusammensetzung und Aufgaben der Auswahlausschüsse werden in Ver­waltungsvereinbarungen geregelt. 2Die Verwaltungsvereinbarung zum zentralen Auswahlverfahren treffen die für die Gestaltung der Laufbahnen zuständigen Staatsministerien mit den kommunalen Landesverbänden. 3Die Verwaltungsvereinbarung für das gesonderte Auswahlverfahren trifft das Staatsministerium des Innern mit den kommunalen Landesverbänden. 4Den Verwaltungsvereinbarungen können weitere Teilnehmer beitreten. 5Die Verwaltungsvereinbarungen sind bekannt zu machen.3

§ 6
Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind

1.
für den Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung
 
a)
die Landesdirektion Sachsen und
 
b)
die Gemeinden, Landkreise und sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung
a)
die Landesdirektion Sachsen und
b)
die Gemeinden, Landkreise und sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3.
für den Bachelorstudiengang Sozialverwaltung
 
a)
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und
 
b)
die Gemeinden, Landkreise und sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.
für den Bachelorstudiengang Sozialversicherung
 
a)
die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
b)
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie
 
c)
die sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Soweit die Einstellungsbehörden nach Absatz 1 die Kapazität des jeweiligen Studienganges nicht ausschöpfen, sind auch weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Einstellungsbehörden zugelassen.4

§ 7
Rechtsstellung der Studenten, Ausbildungsverhältnis und Dienstvorgesetzter

(1) 1Die Studenten werden für die Dauer des Studiums unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherren hinweisenden Zusatz.

(2) Dienstvorgesetzter der Studenten ist für die Dauer des fachtheoretischen Studiums der Rektor der Fachhochschule und für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten der Leiter der jeweiligen Einstellungsbehörde.

(3) Eine in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Vorbereitungsdienstes absolvierte Bachelorprüfung nach dieser Verordnung ist gleichwertig.5

Abschnitt 2
Studium

§ 8
Gliederung

(1) 1Die Studiengänge beginnen jährlich am 1. September. 2Jeder Studiengang gliedert sich in modularisierte Semester oder Studienabschnitte. 3Soweit in anderen gesetzlichen Vorschriften Regelungen zu den Semestern getroffen werden, gelten diese für Studienabschnitte nach dieser Verordnung entsprechend.

(2) Die Semester oder Studienabschnitte eines Studienganges sind entweder als fachtheoretisches Studium an der Fachhochschule oder als berufspraktische Studienzeiten bei den Ausbildungsstellen ausgestaltet.

(3) Studenten, die in einem Semester oder bis zu zwei Studienabschnitten mehr als einen Monat aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen oder bei Inanspruchnahme von Elternzeit versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung oder Unterbrechung des Studiums stellen, wenn ansonsten der Studienerfolg gefährdet wäre.6

§ 9
Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung

(1) 1Die Studieninhalte des jeweiligen Studienganges werden in Modulen entsprechend den Anlagen 1 bis 4 vermittelt. 2Module sind zeitlich begrenzte, in sich abgeschlossene, inhaltlich und methodisch zusammenhängende Lerneinheiten. 3Sie werden durch Lernziele definiert, die als Handlungskompetenzen durch die Fachhochschule zu beschreiben sind. 4Module schließen spätestens nach drei Semestern oder einem Studienabschnitt mit einer studienbegleitenden Modulprüfung ab. 5Für bestandene Module werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. 6Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(2) 1In den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung und Sozialversicherung sind insgesamt 180 ECTS-Leistungspunkte, davon 120 im fachtheoretischen und 60 im berufspraktischen Studium, zu erbringen. 2Im Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung sind insgesamt 210 ECTS-Leistungspunkte, davon 150 im fachtheoretischen und 60 im berufspraktischen Studium, zu erbringen.

(3) 1Sofern in bestimmten Modulen verschiedene Schwerpunkte zur Wahl angeboten werden (Wahlpflichtmodul), wählt der Student einen Schwerpunkt aus. 2Die Schwerpunkte der Wahlpflichtmodule und etwa notwendige Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen legt die Fachhochschule fest.

(4) 1Ausbildungsstellen können die Einstellungsbehörden sowie weitere staatliche und kommunale Behörden im Freistaat Sachsen, die Eigen- und Beteiligungsgesellschaften des Freistaates Sachsen, der sächsischen Kommunen und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Träger der freien Wohlfahrtspflege sein. 2Ausbildungsstellen können ferner vergleichbare Einrichtungen des Bundes, eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland und anderer, in der Regel europäischer, Staaten sowie soziale Einrichtungen sein.

(5) 1Der Fachhochschule obliegt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der berufspraktischen Module. 2Soweit die berufspraktische Ausbildung nicht bei den Einstellungsbehörden erfolgt, weist die Fachhochschule die Studenten den Ausbildungsstellen zu. 3Die Organisation und Koordinierung der berufspraktischen Module soll im engen Zusammenwirken zwischen Fachhochschule, Ausbildungsstellen und Studenten erfolgen.

(6) 1Die Ausbildungsstellen teilen jedem Studenten einen Praxisbetreuer zu, wobei ein Praxisbetreuer für mehrere Studenten verantwortlich sein kann. 2Als Praxisbetreuer dürfen nur Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Beschäftigte beauftragt werden, die über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen sowie nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.7

Abschnitt 3
Prüfungsorganisation

§ 10
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgan

(1) Prüfungsbehörde ist die Fachhochschule.

(2) Prüfungsorgan ist der Prüfungsausschuss.

