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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

Förderrichtlinie Ausgleichszulage

Vollzitat: Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 308), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1419) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
(Förderrichtlinie Ausgleichszulage – RL AZL/2015)

Vom 22. Juni 2015

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) in der Förderperiode 2014-2020 und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in den jeweils geltenden Fassungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Beachtung der in der Anlage aufgezählten Rechtsgrundlagen Zahlungen für die Bewirtschaftung in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage).
 
Ziel der Gewährung der Ausgleichszulage ist es, in benachteiligten Gebieten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und damit zur Erhaltung der Kulturlandschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beizutragen sowie Flächenstilllegungen und dem Verlust der Artenvielfalt vorzubeugen.
 
Die Ausgleichszulage wird zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen, gewährt.
 
Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
2.
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) gilt gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und für die Flächenförderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und damit auch für die Ausgleichszulage.
 
Die Bestimmungen und Anforderungen des InVeKoS ergeben sich aus den Artikeln 67 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Des Weiteren findet die InVeKoS-Verordnung für Anträge auf Gewährung der in dieser Richtlinie geregelten Förderung entsprechende Anwendung.

II.
Begünstigte

Gefördert werden ausschließlich aktive Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten im Freistaat Sachsen bewirtschaften und die ihren Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben.

III.
Förderfähige Fläche

1.
Förderfähig sind bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen, die innerhalb der benachteiligten Gebiete im Freistaat Sachsen liegen. Hierzu gehören auch angrenzende oder eingeschlossene Landschaftselemente (Bruttoschlag), die zum jeweiligen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung anzugeben sind.
2.
Benachteiligte Gebiete sind, bis zum Inkrafttreten der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Gebiete gemäß der Richtlinie 86/465/EWG, im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG, die zuletzt durch die Richtlinie 92/92/EWG und durch Entscheidungen der Kommission geändert worden ist.
3.
Die Zahlungen für die Ausgleichszulage werden nur für landwirtschaftliche Flächen, die der Definition nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen, gewährt.

IV.
Förderkriterien und sonstige Auflagen

1.
Förderkriterien
 
a)
Die Mindestschlaggröße der beantragten Flächen beträgt 0,30 Hektar.
 
b)
Begünstigte, die die Ausgleichszulage erstmals im Jahr 2013 oder erstmals in einem Jahr davor erhalten haben, sind verpflichtet, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit über fünf Jahre auszuüben.
2.
Sonstige Auflagen
 
a)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen im Antragsjahr mindestens 3,00 Hektar der förderfähigen Fläche, die in benachteiligten Gebieten liegen, durch den Begünstigten bewirtschaftet werden. Für die Berechnung der Mindestfläche von 3,00 Hektar werden nur Schläge mit einer Mindestgröße von 0,30 Hektar berücksichtigt.
 
b)
Grundsätzlich sind alle im Zusammenhang mit der Förderung bedeutsamen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Zahlung der Ausgleichszulage aufzubewahren.
 
c)
Der Begünstigte ist verpflichtet, die Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 zu erfüllen.
 
d)
Das System zur Durchführung und Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Grundanforderungen gilt gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch für die Flächenförderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und damit auch für die Ausgleichszulage.
 
Damit sind durch den Begünstigten die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 93 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz sowie der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung einzuhalten.

V.
Art, Beträge und Höhe der Förderung

1.
Auf der Grundlage von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden Zahlungen je Hektar als Festbetrag in Form eines Ausgleichs für die zusätzlichen Kosten sowie Einkommensverluste gewährt. Die Antragstellung erfolgt jährlich. Mehrfachanträge je Jahr und Unternehmen sind ausgeschlossen.
2.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Bemessungsgrundlage in den Berggebieten (Stufe 1) ist die dort landwirtschaftlich genutzte Fläche des Begünstigten.
 
b)
Bemessungsgrundlage in den Benachteiligten Agrarzonen (Stufen 2 bis 4) ist die in den benachteiligten Gebieten bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche des Begünstigten abzüglich der Flächen für die Erzeugung von Weizen (ausgenommen Dinkel) und Mais (einschließlich Futtermais), Wein, Äpfeln, Birnen und Pfirsichen in Vollpflanzung, Zuckerrüben sowie weiteren Intensivkulturen (Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Blumen und Zierpflanzen, Baumschulflächen).
 
