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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II - Grundschullehrer

Vollzitat: Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II - Grundschullehrer vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
(Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer VBPOII-GS)

Vom 22. Juni 1992

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über den Vorbereitungsdienst

§ 1
Ziel der Ausbildung

Der Lehramtsanwärter 1 für das Lehramt an Grundschulen soll die pädagogischen und fachdidaktischen Einsichten, Erfahrungen und Fertigkeiten, die er während des Studiums an der Universität oder Hochschule erworben hat, in engem Bezug zur Schulpraxis so erweitern und vertiefen, daß er verantwortlich und erfolgreich seinen Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrer an Grundschulen wahrnehmen kann.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer

1.
als Deutscher die persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt oder, ohne Deutscher zu sein, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist;
2.
ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Universität, einer Technischen Universitätoder einer anderen Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit einer der Prüfungen nach Nummer 3 Buchst. a oder b abschließen, berechtigt;
3.
a)
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen in einer vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus zugelassenen Fächerverbindung bestanden hat;
 
b)
außerhalb des Freistaates Sachsen eine Lehramtsprüfung bestanden hat, die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus als der unter Buchstabe a genannten Prüfung gleichwertig anerkannt wurde;
4.
nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verfügt.

Insbesondere müssen Bewerber von Krankheiten und Behinderungen, die eine ordnungsgemäße Lehrtätigkeit unmöglich machen, frei sein und ein für den Lehrerberuf ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen besitzen.

(2) Zum Vorbereitungsdienst können Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind, zugelassen werden, wenn sie im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(3) Wurde die in Absatz 1 Nr. 3 genannte Prüfung oder wurden Teile dieser Prüfung mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann die Zulassung von einem Kolloquium abhängig gemacht werden, in dem der Bewerber nachzuweisen hat, daß er die für eine erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.

Bei Nichtbestehen kann das Kolloquium frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 1. März bei dem Oberschulamt einzureichen, in dessen Bezirk das Staatliche Seminar für das Lehramt an Grundschulen (Seminar) liegt, dem der Bewerber zugewiesen zu werden wünscht. Das Staatsministerium für Kultus kann einen anderen Termin bestimmen.

(2) Für den Zulassungsantrag ist der bei den Oberschulämtern erhältliche Vordruck zu verwenden. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten,
  2. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,
  3. das Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2,
  4. das Zeugnis über die Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3,
  5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder bei anderen Zulassungsbehörden einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet hat,
  6. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst,
  7. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
  8. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  9. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit.

Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden.

(3) Das Oberschulamt kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.

(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) vorliegen, das nicht älter als drei Monate ist. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Oberschulamt zu beantragen.

§ 4
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Das Staatsministerium für Kultus bestimmt das Seminar, dem der Bewerber im Falle seiner Zulassung zuzuweisen ist und die Unterrichtsfächer (Ausbildungsfächer) nach § 26 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 26. März 1992 (SächsGVBl. Nr. 17/1992), in denen er aufgrund des vorliegenden fachwissenschaftlichen Abschlusses ausgebildet werden soll. Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Oberschulamt, in dessen Bezirk das nach Satz 1 bestimmte Seminar liegt.
Es weist den Bewerber im Benehmen mit dem Leiter des Seminars der Schule zu, an der er schulpraktisch auszubilden ist. In Einzelfällen kann vom Staatsministerium für Kultus die Schule, an der ein Bewerber schulpraktisch auszubilden ist, bestimmt werden.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen.

(3) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht zu dem ihm bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer ihm eingeräumten Nachfrist antritt.

(4) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Schuldienst.

§ 5
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind die Seminare und öffentliche Grundschulen.

(2) An einer Ausbildungsstätte dürfen nur so viele Lehramtsanwärter ausgebildet werden, wie es sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung für Lehramtsanwärter und Schüler vereinbaren läßt.

§ 6
Ausbildungsleiter

Ausbildungsleiter ist der Leiter des Seminars. Er ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung.