§ 11
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) 1Für die Durchführung der Bachelorprüfung wird für jeden Studiengang bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen und eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören ein Vertreter des für den Studiengang verantwortlichen Fachbereiches als Vorsitzender und jeweils drei Fachhochschullehrer der Fachhochschule an. 2Darüber hinaus gehören dem Prüfungssauschuss an:

1.
im Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung zwei Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2.
im Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung ein Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
3.
im Bachelorstudiengang Sozialverwaltung ein Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
4.
im Bachelorstudiengang Sozialversicherung ein Vertreter der Einstellungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a.

3Zusätzlich zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern kann das für die jeweilige Laufbahn zuständige Staatsministerium einen Vertreter als Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. 4Vertreter nach Satz 3 müssen vor dem Berufungszeitpunkt nach Absatz 4 gegenüber der Prüfungsbehörde benannt werden. 5Wird kein Mitglied für den Prüfungsausschuss benannt, erhält das für die Laufbahn zuständige Staatsministerium ein Teilnahme- und Rederecht im Prüfungsausschuss. 6Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. 7Der Vorsitzende wird von einem Mitglied vertreten.

(3) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter müssen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2Sie sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden sowie zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Prüfungsbehörde beruft im Einvernehmen mit dem für die Laufbahn zuständigen Staatsministerium für den jeweiligen Prüfungsausschuss die Mitglieder, deren Stellvertreter und den Vertreter des Vorsitzenden für einen Zeitraum von drei Jahren.

(5) 1Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und Stellvertreter ihre Tätigkeiten im Prüfungsausschuss bis zur Berufung eines Nachfolgers weiter aus. 2Die erneute Berufung ist zulässig. 3Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. 4Tritt ein Mitglied eines Prüfungsausschusses in den Ruhestand, kann es bis zum Ablauf seiner Amtszeit im jeweiligen Prüfungsausschuss verbleiben. 5Muss wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Stellvertreters ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter berufen werden, wird das neue Mitglied oder der neue Stellvertreter nur bis zum Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder und Stellvertreter dieses Prüfungsausschusses berufen.

(6) 1Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. 5Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.

(7) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können als Beobachter an allen Prüfungen teilnehmen. 2Als Beobachter an Klausuren darf nicht teilnehmen, wer als Prüfer von Klausuren in dem jeweiligen Semester oder Studienabschnitt bestellt ist.8

§ 12
Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden

(1) 1Die Prüfungsausschüsse sind für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig. 2Sie sind insbesondere zuständig für

1.
die Bestellung und Aufhebung der Bestellung der Prüfer und Beisitzer einschließlich der Betreuer und Prüfer der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung,
2.
die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten,
3.
die Entscheidung über die Art der im jeweiligen Modul zu erbringenden Prüfungsleistung und die Zusammenfassung mehrerer Module in einer Prüfung (§ 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4 und § 24 Absatz 4),
4.
die Zulassung von Hilfsmitteln in Modulprüfungen,
5.
die Zulassung von Klausuren (§ 17 Absatz 2),
6.
die Zulassung von Vorträgen, die Bestimmung der Vortragsdauer und der Vorbereitungszeit auf den Vortrag in mündlichen Modulprüfungen (§ 18 Absatz 5),
7.
die Zulassung von Laborleistungen (§ 19 Absatz 4),
8.
die Zulassung der Themen für die Bachelorarbeit (§ 20 Absatz 1 Satz 1),
9.
die Entscheidung über Anträge von Studenten
 
a)
auf Nachteilsausgleich und Prüfungsverlängerungen (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 und 6),
 
b)
zum Fernbleiben oder zum Rücktritt von einer Prüfung (§ 27 Absatz 2 und 4) sowie
 
c)
auf Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkten (§ 25 Absatz 5 und 6),
10.
die Bestimmung der Nachprüfungen (§ 27 Absatz 4),
11.
die Entscheidung über Sanktionen bei unlauterem Verhalten von Studenten im Prüfungsverfahren (§ 28 Absatz 1 bis 3 und 5) und
12.
die Heilung von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 29 Absatz 1 und 3).

(2) 1Die Prüfungsausschüsse können einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses übertragen. 2Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Aufgaben.

(3) 1Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses leitet die Durchführung der Bachelorprüfung. 2Er ist insbesondere zuständig für

1.
die schriftliche Bekanntgabe der Gesamtnote der Bachelorprüfung (§ 23 Absatz 6 Satz 1),
2.
die schriftliche Bekanntgabe des Nichtbestehens einer Modulprüfung oder der Bachelorprüfung (§ 23 Absatz 4 und 6 Satz 1) und
3.
die schriftliche Bekanntgabe der Anrechnungsentscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses (§ 25).

3Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann unaufschiebbare Entscheidungen über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a und b, Nummer 11 und 12 genannten Aufgaben allein treffen. 4Der jeweilige Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.9

§ 13
Prüfer und Beisitzer

(1) Prüfer bewerten Prüfungsleistungen und Beisitzer beraten diese bei ihrer Entscheidungsfindung.

(2) 1Die Prüfer und Beisitzer werden für einen vom jeweiligen Prüfungsausschuss zu bestimmenden Prüfungszeitraum bestellt. 2Die Prüfer für die Bachelorarbeit werden mit der Zulassung des Themas bestellt. 3Die Bestellung kann jederzeit aufgehoben werden. 4Der Prüfungsbehörde obliegt die Einteilung der Prüfer und Beisitzer für die einzelnen Modulprüfungen und Prüfungskommissionen.

(3) Zu Prüfern und Beisitzern können bestellt werden:

1.
Fachhochschullehrer, Laboringenieure und Lehrbeauftragte der Fachhochschule,
2.
sonstige Hochschullehrer und
3.
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen.

