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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Wachpolizeidienstgesetz

Vollzitat: Sächsisches Wachpolizeidienstgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 663), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist

Gesetz
über den Sächsischen Wachpolizeidienst
(Sächsisches Wachpolizeidienstgesetz – SächsWachdienstG)

Vom 16. Dezember 2015

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2020

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Wachpolizei

(1) Der Freistaat Sachsen richtet befristet einen Wachpolizeidienst als Teil des Polizeivollzugsdienstes ein (Wachpolizei).

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, findet das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.1

§ 2
Rechtsstellung

Die Angehörigen der Wachpolizei sind Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen.

§ 3
Aufgaben

(1) Durch die Wachpolizei werden Aufgaben des Objektschutzes und Aufgaben zur Unterstützung der Landespolizei bei der Personenbewachung wahrgenommen.

(2) Die Personenbewachung umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Landespolizei beim Vollzug des Gewahrsams und von Festnahmen im Beisein eines Polizeivollzugsbeamten.

(3) Der Objektschutz umfasst alle Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen gegen gefährdete Objekte erforderlich sind.

§ 4
Befugnisse

(1) Aufgrund des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes haben die Angehörigen der Wachpolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 folgende Befugnisse:

1.
Befragung, Auskunftspflicht (§ 13 Absatz 1),
2.
Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass keine Befugnis zur Einrichtung von Kontrollstellen besteht),
3.
Platzverweisung (§ 18),
4.
Gewahrsam (§ 22 Absatz 1),
5.
Durchsuchung von Personen (§ 27 Absatz 1 und 2),
6.
Durchsuchung von Sachen (§ 28 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7) mit der in Nummer 2 dieser Vorschrift genannten Maßgabe,
7.
Betreten von Wohnungen (§ 29 Absatz 1, 3 und 5 mit der Maßgabe, dass eine Befugnis zur Durchsuchung nicht besteht),
8.
Sicherstellung (§ 31),

Die Angehörigen der Wachpolizei sind zur Anwendung von Zwang (§§ 39, 41, 43 und 44 Absatz 1 Nummer 2) mit der Maßgabe, dass als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 40 Absatz 3) nur Fesseln und Reizstoffe sowie als Waffen (§ 40 Absatz 4) nur Schlagstock und Pistole zugelassen sind, befugt, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Aufgrund der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Angehörigen der Wachpolizei zu Zeichen und Weisungen nach § 36 Absatz 1 befugt.

(3) 1Soweit die Angehörigen der Wachpolizei personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, gelten die §§ 54 bis 56, 79, 80 Absatz 1 und 7, § 81 Absatz 3, §§ 82 bis 84, 89 und 91 bis 93 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und ergänzend die Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. 2Soweit die Angehörigen der Wachpolizei im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), die §§ 95 und 96 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Angehörigen der Wachpolizei sind berechtigt, von den zur Benutzung der polizeilichen Datenverarbeitungssysteme Berechtigten Auskunft über polizeiliche Daten zu erhalten, soweit es zur Identitätsfeststellung oder im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Sachen erforderlich ist.

(4) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und Rechte haben die Angehörigen der Wachpolizei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 5 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes) zu beachten.2

§ 5
Einstellungsvoraussetzungen

In die Wachpolizei kann eingestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Einstellung in der Regel das 20. Lebensjahr, aber noch nicht das 33. Lebensjahr vollendet hat, im Übrigen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Einstellung in der Fachrichtung Polizei gemäß § 31 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) der Bundesrepublik Deutschland oder gleichgestellter Fahrerlaubnisse ist.

§ 6
Auswahl- und Einstellungsverfahren, Verwendung

(1) 1Die Auswahl und Einstellung wird durch die Polizeidirektionen und das Präsidium der Bereitschaftspolizei vorgenommen. 2Das Nähere regelt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Die Verwendung erfolgt bei den Polizeidirektionen und dem Präsidium der Bereitschaftspolizei.

(3) 1Geeignete Angehörige der Wachpolizei können nach erfolgreicher Absolvierung einer mindestens einjährigen Dienstzeit als Anwärter in die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene der Fachrichtung „Polizei“ übernommen werden. 2Die Dienstzeit in der Wachpolizei wird bei der Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene der Fachrichtung „Polizei“ in einem Umfang von bis zu sechs Monaten angerechnet.

§ 7
Ausbildung und Fortbildung

(1) Ausbildungsbehörde ist das Präsidium der Bereitschaftspolizei.

(2) 1Die Ausbildung erfolgt in einem Zeitraum von insgesamt zwölf Wochen. 2Sie umfasst insbesondere die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten des allgemeinen Verwaltungs- und Verfassungsrechts sowie des präventiven und repressiven Eingriffsrechts, auch hinsichtlich der Anwendung von Zwangsmitteln, sowie des dienstkundlichen Bereichs, der Kommunikations- und der interkulturellen Kompetenz. 3Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine weitere Vertiefung der Ausbildungsinhalte im Rahmen der dienstlichen Fortbildung. 4Die Ausbildungsbehörde legt in einem Aus- und Fortbildungsplan den konkreten Inhalt und Umfang der Aus- und Fortbildung fest. 5Der Aus- und Fortbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

(3) 1Die Ausbildung wird in einem geschlossenen Ausbildungsgang absolviert. 2Sie gliedert sich in fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsabschnitte. 3Sie schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Die Fortbildung der Angehörigen der Wachpolizei wird bei den Polizeidirektionen und dem Präsidium der Bereitschaftspolizei durchgeführt.

§ 8
Prüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die in § 7 Absatz 1 genannte Behörde.

(2) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht.

(3) 1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Leistungsnachweis und einem mündlichen Abschlussgespräch. 2Die Gesamtleistung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. 3Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. 4Über die bestandene Prüfung wird von der Prüfungsbehörde eine Bescheinigung ausgestellt.

(4) Das Arbeitsverhältnis endet bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung.

§ 9
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden:

1.
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2.
die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
3.
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
4.
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

§ 10
Rechtsverordnung

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über

1.
Ausnahmen vom Regelalter (§ 5),
2.
das Auswahl- und Einstellungsverfahren (§ 6 Absatz 1),
3.
die Verwendung der Angehörigen der Wachpolizei (§ 6 Absatz 2),
4.
den Umfang der anzurechnenden Dienstzeit in der Wachpolizei (§ 6 Absatz 3),
5.
die Aus- und Fortbildungsstellen, den Aus- und Fortbildungsinhalt und den Aus- und Fortbildungsplan (§ 7),
6.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung und Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses sowie von Prüfungskommissionen, der Zulassungsvoraussetzungen, des Prüfungsstoffs, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen (§ 8)

zu bestimmen.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsverordnung den Regelungen für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene der Fachrichtung „Polizei“ des Freistaates Sachsen zu entsprechen.

§ 11
Evaluierung

Die Regelungen dieses Gesetzes sind bis zum 31. Dezember 2019 zu evaluieren.

§ 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2015

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 15, S. 663
    Fsn-Nr.: 22-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020