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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen

Vollzitat: Gesetz über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733)

Gesetz
über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen

erlassen als Artikel 13 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – HBG 2013/2014)

Vom 13. Dezember 2012

§ 1

(1) Im Anschluss an einen besonders harten oder lang anhaltenden Winter, der durch häufige Frost-Tau-Wechsel gekennzeichnet war und in Einheit mit eindringender Feuchtigkeit und Verkehrsbelastung zu einer besonderen Häufung und Schwere von Winterschäden an Straßen geführt hat, können betroffenen kommunalen Baulastträgern neben dem fortgeltenden Straßenlastenausgleich durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zusätzliche Mittel als Sonderzuweisung gewährt werden.

(2) Die Rechtsverordnung regelt insbesondere:

1.
die Feststellung eines besonders harten Winters im Sinne von § 1,
2.
die Benennung von aus der Sonderzuweisung zu finanzierenden Schadensbeseitigungsmaßnahmen,
3.
den für die Sonderzuweisung bereitstehenden finanziellen Gesamtumfang,
4.
die Berechnung der Verteilung und Auszahlung der Mittel,
5.
die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung.

§ 2

1Eine Sonderzuweisung können die kommunalen Baulastträger erhalten, für die durch Beschluss der Staatsregierung das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 festgestellt wurde. 2Innerhalb dieser Gebietskulisse erfolgt die Zuweisung nach der Netzlänge gemäß dem Straßenverzeichnis mit Stand vom 1. Januar des Jahres, in dem die Rechtsverordnung erlassen wird. 3Die Zuweisung erfolgt für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach den § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung von 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737) in der Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung.

§ 3

Zuständig für die Ausführung der Rechtsverordnung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725, 733
    Fsn-Nr.: 520-11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013