§ 7
Ausbildung

(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird, sofern er Deutscher ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, vom Oberschulamt zum Beamten auf Widerruf ernannt. Im übrigen wird er in ein besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis als Angestellter auf Zeit übernommen.

(2) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Lehramtsanwärter schriftlich mitgeteilt wird, daß er die Zweite Staatsprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden hat oder die Wiederholung als nicht bestanden gilt.

(3) Der Lehramtsanwärter soll entlassen werden, wenn

  1. nach einmaliger Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht verantwortet werden kann, daß der Lehramtsanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet (§ 10 Abs. 3);
  2. der Vorbereitungsdienst infolge Erkrankung oder Schwangerschaft um mehr als zwei Unterrichtshalbjahre verlängert werden müßte, wobei der Anspruch auf Abschluß der Ausbildung durch diese Entlassung nicht verloren geht;
  3. die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, weil der Lehramtsanwärter ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung ferngeblieben oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes oder einer unwahren Erklärung von der Prüfung ausgeschlossen worden ist;
  4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 8
Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte

(1) Der Präsident des Oberschulamtes ist Dienstvorgesetzter des Lehramtsanwärters.

(2) Der Leiter des Seminars ist Vorgesetzter des Lehramtsanwärters. Die Fachbereichsleiter und Lehrbeauftragten (Ausbilder) am Seminar, der Schulleiter, dem der Lehramtsanwärter zugewiesen ist, und die ihn betreuenden Mentoren sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Seminars.

§ 9
Pflichten des Lehramtsanwärters

Der Lehramtsanwärter ist verpflichtet, an den ihn betreffenden Veranstaltungen des Seminars (§ 12 Abs. 1) und der Grundschule, der er zugewiesen ist (§ 13), teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

Zweiter Abschnitt
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich mit dem ersten Schultag im Schuljahr und dauert vier Unterrichtshalbjahre.

(2) Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes, die für die Ausbildung in diesem Vorbereitungsdienst förderlich sind, können angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.

(3) Der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 2) verlängert sich einmal um ein Unterrichtshalbjahr, wenn nach der Beurteilung des Leiters des Seminars (§ 12 Abs. 4) oder des Schulleiters (§ 13 Abs. 3) nicht verantwortet werden kann, daß der Lehramtsanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet. Das Oberschulamt trifft die Feststellung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(4) Das Oberschulamt kann den Vorbereitungsdienst auf Antrag bei Versäumnis der Ausbildung durch Krankheit oder Schwangerschaft um die erforderliche Zeit verlängern, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt. Notwendige Verlängerungszeiten dürfen zusammen zwei Unterrichtshalbjahre nicht überschreiten.

(5) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um zwei Unterrichtshalbjahre, wenn der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wenn die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, sofern der Lehramtsanwärter nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 entlassen wird.

§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und dient der Einführung des Lehramtsanwärters in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit. Er umfaßt die Ausbildung am Seminar und an der Grundschule, der der Lehramtsanwärter zugewiesen ist.

(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre. Er dient der weiteren Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Grundschule und enthält begleitende Veranstaltungen des Seminars.

§ 12
Ausbildung am Seminar

(1) Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Leiter des Seminars und den Ausbildern. Sie umfaßt Veranstaltungen

  1. in Pädagogik mit Pädagogischer Psychologie,
  2. in Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer,
  3. in Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation.

(2) Der Lehramtsanwärter wird in seiner Ausbildung von den für ihn zuständigen Ausbildern betreut. Sie besuchen ihn im Unterricht, besprechen mit ihm die besuchten Unterrichtsstunden und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren.

(3) Unterrichtsbesuche beim einzelnen Lehramtsanwärter durch die für ihn zuständigen Ausbilder sind bis vier Wochen vor Beginn der Prüfungslehrproben möglich.