(4) 1Prüfer von Klausuren, Seminarleistungen, Laborleistungen, Hausarbeiten und Rollenspielen sollen Fachhochschullehrer, Laboringenieure, Lehrbeauftragte der Fachhochschule oder sonstige Hochschullehrer im prüfungsrelevanten Modul sein. 2Satz 1 gilt für den Erstprüfer von Klausuren als Wiederholungsprüfungen entsprechend. 3Bei mündlichen Prüfungen und mündlichen Teilen von Praxistests soll ein Prüfer Fachhochschullehrer, Laboringenieur, Lehrbeauftragter der Fachhochschule oder sonstiger Hochschullehrer sein. 4Zu Prüfern von Projektleistungen können alle Personen nach Absatz 3 bestellt werden. 5Ein Prüfer für die Bachelorarbeit soll Fachhochschullehrer oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein.

(5) 1Prüfer und Beisitzer sollen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2Sie sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden sowie zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.10

Abschnitt 4
Prüfungen

§ 14
Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung besteht aus sämtlichen Modulprüfungen des Studienganges sowie der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung.11

§ 15
Modulprüfungen

(1) 1Jedes Modul schließt mit einer studienbegleitenden Prüfung ab. 2Bis zu drei Module können in einer Prüfung zusammengefasst werden.

(2) 1Modulprüfungen sind als Klausuren, mündliche oder alternative Prüfungen zu erbringen. 2Mindestens drei Module sind mit einer Klausur abzuschließen, davon muss mindestens eine Klausur einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form einer juristischen Fallbearbeitung aufweisen. 3Mindestens ein Modul muss mit einer mündlichen Prüfung und ein weiteres Modul mit einer Seminarleistung oder Hausarbeit abschließen. 4Die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung ist vor Beginn des Moduls zu bestimmen.

(3) An jedem Prüfungstag soll nur eine Modulprüfung durchgeführt werden.

(4) Die Studenten sind innerhalb der ersten acht Studienwochen im jeweiligen Semester oder Studienabschnitt von der Prüfungsbehörde in geeigneter Form über die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung sowie die Termine für die Modulprüfungen, für die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit, für die Abgabe der Bachelorarbeit und für die Verteidigung zu informieren.

(5) Modulprüfungen sind nicht öffentlich, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 16
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer Modulprüfung ist zuzulassen, wer am entsprechenden Modul teilgenommen und seinen Prüfungsanspruch gemäß § 24 noch nicht verwirkt hat.

(2) Die Fachhochschule bestimmt in der jeweiligen Studienordnung die für die Zulassung zur Bachelorarbeit mindestens zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte und den Zeitpunkt der Zulassung.

(3) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit ist zuzulassen, wer die Bachelorarbeit mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden hat.

(4) Die Prüfungsbehörde stellt die Zulassung zu den Modulprüfungen, zur Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung sowie zu den Wiederholungsprüfungen fest.12

§ 17
Klausuren

(1) 1Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche oder elektronische Arbeit, in der ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbständig bearbeitet werden. 2Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 90 und höchstens 300 Minuten. 3§ 26 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) 1Klausuren dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nicht mehr als zwei selbständige, getrennt zu bewertende Aufgabenteile enthalten. 2Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. 3In den Klausuren können Themen zur Auswahl gestellt werden.

(3) Klausuren mit Antwort-Wahl-Aufgaben sind nur im Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung zulässig.

(4) 1Bei elektronisch zu erstellenden Arbeiten ist eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Zulassung von Hilfsmitteln und die mit der Vergabe einer Kennziffer nach Absatz 5 Satz 3 erfolgte Pseudonymisierung durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten. 2Notwendige Datenformate und Speicherbereiche zur Abgabe der Prüfungsleistung sind in der jeweiligen Aufgabe anzugeben. 3Standards zur elektronischen Barrierefreiheit sind einzuhalten.

(5) 1Aufsichtsführende werden von der Prüfungsbehörde bestimmt. 2Zur Aufsicht in Klausuren darf nicht eingesetzt werden, wer als Prüfer von Klausuren im jeweiligen Semester oder Studienabschnitt bestellt ist. 3Die Studenten haben ihre Klausuren anstelle des Namens mit einer zuvor von der Prüfungsbehörde vergebenen Kennziffer zu versehen. 4Die den Kennziffern zugehörigen Namen der Studenten dürfen vor Abschluss der Bewertung der Klausur nicht bekanntgegeben werden.

(6) Für nicht oder nicht rechtzeitig am Ende der Bearbeitungszeit abgegebene Klausuren wird die Note „ungenügend“ erteilt.

(7) 1Klausuren sind von einem Prüfer zu bewerten. 2Klausuren als Wiederholungsprüfungen sind von zwei Prüfern zu bewerten. 3Dem Zweitprüfer ist die Bewertung der Klausur durch den Erstprüfer, einschließlich der Begründung, bekannt. 4Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als drei Notenpunkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. 5Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die beiden Prüfer sich nicht einigen oder auf drei Notenpunkte annähern können, ein dritter Prüfer die Note im Rahmen der Bewertung dieser beiden Prüfer fest; Satz 3 gilt entsprechend. 6Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.13

§ 18
Mündliche Modulprüfungen

(1) 1Mündliche Modulprüfungen sind Prüfungsgespräche und Fachgespräche. 2Mit Prüfungsgesprächen werden fachtheoretische Module und mit Fachgesprächen berufspraktische Module abgeschlossen.

