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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 13.07.2019 bis 22.12.2022

Sächsische Stellenobergrenzenverordnung

Vollzitat: Sächsische Stellenobergrenzenverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 549), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. November 2022 (SächsGVBl. S. 632) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Festlegung besonderer Stellenobergrenzen
(Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStogVO)

erlassen als Artikel 3 der Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung

Vom 16. September 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Juli 2019

§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Die Verordnung regelt für bestimmte Funktionsbereiche und Funktionsgruppen des Freistaates Sachsen besondere Stellenobergrenzen.

(2) 1Als Oberbehörde im Sinne dieser Vorschrift gelten Behörden, die unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nach § 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachgeordnet sind und denen selbst keine Behörde nachgeordnet ist. 2Als Oberbehörden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Staatsbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.1

§ 2
Besondere Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 1

(1) Für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in bestimmten Funktionsbereichen werden folgende Stellenobergrenzen festgelegt:

Stellenobergrenzen A 9
lfd. Nr. Stelle Prozent
1. Stellen für Beamte an obersten Staatsbehörden 60 Prozent,
2. Stellen für Beamte an Oberbehörden 25 Prozent.

(2) Für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in bestimmten Funktionsgruppen werden folgende Stellenobergrenzen festgelegt:

Stellenobergrenzen A 9
lfd. Nr. Stelle Prozent
1. Stellen für Beamte als Sachbearbeiter, die überwiegend dem Eingangsamt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zugewiesene Aufgaben wahrnehmen 80 Prozent,
2. Stellen für Beamte als Gerichtsvollzieher 70 Prozent,
3. Stellen für Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Landesamtes für Verfassungsschutz 65 Prozent,
4. Stellen für Beamte in Justizvollzugseinrichtungen 65 Prozent,
5. Stellen für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung 60 Prozent,
6. Stellen für Beamte, die überwiegend Aufgaben der Bezügefestsetzung wahrnehmen 50 Prozent,
7. Stellen für Beamte als Ausbilder an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule 45 Prozent,
8. Stellen für Beamte mit Aufgaben des Krankenpflegedienstes 34 Prozent,
9. Stellen für Beamte als Prüfer in der Gewerbeaufsicht 25 Prozent,
10. Stellen für Beamte als Programmierer 20 Prozent,
11. Stellen für Beamte im Lebensmittelkontrolldienst 15 Prozent,
12. Stellen für Beamte mit Aufgaben des allgemeinen technischen Dienstes 15 Prozent.

(3) 1Die Anteile nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich jeweils auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9. 2Die sich in Anwendung der Stellenobergrenzen ergebende Stellenanzahl stellt die Bemessungsgrundlage für die nach Maßgabe von Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässige Ausstattung von Stellen mit einer Amtszulage dar.2

§ 3
Besondere Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 2

Im Funktionsbereich der obersten Staatsbehörden darf der Anteil der Stellen für Ämter der Besoldungsgruppen B 2 und B 3 60 Prozent der für Ämter der Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3 vorgesehenen Stellen nicht überschreiten.

§ 4
Verwaltungsvorschrift

Das Staatsministerium der Finanzen kann in einer Verwaltungsvorschrift die nach den Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes und dieser Verordnung geltenden Stellenobergrenzen zusammenfassen und für das mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung durchzuführende Stellenschlüsselungsverfahren verbindliche Schlüsselnummern festlegen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 14, S. 530, 549
    Fsn-Nr.: 240-2.56/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juli 2019

    Fassung gültig bis: 22. Dezember 2022