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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2014/2015

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2014/2015 vom 20. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 352)

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2014/2015
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2014/2015 – SächsZZVO 2014/2015)

Vom 20. Juni 2014

Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2014/2015 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1. Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2014/2015 aufgenommen. Im Studienjahr 2014/2015 werden an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Bachelorstudiengängen Angewandte Medien, Business Management 1 , Film und Fernsehen sowie Gesundheitsmanagement und an der Westsächsischen Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft und im berufsbegleitenden Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik keine Studienanfänger aufgenommen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden Studienanfänger an der Universität Leipzig im Masterstudiengang Kulturwissenschaften, an der Technischen Universität Dresden in den Masterstudiengängen Biotechnologie und Angewandte Ökologie – Vertiefung Umweltwissenschaften und Biotechnologie, Business Ethics und CSR-Management 2 , Internationales Management sowie Sozialpädagogik, an der Technischen Universität Chemnitz im Masterstudiengang Finance 3 , an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Angewandte Informationstechnologien, Elektrotechnik/Electrical Engineering sowie Geoinformation und Management, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Industrial Management 4 und an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Kultur und Management sowie Management Sozialen Wandels auch zum Sommersemester (SS) 2015 aufgenommen. Studienanfänger werden an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Angewandte Mathematik, Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Soziale Gerontologie ausschließlich zum SS 2015 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber,
die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2014/2015 und das SS 2015 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) Die Auffüllgrenzen der in der Anlage 1 genannten Studiengänge entsprechen den für den jeweiligen Studiengang in der Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger, soweit nicht in den Absätzen 4 und 5 oder in der Anlage 3 abweichende Festlegungen getroffen sind.

(3) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

(4) An der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften wird die Auffüllgrenze für das fünfte Fachsemester in den Bachelorstudiengängen Angewandte Medien für das WS 2014/2015 auf 542 Studenten und für das SS 2015 auf 126 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für das fünfte Fachsemester im Bachelorstudiengang Business Management1 wird für das WS 2014/2015 auf 337 Studenten, für das SS 2015 auf 102 Studenten und im Bachelorstudiengang Gesundheitsmanagement für das WS 2014/2015 auf 61 Studenten sowie für das SS 2015 auf 16 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für das fünfte Fachsemester im Bachelorstudiengang Film und Fernsehen wird für das WS 2014/2015 auf 54 Studenten und für das SS 2015 auf 11 Studenten festgelegt.

(5) An der Westsächsischen Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften werden die Auffüllgrenzen im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das fünfte Fachsemester auf 25 Studenten und im berufsbegleitenden Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik für das sechste Fachsemester auf 10 Studenten festgesetzt.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2013/2014 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2013/2014 – SächsZZVO 2013/2014) vom 25. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 483) außer Kraft.

Dresden, den 20. Juni 2014

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

1
Unternehmensführung
2
Wirtschaftsethik und gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen
3
Finanzwirtschaft
4
Industrielles Management

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 9, S. 352
    Fsn-Nr.: 711-7.5:2014

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2014

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2015