(2) 1Mündliche Modulprüfungen werden vor zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt. 2Den Studenten soll eine Liste mit den bestellten Prüfern und Beisitzern einschließlich der Vertreter zwei Wochen vor Beginn der Prüfung in geeigneter Form mitgeteilt werden.

(3) 1Mündliche Modulprüfungen können als Gruppen- oder Einzelprüfungen durchgeführt werden. 2An Gruppenprüfungen dürfen nicht mehr als vier Studenten teilnehmen.

(4) 1Die Dauer der mündlichen Modulprüfungen beträgt für jeden Studenten mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. 2Bei Gruppenprüfungen vervielfacht sich die gesamte Prüfungsdauer entsprechend der Anzahl der teilnehmenden Studenten.

(5) 1Die mündliche Modulprüfung kann mit einem Vortrag der Studenten beginnen. 2Der Vortrag soll zehn Minuten nicht überschreiten. 3Die Vorbereitungszeit auf den Vortrag beträgt mindestens 30 und höchstens 60 Minuten.

(6) Beim Einsatz von Vorträgen bestimmen die Prüfer die Themen.

(7) Die Prüfer einigen sich auf eine Bewertung der mündlichen Modulprüfung.

(8) 1Die Bewertung ist den Studenten im Anschluss an die mündliche Modulprüfung einzeln bekannt zu geben. 2Sie ist zu begründen, wenn die Studenten Einwendungen gegen die Bewertung vortragen.

(9) Die wesentlichen Inhalte der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und gegebenenfalls die Begründung der Bewertungsentscheidung bei Einwendungen der Studenten sind in einem Protokoll festzuhalten.

(10) 1Studenten, die sich nicht im selben Prüfungszeitraum der gleichen Modulprüfung unterziehen, sowie Vertreter von Einstellungsbehörden und Ausbildungsstellen können mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmer und Prüfer als Zuhörer an der Prüfung mit Ausnahme der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilnehmen. 2Versucht ein Zuhörer die Prüfung zu beeinflussen oder zu stören, ist er auszuschließen.14

§ 19
Alternative Modulprüfungen

(1) Alternative Modulprüfungen sind

1.
Projektleistungen,
2.
Seminarleistungen,
3.
Laborleistungen,
4.
Hausarbeiten,
5.
Rollenspiele,
6.
Kolloquien,
7.
Praxistests und
8.
Praxisberichte.

(2) 1Eine Projektleistung umfasst eine Projektarbeit und eine Präsentation. 2Themenvorschläge für eine Projektarbeit oder Anträge auf Zuteilung eines Themas sind von den Studenten bei der Prüfungsbehörde einzureichen. 3Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung der Themen oder teilt ein Thema zu. 4Die Ergebnisse einer Projektarbeit sind dem Prüfer im Rahmen einer mindestens 15- und höchstens 30-minütigen Präsentation vorzustellen.

(3) Eine Seminarleistung umfasst eine schriftliche Seminararbeit sowie die Darstellung der Arbeitsergebnisse in einem mindestens 15- und höchstens 30-minütigen mündlichen Vortrag und in einer anschließenden Diskussion.

(4) 1Eine Laborleistung umfasst die Durchführung von Laborübungen und den Nachweis der erworbenen Kenntnisse anhand von Protokollen, die eine schriftliche Erläuterung der entsprechenden fachwissenschaftlichen Zusammenhänge einschließen. 2Zusätzlich kann im Rahmen der Laborübungen ein Gespräch mit einer Dauer von mindestens zehn und höchstens 15 Minuten zu den fachwissenschaftlichen Zusammenhängen und Wirkprinzipien der einzelnen Laborübungen geführt werden. 3Laborleistungen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nicht mehr als vier selbständige, getrennt zu bewertende Laborübungen enthalten. 4Die Gewichtung der Laborübungen ist anzugeben.

(5) 1In einer Hausarbeit wird eine auf die Modulinhalte bezogene Aufgabe bearbeitet. 2Diese schriftliche Darstellung umfasst auch den Nachweis der Auswertung einschlägiger Quellen.

(6) 1In einem Rollenspiel wird ein Konflikt zwischen Personen oder eine Beratungssituation simuliert. 2Die Prüfungszeit beträgt mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. 3Die Vorbereitungszeit auf das Rollenspiel beträgt bis zu 30 Minuten.

(7) 1Ein Kolloquium stellt ein Abschlussgespräch zu Hospitationen dar, die von den Studenten im fachtheoretischen Studium durchgeführt werden. 2In diesem Kolloquium sollen die Studenten ihre Eindrücke und Erfahrungen aufarbeiten sowie ihre Erkenntnisse reflektieren. 3§ 18 Absatz 3, 4 und 8 bis 10 gilt entsprechend.

(8) 1Ein Praxistest stellt die eigenständige Bearbeitung eines eingegrenzten Problems der Verwaltungspraxis dar. 2Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 120 und höchstens 180 Minuten. 3Die Lösung ist schriftlich darzulegen und gegebenenfalls technisch umzusetzen. 4Sie kann mit einer Darstellung der Ergebnisse in einem mindestens zehn- und höchstens 20-minütigen mündlichen Vortrag oder einem Rollenspiel verbunden werden. 5Der Praxistest wird von einem Prüfer bewertet.

(9) 1Im Praxisbericht stellen die Studenten schriftlich Inhalt, Ablauf und Ergebnisse ihres berufspraktischen Studiums dar. 2Der Praxisbericht des Studenten sowie dessen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz werden vom Praxisbetreuer getrennt bewertet. 3Die Gesamtbewertung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl der fünf Einzelbewertungen.

