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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung vom 1. November 2013 (SächsABl. S. 1217), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung
(VwV SächsInsOAG)

Vom 1. November 2013

Beim Vollzug des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), ist Folgendes zu beachten:

A
Anerkennungsvoraussetzungen

I.
Die Anerkennung setzt Seriosität und Professionalität der Beratungsstelle voraus. Eine Beratungsstelle wird seriös und professionell arbeiten, wenn die in § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsInsOAG aufgeführten Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Die Prüfungskriterien sind wie folgt zu untersetzen:
 
1.
Die Beratungsstelle muss von einer zuverlässigen Person geleitet werden. Als zuverlässig gilt:
 
 
a)
wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Diese Anforderungen erfüllt nicht, wer innerhalb der letzten 5 Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, über dessen Vermögen in diesem Zeitraum ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wer in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Als Nachweis genügt eine schriftliche Erklärung des Leiters.
 
 
b)
bei wem keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Einschlägig sind insbesondere Eigentums- und Vermögensdelikte sowie Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung. Als Nachweis dient die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister ( Bundeszentralregistergesetzes BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
 
Der Träger hat verbindlich zu erklären, dass auch seine beratenden Mitarbeiter die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b erfüllen. Gehört der Träger einem in der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverband an oder ist er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, dann können die Nachweise über die Zuverlässigkeit des Leiters durch eine verbindliche Erklärung des Trägers mit entsprechendem Inhalt ersetzt werden. Dies gilt ebenso für die Verbraucherzentrale Sachsen e. V.
 
2.
Die Beratungsstelle muss auf Dauer angelegt sein. Befristete Arbeits- oder Mietverträge können abgeschlossen werden, dürfen aber einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unterschreiten. Die Arbeit der Beratungsstelle ist zudem durch eine verbindliche Konzeption zu untersetzen, die Arbeitsgrundlage für alle Mitarbeiter der Beratungsstelle ist. In der Konzeption sind Handlungsziele zusammenzustellen, aus denen die Qualitätsstandards, Strategien und Maßnahmen abgeleitet werden, die zur Durchführung der außergerichtlichen Einigungsversuche eingehalten oder umgesetzt werden.
 
3.
Mindestens eine beratend tätige Person mit einem Mindestberatungsumfang von 10 Stunden pro Woche in der Beratungsstelle muss über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der sozialen Schuldnerberatung oder Verbraucherinsolvenzberatung verfügen. In dieser Zeit muss die Beratung ver- und überschuldeter Personen der Arbeitsschwerpunkt der Tätigkeit gewesen sein. Wurde die Beratung neben anderen Tätigkeitsfeldern oder nur als Teilzeittätigkeit unter 25 Wochenstunden ausgeübt, dann ist dies unproblematisch, wenn entsprechend längere Beratungserfahrung vorliegt. Als Nachweis genügt eine Erklärung des Trägers.
 
4.
Die erforderliche Rechtsberatung muss sichergestellt sein. Diese kann durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgen. Letzteres ist gegebenenfalls durch eine Erklärung des Trägers zu bestätigen.
 
5.
Die Stelle muss über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügen. Kriterien hierfür sind, dass
 
 
a)
Vertraulichkeit und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind,
 
 
b)
ein eigener Telefonanschluss und Internetzugang einschließlich der Kommunikationsmöglichkeit mittels E-Mails besteht.
 
6.
Jede in der Stelle beratend tätige Person soll in der Regel über eine angemessene Ausbildung verfügen.
 
 
a)
Dies ist gewährleistet, wenn jeweils eine in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SächsInsOAG genannte Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SächsInsOAG vorliegt. Eine vergleichbare Ausbildung muss sowohl im Abschlussniveau als auch in der fachlichen Eignung des Ausbildungsinhaltes für die Schuldnerberatung vergleichbar sein.
 
 
b)
Wenn bereits alle notwendigen Prüfungsteile absolviert wurden und noch kein Abschlusszeugnis vorliegt, dann kann die Anerkennung nur unter entsprechenden Auflagen erteilt werden.
 
 
c)
Personen ohne einen der genannten Ausbildungsabschlüsse, die nachweislich als Fachkraft im Sinne von Teil 2 Abschnitt 8 Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 8) gegolten haben und auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (VwV SächsInsOAG) vom 25. Januar 1999 (SächsABl. S. 181) eingestellt worden sind, sind Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SächsInsOAG gleichgestellt.
II.
Die Anerkennung erfordert in der Regel, dass der Träger der Stelle einem in der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverband angehört oder eine Einrichtung einer Verbraucherzentrale oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Ausnahmen können bei einer seriösen und professionellen Einrichtung eines gemeinnützigen Trägers vorliegen, auch wenn er nicht Mitglied in einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist.
III.
Träger von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren haben zu erklären, ob sie entweder selbst unter dem jetzigen oder einem anderen Namen oder mit ihnen durch Personenidentität oder sonstige Verpflichtungen verbundene Organisationen, Vereine oder Gesellschaften derzeit und in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder vergleichbare Dienste betreiben oder betrieben haben. Ein Antrag auf Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn ein Einfluss auf die Beratung durch das Eigeninteresse des Beratenden beziehungsweise der Einrichtung oder des Trägers zu vermuten ist.

B
Anerkennungsverfahren

I.
Dem schriftlichen Antrag, der bei der im Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung festgelegten Behörde einzureichen ist, sind folgende Unterlagen beziehungsweise Erklärungen beizufügen:
 
1.
Vereinssatzung beziehungsweise Gesellschaftsvertrag,
 
2.
Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister,
 
3.
Gemeinnützigkeitsbescheinigung, sofern es sich nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt,
 
4.
Schriftliche Erklärung über die Vermögensverhältnisse des Leiters gemäß Buchstabe A Ziffer I Nr. 1,
 
5.
Führungszeugnis des Leiters gemäß Buchstabe A Ziffer I Nr. 1,
 
6.
Erklärung des Trägers, dass dem Datenschutz umfassend Rechnung getragen wird,
 
7.
Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufserfahrung der in der Beratung tätigen Personen, sofern die Unterlagen nicht im Original bei der Anerkennungsbehörde vorgelegt wurden,
 
8.
Nachweis über die Sicherung der Rechtsberatung im Bedarfsfall und
 
9.
Erklärung des Trägers, inwiefern eine Interessenkollision mit Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder vergleichbaren Diensten bestehen kann gemäß Buchstabe A Ziffer III,
 
10.
Raumkonzept,
 
11.
Konzeption zur Beratungstätigkeit gemäß Buchstabe A Ziffer I Nr. 2.
II.
Die Anerkennung kann auf Antrag auch rückwirkend erteilt werden, soweit alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

C
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (VwV SächsInsOAG) vom 25. Januar 1999 (SächsABl. S. 181), zuletzt geändert durch Ziffer I Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797), außer Kraft.

Dresden, den 1. November 2013

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 50, S. 1217
    Fsn-Nr.: 33-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Dezember 2013