(4) Spätestens einen Monat vor Ende des ersten Ausbildungsabschnittes stellt der Leiter des Seminars fest, ob dem Lehramtsanwärter nach seinen Leistungen am Seminar und bei den Unterrichtsbesuchen selbständiger Unterricht übertragen werden kann. Ist dies aufgrund dieser Feststellung oder aufgrund der Feststellung des Schulleiters nicht der Fall, teilt dies der Leiter des Seminars dem Oberschulamt, dem Prüfungsamt und dem Schulleiter mit.

§ 13
Ausbildung an der Grundschule

(1) Die Ausbildung wird vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Leiter des Seminars geregelt und überwacht. Der Schulleiter beauftragt im Benehmen mit dem Leiter des Seminars für jedes Ausbildungsfach einen entsprechend befähigten Lehrer mit der fachlichen Beratung und Betreuung des Lehramtsanwärters und einen Lehrer mit der Einführung in die Aufgaben des Klassenlehrers.

(2) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hat der Lehramtsanwärter wöchentlich in der Regel bis zu zwölf Unterrichtsstunden zu besuchen und dabei zunehmend unter Anleitung zu unterrichten (begleiteter Ausbildungsunterricht) sowie an sonstigen Veranstaltungen der Grundschule teilzunehmen. Im ersten Ausbildungsabschnitt ist der Lehramtsanwärter vom Schulleiter in Schulkunde auszubilden. Der Schulleiter kann diese Aufgabe seinem ständigen Vertreter übertragen.

(3) Der Schulleiter stellt spätestens einen Monat vor Ende des ersten Ausbildungsabschnittes fest, ob dem Lehramtsanwärter selbständiger Unterricht übertragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, teilt er dies dem Leiter des Seminars mit. Kann dem Lehramtsanwärter selbständiger Unterricht übertragen werden, erstellt der Schulleiter eine schriftliche Beurteilung. Zu beurteilen sind die Leistungen unter Berücksichtigung der schulkundlichen Kenntnisse und das Verhalten des Lehramtsanwärters während der schulpraktischen Ausbildung. Die Beurteilung ist dem Oberschulamt und dem Leiter des Seminars zuzusenden. Sie ist dem Lehramtsanwärter auszuhändigen und mit ihm zu besprechen.

(4) Wird der Lehramtsanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt einer anderen Grundschule zugewiesen, übersendet der Schulleiter, dem der Lehramtsanwärter im ersten Ausbildungsabschnitt zugewiesen wurde, die Beurteilung dem Schulleiter, dem der Lehramtsanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt zugewiesen ist.

(5) Während des zweiten Ausbildungsabschnittes hat der Lehramtsanwärter in seinen Ausbildungsfächern in der Regel zwölf Wochenstunden zu unterrichten, wobei der selbständige Unterricht in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrages mindestens zehn Stunden umfassen soll.

(6) Der Schulleiter erstellt zwei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung des Lehramtsanwärters. Zu beurteilen sind die Leistungen unter Berücksichtigung der schulkundlichen Kenntnisse und das Verhalten des Lehramtsanwärters während des zweiten Ausbildungsabschnittes. Die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 21. Die Note „ausreichend“ oder eine bessere Note ist ausgeschlossen, wenn die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach oder einer Schulstufe als nicht mindestens „ausreichend“ beurteilt wird. Die Beurteilung ist dem Prüfungsamt und dem Leiter des Seminars zuzusenden.

§ 14
Organisation und Inhalte der Ausbildung

Einzelheiten der Organisation und der Inhalte der Ausbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

Dritter Abschnitt
Zweite Staatsprüfung

§ 15
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt beim Staatsministerium für Kultus (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit dort nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 16
Prüfungsausschüsse und Prüfer

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Angehörige der Kultusverwaltung, die die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen besitzen, und andere Personen bestellt werden, die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.

(2) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen und die Prüfungslehrproben und benennt den Zweitprüfer für die schriftliche Arbeit.