(10) Die Themen für Seminararbeiten, Laborübungen, Hausarbeiten, Rollenspiele und Praxistests werden von den Prüfern gestellt.

(11) 1Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sind unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu erstellen. 2§ 20 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Für Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sowie Laborprotokolle gilt § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(12) 1Die Bearbeitung der Themen im Rahmen alternativer Modulprüfungen nach den Absätzen 2 bis 6 kann einzeln oder in einer Gruppe erfolgen. 2Bei Prüfungsleistungen nach Absatz 3 und 6 dürfen an Gruppenprüfungen in der Regel nicht mehr als drei Studenten teilnehmen. 3§ 18 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Für Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten findet § 20 Absatz 3 Satz 2 entsprechende Anwendung. 5Satz 4 gilt nicht im Falle einer Gruppenbewertung nach Absatz 13 Satz 2.

(13) 1Schriftliche, mündliche und praktische Teile sowie die technische Umsetzung alternativer Modulprüfungen werden von mindestens einem Prüfer bewertet. 2Bei Projektleistungen, Seminarleistungen, Laborleistungen und Praxistests werden die Notenpunkte für den schriftlichen Teil und für den mündlichen oder praktischen Teil im Verhältnis drei Viertel zu einem Viertel gewichtet. 3Sofern Themen im Rahmen alternativer Modulprüfungen nach den Absätzen 2 bis 6 in einer Gruppe bearbeitet wurden, kann eine Gruppenbewertung erfolgen. 4§ 17 Absatz 7 Satz 6 und § 18 Absatz 8 bis 10 gelten entsprechend.

(14) Für nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte alternative Modulprüfungen wird die Note „ungenügend“ erteilt.15

§ 20
Bachelorarbeit und Verteidigung

(1) 1Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu erstellen ist. 2Sie ist mündlich zu verteidigen.

(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwei Monate. 2Die Bachelorarbeit ist fristgemäß bei der Prüfungsbehörde abzugeben. 3Bei postalischer Übersendung der Bachelorarbeit ist für die Fristwahrung das Datum des Poststempels maßgebend. 4§ 19 Absatz 14 gilt entsprechend.

(3) 1Das zugelassene Thema der Bachelorarbeit kann einzeln oder in einer Gruppe von nicht mehr als drei Studenten bearbeitet werden. 2Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Prüfungsleistung auf Grund der Angabe von Kapiteln, Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar sein.

(4) 1Mit der Bachelorarbeit haben die Studenten eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass die Bachelorarbeit selbständig verfasst wurde, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt, alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden und die Bachelorarbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt worden ist. 2Für die Bachelorarbeit ist die Note „ungenügend“ zu erteilen, wenn die Studenten eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. 3Zur Überprüfung der eidesstattlichen Versicherung kann eine geeignete Plagiatserkennungssoftware eingesetzt werden.

(5) 1Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern bewertet. 2Das Bewertungsverfahren soll drei Monate nicht überschreiten. 3§ 17 Absatz 7 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) 1Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus einem in der Regel zehnminütigen Vortrag und einer anschließenden 20-minütigen Disputation. 2Sie wird in der Regel von den Prüfern, die die Bachelorarbeit benotet haben, durchgeführt und bewertet. 3Ein weiterer Beisitzer kann hinzugezogen werden. 4Die Verteidigung ist hochschulöffentlich. 5Die Bekanntgabe der Bewertung der Verteidigungsleistung ist nicht öffentlich. 6Für die Verteidigung gilt § 18 Absatz 3, 4 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 10 Satz 2 entsprechend.16

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) 1Jede Prüfungsleistung ist mit einer vollen Punktzahl von 0 bis 15 Notenpunkten zu bewerten. 2Dies gilt auch für getrennt zu bewertende Aufgabenteile einer Klausur nach § 17 Absatz 2 Satz 1. 3Abweichend von Satz 1 wird in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Digitale Verwaltung das Prüfungsergebnis der Pflichtmodule des berufspraktischen Studiums nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festgestellt. 4Satz 3 gilt entsprechend für das Prüfungsergebnis der Kolloquien des fachtheoretischen Studiums und der Wahlpflichtmodule des berufspraktischen Studiums im Bachelorstudiengang Sozialversicherung.

(2) 1Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Die weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. 3Die ermittelten Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind dabei wie folgt einer Note zuzuordnen:

Bewertung
Notenpunkte (Bewertung) Noten (Benotung)
Notenpunkte (Bewertung) Noten (Benotung)
14,80 – 15,00 1,0 sehr gut
14,60 – 14,79 1,1
14,40 – 14,59 1,2
14,20 – 14,39 1,3
14,00 – 14,19 1,4
13,70 – 13,99 1,5 gut
13,40 – 13,69 1,6
13,10 – 13,39 1,7
12,80 – 13,09 1,8
12,50 – 12,79 1,9
12,20 – 12,49 2,0
11,90 – 12,19 2,1
11,60 – 11,89 2,2
11,30 – 11,59 2,3
11,00 – 11,29 2,4
10,70 – 10,99 2,5 befriedigend
10,40 – 10,69 2,6
10,10 – 10,39 2,7
9,80 – 10,09 2,8
9,50 – 9,79 2,9
9,20 – 9,49 3,0
8,90 – 9,19 3,1
8,60 – 8,89 3,2
8,30 – 8,59 3,3
8,00 – 8,29 3,4
7,50 – 7,99 3,5 ausreichend
7,00 – 7,49 3,6
6,50 – 6,99 3,7
6,00 – 6,49 3,8
5,50 – 5,99 3,9
5,00 – 5,49 4,0
2,00 – 4,99 5,0 mangelhaft
0 – 1,99 6,0 ungenügend

(3) Die Notenpunkte für die Bachelorarbeit und ihre Verteidigung werden im Verhältnis drei Viertel zu einem Viertel gewichtet.

