Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung der Zuständigkeit für die Beglaubigung von Urkunden aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen
Vom 29. September 1992
Aufgrund von Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069) und von Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813) wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeiten
Als zuständige Behörden für die Beglaubigung von Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und nach Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation werden die Regierungspräsidien bestimmt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 29. September 1992
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz