Verwaltungsvorschrift
 
        des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen 
          
 über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen 
          
 (VwV DienstZust-SMF) 
 
        Vom 21. August 2014
Aufgrund von § 92 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) wird bestimmt:
 I. 
            
 Zuständigkeit für die Leistungsfeststellungen 
 
          Für die Leistungsfeststellungen nach § 27 Abs. 3 Satz 5 SächsBesG sind zuständig
- 1.
 - das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
 - 2.
 - das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern, mit Ausnahme des Behördenleiters, und
 - 3.
 - der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.
 
 II. 
            
 Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten 
 
          Für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG sind zuständig
- 1.
 - das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
 - 2.
 - das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern und
 - 3.
 - der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.
 
 III. 
            
 Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungselementen 
 
          Für die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie nach § 69 Abs. 3 SächsBesG sind zuständig
- 1.
 - das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen,
 - 2.
 - die Finanzämter für die Beamten des jeweiligen Finanzamtes,
 - 3.
 - das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern und
 - 4.
 - der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.
 
Für die jeweiligen Behördenleiter ist die nächsthöhere Dienstbehörde zuständig.
 IV. 
            
 Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge 
 
          Für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 75 Abs. 1 SächsBesG sind die Einstellungsbehörden zuständig.
 V. 
            
 Inkrafttreten 
 
          Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 21. August 2014
  Der Staatsminister der Finanzen 
              
 Prof. Dr. Georg Unland          
          