(4) Das Ergebnis bestandener Modulprüfungen und der bestandenen Bachelorarbeit einschließlich Verteidigung ist hochschulüblich bekannt zu geben.17

§ 22
Bildung der Gesamtnote

(1) 1Bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung werden die Notenpunkte der studienbegleitenden Modulprüfungen mit der Anzahl der für das jeweilige Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkte multipliziert. 2Die nicht mit Notenpunkten bewerteten Modulprüfungen fließen nicht in die Gesamtnote ein. 3Die für die Module zu vergebenden ECTS- Leistungspunkte und deren Gewichtung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4.

(2) 1Die Summe der nach Absatz 1 gewichteten Notenpunkte wird durch die Summe der Gewichtungsfaktoren, die für die mit Notenpunkten bewerteten Modulprüfungen nach den Anlagen 1 bis 4 festgelegt sind, geteilt. 2Das ermittelte Ergebnis ergibt die Endpunktzahl, die nach § 21 Absatz 2 einer Note zugeordnet wird. 3Diese Note entspricht der Gesamtnote der Bachelorprüfung.

(3) 1Die Gesamtnote wird durch einen ECTS-Grad ergänzt. 2ECTS-Grade werden den Studenten, die die Bachelorprüfung bestanden haben, wie folgt zugeordnet:

1.
A (die besten 10 Prozent),
2.
B (die nächsten 25 Prozent),
3.
C (die nächsten 30 Prozent),
4.
D (die nächsten 25 Prozent) und
5.
E (die letzten 10 Prozent).

3Grundlage für die Berechnung des ECTS-Grades ist die erreichte Endpunktzahl. 4ECTS-Grade beziehen sich jeweils auf die drei letzten Absolventenjahrgänge. 5Sie werden erstmals nach dem dritten Studiendurchgang vergeben.

(4) 1Für jeden Studenten eines Absolventenjahrganges, der die Bachelorprüfung bestanden hat, wird eine Platznummer ermittelt. 2Die Platznummer bezieht sich auf die erreichte Endpunktzahl. 3Zusätzlich wird der arithmetische Mittelwert der Notenpunkte des Absolventenjahrganges angegeben.18

§ 23
Bestehen und Nichtbestehen

(1) 1Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. 2In den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Digitale Verwaltung muss bei den Modulen im berufspraktischen Studium die im Praxiszeugnis ausgewiesene Note mindestens „ausreichend“ (4,0) betragen. 3Im Bachelorstudiengang Sozialversicherung müssen die Kolloquien und Wahlpflichtmodule bestanden sein.

(2) Die Bachelorarbeit und die Verteidigung sind bestanden, wenn sie jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen sowie die Bachelorarbeit und die Verteidigung bestanden wurden.

(4) 1Studenten, die eine Modulprüfung oder die Bachelorprüfung nicht bestanden haben, wird das Ergebnis schriftlich bekanntgegeben. 2Außerdem wird mitgeteilt, ob, in welchem Umfang und in welcher Frist die entsprechende Prüfungsleistung wiederholt werden kann.

(5) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nicht alle nach § 24 vorgesehenen Wiederholungsprüfungen bestanden wurden oder ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Bachelorprüfung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 vorliegt.

(6) 1Das Ergebnis der Bachelorprüfung wird dem Studenten und seiner Einstellungsbehörde schriftlich bekanntgegeben. 2Auf Antrag wird dem Studenten eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Modulprüfungen, die erreichten Noten sowie die noch fehlenden Modulprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Student sein Bachelorstudium nicht abschließt.19

§ 24
Wiederholung von Prüfungen

(1) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig.

(2) 1Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen vorbehaltlich des Satz 2 einmal wiederholt werden. 2Bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums mit Ausnahme der Bachelorarbeit und der Verteidigung dürfen ein weiteres Mal wiederholt werden. 3Fehlversuche im gleichen Studiengang an anderen Hochschulen sind zu berücksichtigen. 4Das Ergebnis einer nicht bestandenen Modulprüfung wird durch das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt.

(3) 1Der Antrag auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 2Wird die Frist versäumt, gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden.

(4) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich in der für die jeweilige Modulprüfung vorgeschriebenen Prüfungsart zu erbringen.

(5) 1Ist die Bachelorarbeit oder die Verteidigung nicht bestanden, sind die Bachelorarbeit und die Verteidigung zu wiederholen. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) 1Die Zulassung eines neuen Themas für die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. 2Wird die Frist versäumt, gilt die Bachelorarbeit als endgültig nicht bestanden.

(7) 1Die Studiendauer verlängert sich auf Grund von Wiederholungsprüfungen nicht. 2Über Ausnahmen entscheidet die Einstellungsbehörde des Studenten im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. 3Der Wiederholungsanspruch bleibt bis zwei Jahre nach Ablauf der Studiendauer erhalten.

§ 25
Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkten

(1) Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem fachlich gleichwertigen Studiengang erbracht wurden.

(2) 1Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen oder außerhochschulisch in Aus- und Weiterbildungsgängen sowie in der beruflichen Praxis zurückgelegt oder erworben wurden, sind anzurechnen, wenn deren Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Gleichwertig sind Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte, wenn die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen des jeweiligen Studienganges dem betreffenden Studiengang an der Fachhochschule im Wesentlichen entsprechen. 3Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkten, die in staatlich anerkannten Fernstudiengängen zurückgelegt oder erworben wurden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Absolvierte Ausbildungszeiten und berufspraktische Zeiten sowie außerhalb des Hochschulwesens erworbene Abschlüsse und sonstige durch eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte ersetzen.

