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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der VwV Anordnungsbefugnisse SMF

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der VwV Anordnungsbefugnisse SMF vom 2. Februar 2016 (MBl. SMF S. 10)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der VwV Anordnungsbefugnisse SMF

Vom 2. Februar 2016

Auf Grund von Abschnitt B Ziffer II Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2015 (SächsABl. S. 763) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), wird Folgendes bestimmt:

I.

Die VwV Anordnungsbefugnisse SMF vom 4. Februar 2015 (MBl. SMF S. 2), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), wird wie folgt geändert:

1.
Nach Abschnitt B wird folgender Abschnitt C eingefügt:
 
„C.
Bedienstete des Staatsministeriums der Finanzen mit Funktionen in Vertretungen und als Beauftragte
 
1.
Für die am Staatsministerium der Finanzen vorhandenen Mitglieder der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen sowie für die Frauenbeauftragte und den Datenschutzbeauftragten einschließlich der jeweiligen Stellvertreter ist eine Anordnung der in der jeweiligen Funktion anfallenden Dienst- beziehungsweise Fortbildungsreisen nicht erforderlich. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der für diese Reisen erforderlichen Haushaltsmittel sollen die benannten Bediensteten diese Reisen im Vorfeld der Reisestelle anzeigen.
 
2.
Für die am Staatsministerium der Finanzen vorhandenen weiteren Beauftragten (insbesondere Geheimschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter, Schwerbehindertenbeauftragter des Arbeitgebers, Antikorruptionsbeauftragter) einschließlich deren Stellvertreter erfolgt die Anordnung der in der jeweiligen Funktion anfallenden Dienst- beziehungsweise Fortbildungsreisen durch denselben Anordnungsbefugten, der auch sonst für die Anordnung von Dienstreisen der betreffenden Bediensteten zuständig ist.“
2.
Die bisherigen Abschnitte C bis E werden die Abschnitte D bis F.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. Februar 2016

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2016 Nr. 2, S. 10
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Februar 2016

    Fassung gültig bis: 22. Februar 2018