(3) Jeder Prüfungsausschuß für eine Prüfungslehrprobe besteht aus zwei Prüfern, einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und einem weiteren Prüfer.

(4) Jeder Prüfungsausschuß für die mündlichen Prüfungen besteht aus zwei oder drei Prüfern, einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und je nach fachlicher Notwendigkeit aus einem oder zwei weiteren Prüfern.

(5) Die schriftliche Arbeit wird von dem Fachbereichsleiter, der das Thema vergeben hat, und dem nach Absatz 2 benannten Zweitprüfer beurteilt und bewertet.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(7) Der Leiter des Prüfungsamtes, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter des Prüfungsamtes sowie die Leiter der Seminare haben bei den Lehramtsanwärtern ihres Seminars das Recht, bei der Prüfung anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 17
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung umfaßt

  1. die Prüfungslehrproben (§ 18),
  2. die mündlichen Prüfungen (§ 19),
  3. die schriftliche Arbeit (§ 20).

Als Bestandteil der Prüfung gilt auch die Beurteilung des Schulleiters, dem der Lehramtsanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt zugewiesen ist (§ 13 Abs. 6).

(2) Die Prüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 kann im dritten Unterrichtshalbjahr stattfinden. Die Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 finden im vierten Unterrichtshalbjahr statt.
Aus zwingenden organisatorischen Gründen können Prüfungslehrproben bereits gegen Ende des dritten Unterrichtshalbjahres durchgeführt werden.

§ 18
Prüfungslehrproben

(1) Der Lehramtsanwärter hat drei Prüfungslehrproben abzulegen,

  1. in Mathematik,
  2. in Deutsch und
  3. in einem weiteren Fach der Grundschule.

Eine Prüfungslehrprobe ist in Klasse 1 abzulegen.

(2) Für die Prüfungslehrproben nach Absatz 1 bestimmt der Ausbilder im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und im Benehmen mit der Schule, der der Lehramtsanwärter zugewiesen ist, die Termine und die Themen. Über die Termine und die Themen entscheidet der Fachbereichsleiter im Einvernehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden. Das Thema soll der jeweiligen Unterrichtseinheit entnommen werden.

(3) Das Thema einer Prüfungslehrprobe ist dem Lehramtsanwärter schriftlich bekanntzugeben. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe des Themas und dem der Prüfungslehrprobe müssen drei Werktage liegen. Werden zwei Prüfungslehrproben am selben Tag abgehalten, müssen zwischen dem Tag der Bekanntgabe des Themas und dem der Prüfungslehrprobe sechs Werktage liegen.

(4) Der Lehramtsanwärter hat für jede Lehrprobe einen Lehrprobenentwurf anzufertigen. Er fügt den Lehrprobenentwürfen für den Vorsitzenden und den Ausbilder die schriftliche Versicherung bei, daß er die Lehrprobenentwürfe selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und daß alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind.

(5) Im Anschluß an jede Prüfungslehrprobe erhält der Lehramtsanwärter Gelegenheit, zum Ablauf der Unterrichtsstunde aus seiner Sicht Stellung zu nehmen.

(6) Im unmittelbaren Anschluß an die Anhörung des Lehramtsanwärters wird jede Prüfungslehrprobe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Lehramtsanwärters und seines Lehrprobenentwurfs, mit einer Note nach § 21 bewertet. Einigen sich die Prüfer nicht, so setzt das Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer die Note im Rahmen der Vorschläge der Prüfer fest.

§ 19
Mündliche Prüfungen

(1) Mündlich geprüft werden:

  1. Pädagogik mit Pädagogischer Psychologie.
    Die Prüfung dauert etwa 30 Minuten.
  2. Didaktik und Methodik jedes Ausbildungsfaches.
    Die Prüfung dauert in jedem Fach etwa 30 Minuten.
  3. Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation.
    Die Prüfung dauert etwa 20 Minuten.