(5) Die Anrechnungsentscheidung des Prüfungsausschusses wird vom Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben.

(6) 1Anträge nach den Absätzen 1 bis 4 und die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studenten für Module im ersten Semester oder Studienabschnitt innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Beginn und für alle weiteren Module bis einen Monat vor Beginn des jeweiligen Semesters oder Studienabschnitts bei der Prüfungsbehörde einzureichen. 2Fristversäumnis führt zum Verlust des Anrechnungsanspruchs. 3Aus den Unterlagen müssen die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen, die angerechneten ECTS-Leistungspunkte, die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen. 4Die Bestätigungen müssen von den Hochschulen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. 5Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. 6Im Einzelfall können auch Unterlagen zum Nachweis der im außerhochschulischen Bereich erworbenen Kompetenzen verlangt werden.20

Abschnitt 5
Verfahrensregelungen und Zeugnisse

§ 26
Nachteilsausgleich

(1) 1Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Studenten im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei den Modulprüfungen auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(2) 1Studenten, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, kann bei den Modulprüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens einen Monat vor Beginn der Modulprüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Art und Grad der Beeinträchtigung sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.21

§ 27
Fernbleiben, Rücktritt und Prüfungsverlängerung

(1) Bleibt ein Student einer Modulprüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses von ihr oder einem Teil zurück, wird die Prüfung oder der betreffende Teil mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(2) 1Stimmt der jeweilige Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. 2Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Student auf Grund von Krankheit an der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teilnehmen kann. 3Der Student hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses geltend zu machen und nachzuweisen. 4Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält und in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 5Der Krankheit eines Studenten steht die Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich. 6In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(3) Hat sich ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Modulprüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von der bezeichneten Modulprüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.

(4) 1Für Studenten, die mit Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses einer Modulprüfung oder Teilen derselben ferngeblieben oder davon zurückgetreten sind, wird eine Nachprüfung bestimmt. 2Bereits abgelegte Teile der Modulprüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet. 3Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung nach § 18 ist in vollem Umfang nachzuholen. 4Dies gilt entsprechend für Präsentationen im Rahmen von Projektleistungen nach § 19 Absatz 2 Satz 4, für mündliche Vorträge und Diskussionen im Rahmen einer Seminarleistung nach § 19 Absatz 3, für Rollenspiele nach § 19 Absatz 6 und für die Darstellung der Ergebnisse im Rahmen von Praxistests nach § 19 Absatz 8 Satz 4.

(5) 1Erscheinen Studenten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verspätet zur Modulprüfung, verlängert sich die Bearbeitungszeit für sie auf Antrag um die versäumte Zeit. 2Der Nachweis über die Gründe der Verspätung ist im Anschluss an die Prüfung unverzüglich bei der Prüfungsbehörde vorzulegen. 3Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird für die entsprechende Prüfung die Note „ungenügend“ erteilt.

(6) 1Die Bearbeitungszeit für Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sowie die Bachelorarbeit verlängert sich auf Antrag um Zeiten, in denen der Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Bearbeitung gehindert ist. 2Überschreitet die Verlängerung der Bearbeitungszeit einen Zeitraum von sechs Monaten, erhält der Student ein neues Thema zur Bearbeitung. 3Der Nachweis über die Gründe der Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungsbehörde vorzulegen. 4Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Erkrankung enthält. 5Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend.22

§ 28
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) 1Unternimmt es ein Student, das Ergebnis seiner Modulprüfung, Bachelorarbeit oder deren Verteidigung durch

1.
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
2.
unzulässige Hilfe Dritter oder
3.
Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragten Personen

zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2In besonders schweren Fällen können Studenten von der weiteren Teilnahme an der Bachelorprüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor oder nach Beginn einer Klausur, mündlichen Modulprüfung, Präsentation einer Projektarbeit, Darstellung der Ergebnisse einer Seminarleistung, Laborleistung, eines Rollenspiels, Kolloquiums oder Praxistests steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich, sofern der Student nicht nachweist, dass das Mitführen weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 2Prüfer, Beisitzer und Aufsichtführende sind befugt, den Arbeitsplatz des Studenten unmittelbar vor und während einer Prüfung nach Satz 1 auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. 3Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 4Die Kontrolle von Studenten während einer Prüfung nach Satz 1 mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig. 5Besteht der Verdacht einer Mitführung nicht zugelassener Hilfsmittel, sind Prüfer, Beisitzer und Aufsichtführende befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen. 6Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Studenten bis zum Abschluss einer Prüfung nach Satz 1, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 7Verhindert der Student eine Kontrolle oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 6 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 8Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Stört ein Student den ordnungsgemäßen Verlauf einer Modulprüfung, die Verteidigung einer Bachelorarbeit oder als Gruppenmitglied die Erstellung einer Gruppenbachelorarbeit kann er von der weiteren Teilnahme an dieser ausgeschlossen werden. 2In diesem Fall wird seine Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4In Eilfällen kann ein Prüfer, Beisitzer oder Aufsichtführender den Ausschluss nach Satz 1 und seine sofortige Vollziehung anordnen.

(4) 1Vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Student anzuhören. 2Bis zur Entscheidung setzt der Student die Modulprüfung fort, es sei denn, dass ein vorläufiger Ausschluss des Studenten zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Modulprüfung unerlässlich ist.

