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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst nach § 4 der Sächsischen Jagdverordnung

Vollzitat: Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst nach § 4 der Sächsischen Jagdverordnung vom 16. Juni 2015 (SächsABl. S. 939)

Bekanntmachung
des Staatsbetriebes Sachsenforst
nach § 4 der Sächsischen Jagdverordnung

Az.: 51-9211.71/3

Vom 16. Juni 2015

Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518) wird von der oberen Jagdbehörde Folgendes bekannt gemacht:

Zur Bestandssicherung wird die Jagdzeit auf Graureiher (Ardea cinerea L.) für das Jagdjahr 2015/2016 auf den Zeitraum vom 16. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 begrenzt und die Anzahl der in diesem Zeitraum im Freistaat Sachsen zulässigen Abschüsse von Graureihern auf 275 Stück beschränkt.

Die räumliche Aufteilung der zulässigen Abschüsse auf die Landkreise und Kreisfreien Städte ist im Internet unter www.wildmonitoring.sachsen.de einsehbar.

Erläuterung zur Bekanntmachung:

Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 12 der Sächsischen Jagdverordnung gilt für den Graureiher im Freistaat Sachsen eine Jagdzeit. Dabei darf gemäß § 4 Absatz 2 der Sächsischen Jagdverordnung die Jagd auf Graureiher entsprechend Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verminderung fischereilicher Schäden nur im Umkreis von 200 Metern um bewirtschaftete Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeübt werden.

Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Jagdverordnung macht die obere Jagdbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt, auf welche Wildarten die Jagd zur Bestandessicherung räumlich, zeitlich, nach Anzahl, Geschlecht oder Altersklasse im Rahmen der Jagdzeit nur beschränkt ausgeübt werden darf. Zur Sicherung der Graureiherbestände ist im Jagdjahr 2015/2016 eine Beschränkung räumlich, zeitlich und nach Anzahl erforderlich.

Bei der Bejagung des Graureihers muss gemäß § 2 Absatz 5 der Sächsischen Jagdverordnung die Streckenliste elektronisch geführt werden. Abschüsse sind unverzüglich in die Streckenliste einzutragen und zu melden. Für die Nutzung der elektronischen Streckenliste ist eine Anmeldung des Jagdausübungsberechtigten bei der örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde erforderlich. Die räumliche Verteilung der zulässigen Abschüsse im Jagdjahr 2015/2016 ist im Internet unter www.wildmonitoring.sachsen.de einsehbar.

Gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308) ist es verboten, bei der Jagd Bleischrot zu verwenden.

Pirna, den 16. Juni 2015

Staatsbetrieb Sachsenforst
Grunwald
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 27, S. 939
    Fsn-Nr.: 651

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Juni 2015

    Fassung gültig bis: 14. Juni 2016