(2) Jeder Lehramtsanwärter wird einzeln geprüft. Ein Anspruch des Lehramtsanwärters auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfungsausschuß besteht nicht.

(3) Die Leistungen des Lehramtsanwärters werden unmittelbar im Anschluß an jede mündliche Prüfung beurteilt und nach § 21 bewertet. Einigen sich die Prüfer nicht, so setzt das Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer die Note im Rahmen der Vorschläge der Prüfer fest.

(4) Das Prüfungsamt kann mit Zustimmung des Lehramtsanwärters und der Mitglieder des Prüfungsausschusses bis zu drei Lehramtsanwärtern, die die Prüfung im gleichen Fach, jedoch nicht zum gleichen Prüfungstermin abzulegen beabsichtigen und am selben Seminar ausgebildet werden, als Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung.

§ 20
Schriftliche Arbeit

(1) In der schriftlichen Arbeit soll der Lehramtsanwärter zeigen, daß er in der Lage ist, seine schulpraktischen Erfahrungen, seine pädagogischen Einsichten und seine fachwissenschaftlichen Kenntnisse zu Fragen der Erziehung und des Unterrichts anzuwenden. Das Thema der Arbeit muß aus der Unterrichtstätigkeit des Lehramtsanwärters hervorgehen.

(2) Dem Lehramtsanwärter wird das Thema der schriftlichen Arbeit von einem vom Seminarleiter bestimmten Fachbereichsleiter nach Bestätigung dieses Themas durch das Prüfungsamt innerhalb von drei Wochen nach Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres bekanntgegeben. Vorschläge des Lehramtsanwärters können berücksichtigt werden. Entspricht das Thema nicht dem Zweck der schriftlichen Arbeit, so kann das Prüfungsamt die Vergabe eines anderen Themas verlangen.

(3) Der Lehramtsanwärter übergibt das Original und eine Mehrfertigung der maschinengeschriebenen Arbeit spätestens am ersten Ausbildungstag am Seminar des auf die Vergabe folgenden Ausbildungshalbjahres dem Leiter des Seminars. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Frist vom Prüfungsamt verlängert werden.

(4) Der Lehramtsanwärter fügt der Arbeit die schriftliche Versicherung bei, daß er die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht hat.

(5) Die schriftliche Arbeit wird vom Fachbereichsleiter, der das Thema vergeben hat, und von einem zweiten Prüfer beurteilt und nach § 21 bewertet. Weichen die Noten der Prüfer voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, so setzt das Prüfungsamt die Note im Rahmen der Vorschläge der Prüfer fest.

(6) Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, so ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Für die einmalige Wiederholungsarbeit ist ein neues Thema zu stellen.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Note Notenzahl Beschreibung
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen Läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Zwischennoten in Form von halben Noten können vergeben werden, wenn die Leistung besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt.
Für diese Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
Sehr gut bis gut,
gut bis befriedigend,
befriedigend bis ausreichend,
mangelhaft bis ausreichend,
ungenügend bis mangelhaft.

§ 22
Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz2  mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Sie ist auch bestanden, wenn in einer der Prüfungslehrproben (§ 18) die Note 4,5 erreicht wurde, sofern der Durchschnitt der Noten der Prüfungslehrproben in diesem Fach mindestens die Note 4,0 ergibt.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale gerundeten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:

  1. jede Prüfungslehrprobe eineinhalbfach,
  2. jede mündliche Prüfung in Didaktik und Methodik einfach,
  3. Pädagogik mit Pädagogischer Psychologie einfach,
  4. Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht einfach,
  5. die schriftliche Arbeit zweifach,
  6. die Beurteilung des Leiters der Grundschule (§ 13 Abs. 6) zweifach.

(3) Ein nach Absatz 1 errechneter Mittelwert von
1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“;
1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote „gut bestanden“;
2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote „befriedigend bestanden“;
3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote „bestanden“.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.