(5) 1Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 vorlag, ist eine bestandene Modulprüfung oder die Bachelorprüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen. 3Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Zeugnisses mehr als zehn Jahre vergangen sind.23

§ 29
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann auf Antrag eines Studenten oder von Amts wegen angeordnet werden, dass von einem bestimmten Studenten oder von allen Studenten die Modulprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim jeweiligen Prüfungsausschuss zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mit einem Mangel behafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Modulprüfung dürfen Anordnungen nach Absatz 1 von Amts wegen nicht mehr getroffen werden.

§ 30
Prüfungsdokumentation

(1) 1Die Prüfungsbehörde dokumentiert die Modulprüfungen. 2Diese Dokumentation kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Prüfungsdokumentation umfasst:

1.
die Fristen für die Anfertigung von Projekt-, Seminar- und Hausarbeiten sowie der Bachelorarbeit,
2.
die Namen der Prüfer und Beisitzer, die an der Bewertung der Prüfungsleistung mitgewirkt haben,
3.
die in der Modulprüfung erreichten Notenpunkte und Noten,
4.
die Endpunktzahl und die Gesamtnote,
5.
die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse und
6.
Unregelmäßigkeiten in der Modulprüfung.24

§ 31
Zeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält der Student innerhalb eines Monats nach Beendigung des Studiums ein Zeugnis.

(2) 1Das Zeugnis bezeichnet den abgeschlossenen Studiengang und weist neben der Gesamtnote die Notenpunkte und Noten der Modulprüfungen sowie die erreichten ECTS- Leistungspunkte aus. 2Angerechnete Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte, die nicht an der Fachhochschule erbracht wurden, werden mit dem Vermerk „als Modulprüfung angerechnet“ in das Zeugnis eingetragen. 3Soweit die Notensysteme vergleichbar sind, werden auch die Noten übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. 4Angerechnete Leistungen, die außerhochschulisch in Aus- und Weiterbildungsgängen oder in der beruflichen Praxis erbracht wurden, werden ohne Note mit dem Vermerk „als Modulprüfung angerechnet“ in das Zeugnis eingetragen. 5Das Zeugnis enthält außerdem die in der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung erzielten Notenpunkte und Noten sowie die Themen der Projektarbeit und der Bachelorarbeit. 6Das Zeugnis weist den erreichten ECTS-Grad, die im jeweiligen Absolventenjahrgang ermittelte Platznummer und den arithmetischen Mittelwert der Notenpunkte des Absolventenjahrganges aus.

(3) Mit dem Zeugnis werden eine Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades und ein Diploma Supplement, in dem die wesentlichen Informationen zum Inhalt und zum Profil des Studienganges enthalten sind, ausgehändigt.

(4) 1Zeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement werden in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. 2Sie tragen das Datum des Tages, an dem die Gesamtnote der Bachelorprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.25

§ 32
Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen und Akteneinsicht

(1) 1Über jeden Studenten wird bei der Prüfungsbehörde eine Prüfungsakte geführt. 2Die Prüfungsakte enthält insbesondere

1.
alle Bescheide im Zusammenhang mit der Bachelorprüfung,
2.
Mehrfertigungen des Zeugnisses, der Bachelorurkunde und des Diploma Supplements,
3.
Bescheinigungen über das Nichtbestehen,
4.
die schriftlichen und elektronischen Prüfungsleistungen sowie
5.
sonstige Entscheidungen der Prüfungsausschüsse.

3Die in Satz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Prüfungsunterlagen können auch als elektronische Akte geführt werden.

(2) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse, Bachelorurkunden und Diploma Supplements sowie für Prüfungsbescheide zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung 50 Jahre. 2Alle übrigen Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren. 3Die genannten Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bachelorprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wurde.

(3) Die Studenten können innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Bachelorprüfung ihre Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.26

§ 33
Anerkennung der Gleichwertigkeit

1Studenten, die ab dem 1. August 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Regionen Sachsen-Anhalt und Thüringen in ein Ausbildungsverhältnis eingestellt wurden und werden, werden an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein Fachbereich Rentenversicherung in Reinfeld nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 3. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 534), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe ausgebildet und geprüft, dass es einer Berufung in den Vorbereitungsdienst nicht bedarf. 2Für diese Studenten ist die bestandene Abschlussprüfung der Bachelorprüfung nach dieser Verordnung gleichwertig.

Abschnitt 6
Schlussregelungen

§ 34
Übergangsregelung

(1) Für Studenten, die ihr Studium vor dem 1. September 2018 aufgenommen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) fort.

(2) Für Studenten, die ihr Studium vor dem 1. September 2020 aufgenommen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die durch die Verordnung vom 14. November 2018 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, fort.

(3) Die Anlage 2 gilt bereits für die Studenten des Studienganges Sozialverwaltung, die ihr Studium am 1. September 2017 begonnen haben.

(4) Soweit das Studium unterbrochen worden ist, entscheidet die Fachhochschule im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde, in welchem Semester oder Studienabschnitt der Student sein Studium nach dieser Verordnung fortsetzt.

(5) Solange keine Verwaltungsvereinbarung zum gesonderten Auswahlverfahren für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung gemäß § 5 Absatz 6 Satz 3 besteht, wird die Fachhochschule ermächtigt, das Auswahlverfahren in einer Zulassungsordnung zu regeln. Die Zulassungsordnung ist durch die Fachhochschule bekannt zu machen.27

Anlagen28

Anlage 1
Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Allgemeine Verwaltung

Anlage 2
Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Sozialverwaltung

Anlage 3
Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Sozialversicherung

Anlage 4
Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 2, S. 20
    Fsn-Nr.: 245-x.18/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Januar 2020