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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

HORIZON-Prämie

Vollzitat: HORIZON-Prämie vom 20. Januar 2015 (SächsABl. S. 188), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400)

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KMU sind im Anhang I zur AGVO (siehe Nummer 1.3) definiert.
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Gemeinsame Technologieinitiativen sind industriegetriebene öffentlich-private Partnerschaften gemäß Artikel 187 AEUV, an denen sich die Europäische Kommission im Rahmen von HORIZON 2020 finanziell beteiligt. Zu derartigen Initiativen gehören beispielsweise ECSEL, IMI, FCH und BBI.
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Im Folgenden bezieht sich „HORIZON 2020-Antrag“ auf die angestrebte europäische Förderung.
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HORIZON 2020-Projekte haben in der Regel mindestens drei Teilnehmer aus drei Staaten. Der Koordinator trägt die Verantwortung für das gesamte Projekt und ist Ansprechpartner der Europäischen Kommission.
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Die Initialphase endet mit Eingang des verbindlichen HORIZON 2020-Antrags bei der Kommission.
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Im Folgenden bezieht sich „Startphase“ auf den Beginn der Durchführung des HORIZON 2020-Projekts.
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Zur gewerblichen Wirtschaft gehört auch das Handwerk, nicht aber die Land- und Forstwirtschaft sowie freie Berufe.
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„Antrag“ bezieht sich im Folgenden auf die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie.
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Im Regelfall betreffen diese Exzellenz und Wirkung des angestrebten HORIZON 2020-Vorhabens sowie die Qualität und Effizienz der Durchführung.
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Bei zweistufigen Bewertungsverfahren ist das Ergebnis der zweiten Stufe maßgeblich.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 6, S. 188
    Fsn-Nr.: 552-V15.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2017