§ 23
Fernbleiben von der Prüfung

(1) Wenn der Lehramtsanwärter ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung insgesamt oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Genehmigt das Prüfungsamt das Fernbleiben, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Lehramtsanwärter durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Beweismittel verlangen. Bei Krankheit ist umgehend ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthalten muß, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Das Prüfungsamt kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Es bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muß spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.

(3) Hat sich ein Lehramtsanwärter in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann einem nachträglichen Antrag auf Nichtbewertung dieser Prüfungsleistung wegen dieses Grundes nicht stattgegeben werden.

§  24
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Ein Lehramtsanwärter wird von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er es unternimmt, das Ergebnis einer oder mehrerer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder die nach § 18 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit entspricht. Erfolgt ein Ausschluß, so gilt die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im ganzen als nicht bestanden. In minder schweren Fällen kann das Prüfungsamt die Prüfung in diesem Prüfungsteil oder die schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewerten. Auf die in den Sätzen 1 bis 3 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Lehramtsanwärter nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, wird die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen und nach Absatz 1 verfahren. Dies gilt nicht, wenn seit der Feststellung des Prüfungsergebnisses (Datum des Zeugnisses) mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 25
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden sind oder die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind, so kann er die Zweite Staatsprüfung oder die entsprechenden Teilprüfungen einmal wiederholen. Gilt die Prüfung nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 als nicht bestanden, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsteile. Wird die Prüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, so kann das Prüfungsamt diese Prüfung innerhalb des laufenden Prüfungszeitraumes wiederholen lassen.

(2) Hat der Lehramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, weil eine Prüfungslehrprobe (§ 18) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist und die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind, so ist über die Folgen des Absatzes 1 hinaus am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes eine neue Beurteilung durch den Schulleiter zu erstellen, dem der Lehramtsanwärter zugewiesen ist. Für die Beurteilung gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

(3) Hat der Lehramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, weil in der Beurteilung des Schulleiters (§ 13 Abs. 6) die Note „ausreichend“ nicht erreicht worden ist, so ist am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes eine neue Beurteilung durch den Schulleiter zu erstellen, dem der Lehramtsanwärter in dieser Zeit zugewiesen ist; für die Beurteilung gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. Die Wiederholung von Prüfungen nach Absatz 1 bleibt unberührt. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich außerdem auf die Prüfungslehrproben gemäß § 18 ohne Rücksicht auf die im ersten Prüfungsdurchgang erreichten Noten.

(4) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 26
Erwerb der Lehrbefähigung, Prüfungszeugnis

(1) Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen in seinen Ausbildungsfächern.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. Im Zeugnis sind die Noten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. Bei der Gesamtnote ist in Klammern der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 auf eine Dezimale gerechnete Mittelwert anzugeben.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lehrer für das Lehramt an Grundschulen“ zu führen.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Lehramtsanwärter einen schriftlichen Bescheid.

§ 27
Anrechnung von Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen anrechnen.

(2) Soweit eine Anrechnung erfolgt, ist im Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen.

§ 28
Organisation der Prüfung

Einzelheiten der Organisation der Zweiten Staatsprüfung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

Vierter Abschnitt
Übergangsbestimmung, Inkrafttreten

§ 29
Übergangsbestimmung

(1) Abweichend vom § 2 Abs. 1 Nr. 3a können Bewerber mit Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus letztmalig zu dem im Schuljahr 1993/1994 beginnenden Vorbereitungsdienst mit anderen Fächerverbindungen zugelassen werden, sofern sie die Erste Staatsprüfung im Freistaat Sachsen abgelegt haben.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 werden alle Bewerber in ein besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis als Angestellte auf Zeit übernommen, solange die Beamten- und haushaltsrechtlichen Vorschriften eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch nicht zulassen.

§ 30
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 1992

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

1
Der Text steht im Maskulinum. Er gilt in jedem Fall gleichermaßen auch für die weibliche Form.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 24, S. 333
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Juli 1992

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2005