c)
Für stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen wird keine Förderung gewährt.
3.
Für die Feststellung des Flächenbestandes gelten die Angaben im Flächenverzeichnis des Antrages auf Direktzahlungen und Agrarförderung des Antragsjahres.
4.
Die Ausgleichszulage wird einheitlich für Ackerland und Grünland gewährt und nach dem Ausmaß der festgestellten beständigen Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen, gestaffelt. Für höchstens 85 Hektar wird die Ausgleichszulage in voller Höhe gewährt. Beträgt die für eine Ausgleichszulage berechtigte landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebes mehr als 85 Hektar, wird für diese Flächen eine degressive Zahlung mit einer Reduzierung um durchschnittlich 5 Prozent (Tabelle) gewährt.

ܜbersicht über die jährliche Ausgleichszulage im benachteiligten Gebiet

VI.
Sonstige Bestimmungen

1.
Mehrfachförderung
 
Für die nach dieser Richtlinie geförderten Flächen (Schläge) kann in der Regel zusätzlich eine Förderung nach der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 289) beziehungsweise nach der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 301) gewährt werden. Einzelheiten können dem entsprechenden Merkblatt unter http://www.smul.sachsen.de/foerderung/download/ Merkblatt_Ausgleichszulage_08.05.15.pdf entnommen werden.
2.
Transparenz
 
Bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat.
3.
Übertragung eines Betriebes, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
 
Im Falle der Übertragung eines Betriebes sowie höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 8 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie gemäß Artikel 4 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

VII.
Verfahrensregelungen

1.
Antragsverfahren
1.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
1.2
Dem Antragsteller wird vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ein Datenträger (CD) mit einem Datenverarbeitungsprogramm zum Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung (Sammelantrag) sowie spezifischen Daten des Antragstellers zur Verfügung gestellt. Der Antrag ist entweder in analoger oder in digitaler Form bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die digitale Antragstellung kann online oder per Datenträger (CD/DVD, USB-Stick) erfolgen. Eine Übermittlung der Antragsdaten per E-Mail ist nicht zulässig. Nach erfolgreicher Übertragung des elektronischen Antrags erfolgt eine Rückmeldung des DV-Systems, die den Ausdruck des Datenbegleitscheines durch den Antragsteller ermöglicht. Dieser Datenbegleitschein ist, wie bei der Abgabe des digitalen Antrags auf einem Datenträger, zu unterschreiben und fristgerecht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Sowohl der elektronische Antrag als auch der Datenbegleitschein sind verspätungs- und verfristungsrelevant. Beide Antragsbestandteile müssen der Bewilligungsbehörde vorliegen. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangs des letzten gültigen, unterschriebenen Datenbegleitscheines.
1.3
Anträge nach dieser Richtlinie müssen gemäß Nummer 1.2 vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens zum 15. Mai des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Artikel 13 der Verordnung [EU] Nr. 809/2014).
 
Fällt der Termin für die Einreichung des Antrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1), dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt (Artikel 12 der Verordnung [EU] Nr. 640/2014).
 
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird bei Einreichung des Antrags nach dem festgelegten Termin der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 Prozent je Arbeitstag gekürzt.
 
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt (Artikel 13 der Verordnung [EU] Nr. 640/2014).
2.
Bewilligungsverfahren
 
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen mit einem schriftlichen Bewilligungsbescheid über die Gewährung sowie über die Höhe der Förderung.
 
Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
3.
Auszahlungsverfahren
 
Vor jeder Auszahlung ist durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob fällige Rückforderungen oder Sanktionen des Freistaates Sachsen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft (EAGFL), dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gegen den Begünstigten bestehen. Bestehen diese, ist in der Regel der fällige Rückforderungsbetrag beziehungsweise der Sanktionsbetrag mit dem anstehenden Auszahlungsbetrag zu verrechnen.
 
Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweise Verrechnung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
 
Die Auszahlung erfolgt durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen in einem automatisierten Verfahren.
4.
Kontrollverfahren, Rückforderung, Sanktionierung und Verzinsung
4.1
Kontrollverfahren
 
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kontrolliert insbesondere, ob:
 
a)
die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten werden,
 
b)
keine Doppelfinanzierung erfolgt und
 
c)
die Anträge vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden (Artikel 28 der Verordnung [EU] Nr. 809/2014).
 
Bei mindestens 5 Prozent der Begünstigten eines Kalenderjahres werden die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen vor der Bewilligung der Förderung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft (Artikel 32 sowie 37 der Verordnung [EU] Nr. 809/2014).
 
Die Feststellung der förderfähigen Flächen erfolgt im Rahmen des InVeKoS nach Artikel 38 ff. der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
4.2
Ablehnungen, Rückforderungen und Sanktionen
4.2.1
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Sanktionen und Rückforderungen. Ablehnungen, die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen und die Verhängung von Sanktionen erfolgen insbesondere gemäß Artikel 63 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, gemäß Artikel 15 bis 19, 35, 36 und 38 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie nach Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
 
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass der Begünstigte nicht alle Flächen gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angegeben hat oder liegen Übererklärungen im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vor, ist beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der Artikel 15 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 eine Sanktion zu verhängen.
 
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass andere Förderkriterien als die Größe der Fläche nicht erfüllt sind, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz abgelehnt oder die Förderung ganz zurückgenommen.
 
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass der Begünstigte Verpflichtungen und sonstige Auflagen nicht eingehalten hat, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Förderung ganz oder teilweise zurückgenommen. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen kann, dass er nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen trägt oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei dem betroffenen Begünstigten liegt.
 
Auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird die Auszahlung abgelehnt oder die Förderung vollständig zurückgenommen sowie der Begünstigte für das laufende und das darauf folgende Kalenderjahr von der Beihilfegewährung ausgeschlossen, wenn:
 
a)
es sich aufgrund der Gesamtbewertung der festgestellten Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen, um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, oder
 
b)
der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, oder er es versäumt hat, die erforderlichen Informationen zu liefern.
 
Neben der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen werden Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 für den Zeitraum zwischen dem Ende der im Rückforderungsbescheid angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung oder dem Abzug berechnet.
4.2.2
Ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 93 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund einer unmittelbar dem Begünstigten anzulastenden Handlung oder Unterlassung führt nach den Artikeln 91 und 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, den Artikeln 38 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und den Artikeln 73 ff. der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 dazu, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Förderung gekürzt oder keinerlei Zahlung geleistet wird.
4.2.3
Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 23. März 2007 (SächsABl. S. 1347, 1780), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1338) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlage

Rechtsgrundlagen

Es gelten insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 28) geändert worden ist,
2.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1),
3.
die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
4.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33) geändert worden ist,
5.
die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865, L 61 vom 1.3.2014, S. 11),
6.
die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/851 (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 8) geändert worden ist,
7.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1),
8.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74),
9.
die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist,
10.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
11.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
12.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/160 (ABl. L 27 vom 3.2.2015, S. 7) geändert worden ist,
13.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, L 114 vom 5.5.2015, S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/775 (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 1) geändert worden ist,
14.
die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/791 (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 1) geändert worden ist,
15.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),
16.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
17.
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission am 5. September 2007 genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013,
18.
die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80, L 302 vom 1.12.2000, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) geändert worden ist,
19.
die Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 92/92/EWG (ABl. L 338 vom 23.11.1992, S. 1) geändert worden ist,
20.
die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. L 128 vom 19.5.1975, S. 1, L 216 vom 14.8.1975, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (ABl. L 93 vom 30.3.1985, S. 1) geändert worden ist,
21.
die Entscheidung der Kommission 97/172/EG vom 10. Februar 1997 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß Richtlinie 75/268/EWG in Deutschland benachteiligten Gebiete (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1),
22.
die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166),
23.
die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2015 (BAnz. 2015 AT 11.05.2015 V1) geändert worden ist,
24.
das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928),
25.
die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1),
26.
das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,
27.
der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan),
28.
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,
29.
das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2015 Nr. 5, S. 308
    Fsn-Nr.: 5563-V15.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015