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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 23.05.2004 bis 31.07.2008

Landestierseuchengesetz

Vollzitat: Landestierseuchengesetz vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
– Landestierseuchengesetz –
(SächsAGTierSG)

Vom 22. Januar 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil – Behörden und Aufgaben

§ 1
Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Staatsministerium für Soziales.

(2) Zuständige Behörden für die Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erlassenen Rechtsverordnungen und Verfügungen sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte, sofern durch Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist. Sie sind Vollzugsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen. Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sind auch zuständige Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchengesetzes. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Sie erlassen die erforderlichen Tierseuchenverfügungen und treffen Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung.

(3) Zuständige Landesbehörde im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 17 d Abs. 1 und 2, 17 e und 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes sind die Regierungspräsidien als Mittelbehörden. Ihre Zuständigkeit besteht außerdem, wenn sie wegen des Ausmaßes und der Folgen die Aufgaben der unteren Behörde übernehmen. 2

§ 1a
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des Tierseuchengesetzes und der auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erlassenen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen. 3

§ 2
Amtstierarzt

(1) Beamteter Tierarzt im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes und amtlicher Tierarzt im Sinne des entsprechenden EG-Rechts sind der Amtstierarzt (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991, SächsGVBl. Nr. 34/1991 S. 413) und die Tierärzte des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes.

(2) Zum Amtstierarzt oder Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer die Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst abgelegt hat. Die Bestellung eines Amtstierarztes bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

(3) Der Amtstierarzt ist bei

1.
amtstierärztlichen Untersuchungen,
2.
Gutachten,
3.
Schätzungen

im Sinne des Tierseuchengesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen nicht an Anweisungen gebunden.

(4) Für die Zuziehung anderer approbierter Tierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes und des entsprechenden EG-Rechts ist der Amtstierarzt zuständig.

§ 3
Ordnungsbehördliche Aufgaben

Den Gemeinden und kreisfreien Städten obliegen in der Tierseuchenbekämpfung folgende ordnungsbehördliche Aufgaben:

1.
Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen bei Impfungen von Tieren, diagnostischen Maßnahmen, Schätzungen und Zerlegungen, soweit diese amtlich an Ort und Stelle durchgeführt werden müssen,
2.
die veterinärbehördlich angeordnete Tötung von Tieren durchzuführen,
3.
angeordnete Sperrmaßnahmen und Desinfektionen im Falle von Tierseuchen vorzunehmen, soweit dazu nicht der Besitzer verpflichtet ist,
4.
im Ausnahmefall die Möglichkeit zu schaffen, daß Tiere oder Teile von solchen, Einstreu, Dünger oder andere Gegenstände unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierische Nebenprodukte–Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) bleiben unberührt. 4

§ 4
Seuchenanzeige

(1) Die beim Ausbruch oder dem Verdacht von Tierseuchen vorgeschriebenen Anzeigen sind an das Lebensmittelüberwachungsund Veterinäramt bzw. an den Amtstierarzt zu richten.

(2) Im Bedarfsfalle kann die Anzeige auch bei der Gemeindeverwaltung oder beim Landratsamt erfolgen.

Zweiter Teil – Tierseuchenkasse

1. Abschnitt – Errichtung und Rechtsstellung

§ 5
Errichtung

(1) Für den Freistaat Sachsen wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

(3) Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben. 5

§ 6
Aufgaben

(1) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes.

(2) Sie kann Beihilfen gewähren gemäß § 18 dieses Gesetzes für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie bei Schäden, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten entstehen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierhaltern.

(4) Die Tierseuchenkasse unterhält Tiergesundheitsdienste.

§ 7
Satzungen

(1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung.

(2) Satzungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Satzungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 6

§ 7a
Rechtsaufsicht

(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Tierseuchenkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Tierseuchenkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Tierseuchenkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Erfüllt die Tierseuchenkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Tierseuchenkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Tierseuchenkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Tierseuchenkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen. 7

2. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung

§ 8
Organe

Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

§ 9
Rechtsstellung und Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Soziales auf vier Jahre berufen. Die berufsständischen Organisationen sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich über die Geschäftsführung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht.

(4) Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 1992.

(5) Der Verwaltungsrat wählt jeweils bei seinem ersten Zusammentreten seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, ausgenommen der Geschäftsführer, sind ehrenamtlich tätig.
Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden ihnen nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bediensteten des Landes vergütet. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates erhält eine Aufwendungsentschädigung, die Mitglieder erhalten, soweit sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, ein Sitzungsgeld.

