Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(SächsAGGSiG)
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Vom 29. April 2003
§ 1
Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden
(1) Die Landkreise können auf Antrag durch Satzung die Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung obliegenden Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften ganz oder teilweise übertragen, wenn die Körperschaft die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(2) Die Landkreise erstatten den Körperschaften die Aufwendungen. Auf Antrag der Körperschaft haben sie angemessene Vorschüsse zu leisten. Personal- und Sachkosten werden nicht erstattet.
§ 2
Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen
Erhalten Antragsberechtigte bei stationärer Unterbringung vom Landeswohlfahrtsverband Sachsen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674, 2679), in der jeweils geltenden Fassung, ist dieser Träger auch für die Leistung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I. S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), in der jeweils geltenden Fassung, zuständig. § 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), in der jeweils geltenden Fassung, gilt in diesem Fall entsprechend.
§ 3
Aufteilung des Festbetrages
Der auf den Freistaat Sachsen entfallende Anteil am Festbetrag im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die Träger der Grundsicherung entsprechend ihren Aufwendungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufgeteilt. Das Nähere über die Abrechnung und Zahlung von Abschlägen regelt das Staatsministerium für Soziales.