(7) Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen Vertreter aus berufsständischen Organisationen und Verbänden einladen. 8

§ 10
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar

1.
sechs beitragspflichtigen Tierbesitzern,
2.
dem Geschäftsführer,
3.
zwei Angehörigen der Veterinärverwaltung,
4.
einem Mitglied der Landestierärztekammer,
5.
einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung des Freistaates Sachsen.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter.

§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat beschließt über

1.
Inhalt und Änderung der Satzungen,
2.
den Haushaltsplan,
3.
Beiträge der Tierhalter,
4.
Leistungen der Tierseuchenkasse gemäß § 18 dieses Gesetzes,
5.
Richtlinien für die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste.

§ 12
Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers

(1) Der Geschäftsführer ist ein vom Staatsministerium für Soziales im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter Tierarzt. Er ist hauptamtlich tätig. Sein Stellvertreter wird vom Verwaltungsrat bestimmt.

(2) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse, bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und ist im übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht in diesem Gesetz dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. 9

§ 13
Bedienstete

Die Einstellung leitender Mitarbeiter und der Beschäftigten im höheren Dienst bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales; die Einstellung der übrigen Mitarbeiter ist ihm anzuzeigen. 10

3. Abschnitt – Finanzwirtschaft

§ 14
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen.

(2) Die Haushaltssatzung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales.

(3) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang für Entschädigungsleistungen zu bilden. 11

§ 15
Einnahmen und Ausgabendeckung

(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus

1.
den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen Entgelten,
2.
dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen,
3.
den Erstattungen durch das Land nach §§ 17 Abs. 3 und 25 Nr. 3,
4.
den Zuschüssen des Landes gemäß §§ 27 und 28 dieses Gesetzes.

(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden.

§ 16
Beiträge der Tierbesitzer

(1) Von den Tierbesitzern werden zur Deckung des Aufwandes der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel, Süßwasserfische und Bienenvölker zu erheben. Für Bienenvölker kann abweichend von Satz 1 durch Satzung bestimmt werden, daß die Beiträge für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erhoben werden. Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Beitragspflicht für weitere Tiere zu bestimmen, die Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Tierseuchengesetz sind.

(2) Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten werden vom Verwaltungsrat festgelegt und im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Die Beiträge sind so zu bemessen, daß angemessene Rücklagen gebildet werden können.

(3) Die Höhe der Beiträge wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet.

(4) Grundlage für die Feststellung der Beitragsschuld sind die zu einem in der Satzung festgelegten Stichtag gehaltenen beitragspflichtigen Tiere. Dem Tierhalter obliegt die Meldepflicht. 12

§ 17
Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen

(1) Die Tierseuchenkasse setzt die Höhe der Beiträge fest, die von den Tierbesitzern zu entrichten sind. Die Form des Einzugs wird durch die Satzung geregelt.

(2) Für besondere Leistungen und für Leistungen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner erbracht werden, können Gebühren erhoben werden. Die Gebühren werden in einer Satzung festgesetzt. Die Satzung muß insbesondere den Kreis der Gebührenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Gebühren sowie die Entstehung und die Fälligkeit des Gebührenanspruchs bestimmen.

(3) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse halbjährlich die nach § 71 des Tierseuchengesetzes aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen.

4. Abschnitt – Beihilfen und Entschädigungen

§ 18
Gewährung von Beihilfen

(1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag Beihilfen gewähren – bei Schäden durch Tierverluste, wenn eine Entschädigung nicht gewährt wird,

bei anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten,
zu den Kosten der Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten,
an Tierbesitzer, die ohne ihr Verschulden durch Tierkrankheiten oder angeordnete Maßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben,
für Maßnahmen der Tiergesundheitsdienste zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, sowie für die Förderung der Gesundheits- und Leistungsfähigkeit der Tierbestände,
zu Forschungen, die der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Tierbestände dienen.

(2) Die Gewährung von Beihilfen wird durch Satzung geregelt.

§ 19
Antragstellung auf Entschädigung und Beihilfen

Anträge auf Entschädigungen und Beihilfen sind an den Amtstierarzt zu richten.

§ 20
Feststellung der Krankheit

(1) Die Feststellung der für die Entschädigung maßgeblichen Krankheit wird durch den Amtstierarzt getroffen. Dieser hat das Tier erforderlichenfalls unverzüglich zu untersuchen.

(2) Ergänzende Untersuchungen, die der Amtstierarzt für erforderlich hält, sind in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen durchzuführen.

(3) Aufgrund der gemäß Absatz 1 und 2 durchgeführten Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachterlich zu äußern, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 71 des Tierseuchengesetzes vorliegt.

§ 21
Schätzung

(1) Der Amtstierarzt ermittelt den gemeinen Wert des Tieres, im gegebenen Falle den Wert der dem Besitzer verbleibenden Teile und die dem Besitzer infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten. Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer behördlichen Anordnung zu töten sind, vor der Tötung, im übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.

(2) Der Tierbesitzer muß bei der Schätzung anwesend sein. Das Schätzungsergebnis ist ihm zu eröffnen. Die Schätzung kann ohne den Tierbesitzer erfolgen, wenn seine Anwesenheit in einer den Tierseuchenbestimmungen entsprechenden Frist unmöglich ist, oder von ihm verweigert wird.

(3) Über das Untersuchungs- und Schätzergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 22
Entschädigungsleistungen und Beihilfeverfahren

(1) Der Amtstierarzt leitet das Gutachten über Entschädigungsleistungen unverzüglich der Tierseuchenkasse zu.

(2) Der Amtstierarzt prüft die Voraussetzungen für die Beihilfeleistungen und leitet den Antrag unverzüglich der Tierseuchenkasse zu.

(3) Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigung oder Beihilfe fest und zahlt sie aus.

5. Abschnitt – Tiergesundheitsdienste

§ 23
Aufgaben

(1) Zur Förderung der Tiergesundheit und Leistungsfähigkeit der Tierbestände, zur Sicherung eines wirksamen Verbraucherschutzes im Ursprungsbestand, zur Einhaltung des Tierschutzes und zur Vermeidung von Umweltbelastungen bei der Tierhaltung unterhält die Tierseuchenkasse Tiergesundheitsdienste.

(2) Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach von der Tierseuchenkasse erlassenen Richtlinien aus. Sie können auch für Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen im Auftrag der Veterinärbehörden herangezogen werden.

(3) Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen zusammen. Im Rahmen der Tiergesundheitsdienste erforderliche labordiagnostische Untersuchungen sind an dieser Untersuchungsanstalt durchzuführen.

§ 24
Aufgabenträger

(1) Die Tiergesundheitsdienste sind, insoweit sie an hoheitlichen Aufgaben beteiligt werden, Aufgabe des Landes.

(2) Im übrigen sind die Tiergesundheitsdienste Aufgabe der Tierseuchenkasse. Sie unterliegen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales. 13

6. Abschnitt – Kosten

§ 25
Kostenanteil des Landes

Das Land trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 17 Abs. 3, 27, 28 die Kosten

1.
der Untersuchungen in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Verterinärwesen, sofern diese durch Rechtsvorschriften und Richtlinien des Staatsministeriums für Soziales zur Bekämpfung von Tierseuchen vorgeschrieben sind,
2.
der Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Landes erfordern,
3.
des Transportes, der Schlachtung und der Verwertung von Tieren, die auf Anordnung oder mit Zustimmung des Amtstierarztes in einem Schlachthaus geschlachtet werden. Ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten in demselben Verhältnis geteilt. 14

§ 26
Kostenanteil der Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 28 und 29 die Kosten

1.
des Transportes, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf Anordnung oder mit Zustimmung des Amtstierarztes in einem Schlachthaus geschlachtet werden, nach Maßgabe von § 25 Nr. 3 Satz 2,
2.
der Tiergesundheitsdienste, soweit sie Aufgabe der Tierseuchenkasse sind.

§ 27
Zuschuß des Landes für die Tiergesundheitsdienste

Das Land gewährt der Tierseuchenkasse zu den notwendigen Aufwendungen für die Tiergesundheitsdienste jährlich einen Zuschuß im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 28
Kosten der Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen

(1) Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trägt bei der Bekämpfung der Brucellose, der Tuberkulose des Rindes, der Leukose des Rindes, der Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit die Tierseuchenkasse die Kosten. Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes einen Zuschuß.

(2) Im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde können Programme zur Bekämpfung weiterer Tierseuchen aufgestellt und anteilig finanziert werden.

§ 29
Kostenanteil der Tierbesitzer

(1) Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trägt im übrigen der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der Tiere, der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderer Örtlichkeiten die Kosten.

(2) Der Tierbesitzer trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen die Fälle des § 28, aufgrund des Tierseuchengesetzes oder einer aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden.

Dritter Teil – Schlußbestimmungen

§ 30
Gebühren

Die Vorschriften des Landesgebührenrechts bleiben unberührt.

§ 31
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium für Soziales erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 15

§ 32
Schließung der Abrechnungsstelle

Mit der Bildung der Tierseuchenkasse stellt die Abrechnungsstelle für Tierseuchenbekämpfung am Bezirksinstitut für Veterinärwesen Dresden ihre Tätigkeit ein.

§ 33
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 22. Januar 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 3, S. 29
    Fsn-Nr.: 634-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008